Rechtsprechung / VGH Hessen / 2022

VGH Hessen Beschluss vom 29.09.2022 – 10 A 2358/21.Z

ECLI:DE:VGHHE:2022:0929.10A2358.21.Z.00

VerwaltungsrechtHessenVerwaltungsrecht HessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 27. September 2021, 6 K 549/21.WI, Urteil

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. September 2021 - 6 K 549/21.WI - ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. – hat die Beigeladene zu 1. zu tragen

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2022-09-29/10-a-2358-21-z#rd_1

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2022 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. August 2022 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß der insoweit entsprechend anwendbaren Regelung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Eine Zustimmung der Beigeladenen zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 – 9 CB 52/88 –, NVwZ-RR 1989, 111; Urteil vom 15. November 1991 – 4 C 27/90 – NVwZ-RR 1992, 276; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 10 LC 223/05 –, juris).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2022-09-29/10-a-2358-21-z#rd_2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten gemäß § 173 VwGO i. V. m. der insoweit entsprechend anwendbaren Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-hessen/2022-09-29/10-a-2358-21-z#rd_3

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beigeladenen zu 1. auferlegt. Dabei orientiert sich der Senat an der mit Schriftsatz vom 26. Juli 2022 abgegebenen Erklärung der Beigeladenen zu 1., dass sie bei übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Kläger und das beklagte Land die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt.

5

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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