Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 16 Maßregelungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/16#abs-2 (2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/16#abs-3 (3) § 22 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 16 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.08.2018 – 6 Sa 335/18Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 15.04.2015 – 26 Ca 947/14
- BAG, 18.05.2017 – 8 AZR 74/16Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - AusschlussfristZitiert von 27
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 – 6 Sa 703/11Zitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2025 – 12 Sa 1014/24
- ArbG Weiden, 23.06.2023 – 3 Ca 939/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 27.06.2025 – 2 B 56/25Zitiert von 1
- LAG Hessen, 30.05.2025 – 10 SLa 1163/24
- VG Bremen, 11.02.2025 – 6 V 1914/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.