Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/18#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer
1.
Tarifvertragspartei,
2.
Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/18#abs-2 (2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 18 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Memmingen, 28.07.2021 – 13 S 1372/20
- AG Memmingen, 31.08.2020 – 21 C 952/19Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 – 6 A 10320/10Zitiert von 6
- BAG, 17.06.2008 – 3 AZR 409/06Betriebliche Altersversorgung: Berücksichtigung von Nettogesamtversorgungsobergrenze und Riester-Korrekturfaktor bei der Berechnung der Betriebsrente Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 18.06.2020 – IX ZB 11/19Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Teil der InsolvenzmasseZitiert von 15
- BGH, 26.03.2019 – II ZR 244/17Verbotene Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern: Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers einer GmbHZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 01.12.2017 – 10 Sa 941/16Zitiert von 1
- LG Duisburg, 05.03.2015 – 8 O 211/14
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2014 – 6 A 10959/13Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.