Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 15.01.2026 – 18 SLa 485/25
- ArbG Ulm, 09.09.2014 – 5 Ca 36/14
- LAG Baden-Württemberg, 20.11.2024 – 10 Sa 13/24Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 18.01.2012 – 20 Ca 1059/11
- ArbG Paderborn, 24.04.2023 – 2 Ca 968/22Zitiert von 3
- LAG Hessen, 21.06.2024 – 14 Sa 549/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- BGH, 29.01.2026 – I ZR 129/25Haftung des mit der Auswahl potentieller Mieter betrauten Immobilienmaklers bei Verstoß gegen das AGG-BenachteiligungsverbotZitiert von 1
95 Entscheidungen zu § 12 AGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/12#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/12#abs-2 (2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/12#abs-3 (3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/12#abs-4 (4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/12#abs-5 (5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.