Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BAG, 18.08.2009 – 1 ABR 47/08Innerbetriebliche Stellenausschreibung: Mittelbare Benachteiligung wegen des Alters durch Beschränkung auf Arbeitnehmer im ersten Berufs-/Tätigkeitsjahr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- ArbG Stuttgart, 15.04.2015 – 26 Ca 947/14
- BAG, 05.12.2024 – 8 AZR 370/20Teilzeitbeschäftigung - ÜberstundenzuschlägeZitiert von 27
- BAG, 19.09.2024 – 8 AZR 21/24Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Einwand des RechtsmissbrauchsZitiert von 17
- BAG, 14.01.2015 – 7 ABR 95/12Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar - ErforderlichkeitZitiert von 28
- BAG, 14.11.2013 – 8 AZR 997/12 · Bewerber - Benachteiligung - AlterZitiert von 48
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 23.10.2018 – 8 TaBV 42/18Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 17.01.2017 – 19 TaBV 3/16Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.08.2015 – 21 TaBV 336/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/17#abs-1 (1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/17#abs-2 (2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.