Rechtsprechung / VG Schleswig / 12. Kammer / 2020
VG Schleswig Urteil vom 08.07.2020 – 12 A 292/18
12. Kammer · ECLI:DE:VGSH:2020:0708.12A292.18.00
VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
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Tenor§
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Beteiligten streiten um die Reaktivierung der Klägerin.
Randnummer2
Die am xxxxx geborene Klägerin war als Amtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) beim Finanzamt xxx in der Erbschafts- und Schenkungssteuerstelle tätig. Sie ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Mit Ablauf des Februar 2010 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Randnummer3
Unter dem 11.09.2016 stellte sie einen Antrag auf Reaktivierung. In einer vom Beklagten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 04.04.2017 kam der Amtsarzt unter Bezug auf ein zuvor eingeholtes fachpsychologisches Zusatzgutachten vom 14.02.2017 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen der Klägerin eingeschränkt sei und diese Einschränkung einer vollumfänglichen Reaktivierung als Amtsinspektorin entgegenstehe. Unter gewissen Bedingungen könne mit dem Erreichen einer begrenzten Dienstfähigkeit gerechnet werden, welche auf 50 % der ursprünglichen Arbeitszeit zu begrenzen sei. Es werde aber bezweifelt, dass die Beamtin auch bei 50-prozentiger Dienstfähigkeit den Leistungsumfang einer Amtsinspektorin werde voll ausfüllen können. Dies ergebe sich aus leistungspsychologischen Einschränkungen. Die Klägerin sei mit herabgesetzter Dienstzeit noch für geeignet anzusehen, in einem vereinfachten Tätigkeitsfeld im Bereich des mittleren Dienstes tätig zu sein, wobei von einer Belastbarkeit von 50% der üblichen Stunden-Woche auszugehen sei.
Randnummer4
In einem Personalgespräch vom 21.04.2017 äußerte die Klägerin u. a., dass sie ihre Reaktivierung anstrebe, weil sie abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden wolle. Nach Auskunft der Besoldungsstelle reiche dazu ein Tag aktiver Dienst, um Abschläge zu vermeiden.
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Nach Anhörung der Klägerin, dass eine Ablehnung ihres Reaktivierungsantrages beabsichtigt sei und einer weiteren Stellungnahme ihres Verfahrensbevollmächtigten, befragte der Beklagte nochmals den Amtsarzt. Dieser verwies unter dem in seiner Stellungnahme vom 20.09.2019 im Wesentlichen auf das eingeholte fachpsychologische Zusatzgutachten.
Randnummer6
Anschließend führte der Beklagte eine Suche nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten bei allen Finanzämtern und den Ministerien in Schleswig-Holstein durch. Diese Suche verlief negativ. Dem Beklagten wurde mitgeteilt, dass eine adäquate Beschäftigung der Klägerin nicht möglich sei.
Randnummer7
Mit Bescheid vom 27.11.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Reaktivierung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Wiederherstellung der erforderlichen Dienstfähigkeit und damit eine Reaktivierung nur gegeben seien, wenn die gesundheitlichen Anforderungen an das zuletzt innegehabte Statusamt erfüllt seien. Dies sei nach den amtsärztlichen Stellungnahmen nicht der Fall. Er sei seiner Suchpflicht nach entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin nachgekommen. Die Suche sei allerdings ergebnislos verlaufen. Ein entsprechender Beschäftigungsdienstposten habe nicht gefunden werden können. Im Übrigen wolle die Klägerin nur reaktiviert werden, um kurz danach abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten.
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Ihren dagegen erhobenen Widerspruch, begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie nach der Stellungnahme des Amtsarztes noch begrenzt dienstfähig sei und der Beklagte dies nicht ausreichend gewürdigt habe. Im Übrigen sei ihr Wunsch, abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, kein Grund für die Ablehnung.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.08.2018 zurück. Zur Begründung trug er vor, dass eine Ruhestandsbeamtin nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die Reaktivierung beantragen könne. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit müsse durch ein amtsärztliches Gutachten belegt sein. Aus dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass die Klägerin nicht mehr in ihrem früheren statusrechtlichen Amt (A 9, Amtsinspektorin) tätig sein könne. Es werde lediglich mit einer Erreichung einer begrenzten Dienstfähigkeit gerechnet. Dazu müsse jedoch die Dienstzeit herabgesetzt und ein einfacheres Tätigkeitsfeld gefunden werden und es sich um ein klar strukturiertes Aufgabenfeld ohne Zeitdruck handeln. Das komme vorliegend nicht in Betracht, weil die gesundheitlichen Anforderungen in dem zuletzt ausgeübten statusrechtlichen Amt erfüllt sein müssten. Aus dem eingeholten fachpsychologischen Zusatzgutachten werde deutlich, dass mit einer erneuten Dekompensation zu rechnen sei und die verschiedenen Einschränkungen einer Reaktivierung der Klägerin entgegenstünden. Aus psychologischer Sicht sei eine Wiedereingliederung nicht tragbar. Darüber hinaus schließe die Klägerin nicht aus, dass sie am zweiten Tag der Reaktivierung einen Antrag auf Zurruhesetzung stellen könne, um abschlagsfrei in den Ruhestand treten zu können. Dies sei ein weiteres Indiz für die eigentlichen Absichten der Klägerin und stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.
Randnummer10
Die Klägerin hat unter dem 13.09.2018 Klage erhoben.
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Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend - Bezug nehmend auf ihr an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 16.08.2018 - vor, dass sie besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen sei, wie sie gestanden hätte, wenn ihr Antrag auf Reaktivierung nicht rechtswidrig abgelehnt worden wäre. Sie mache insoweit keinen Amtshaftungsanspruch geltend, sondern einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch aus der schuldhaften Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn. Das grundsätzlich notwendige Vorverfahren sei gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entbehrlich, weil über ihren Antrag nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Monaten entschieden worden sei.
Randnummer12
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 zu verpflichten, über ihren Reaktivierungsantrag ermessensfehlerfrei zu entscheiden,
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hilfsweise,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, über ihren Reaktivierungsantrag ermessensfehlerfrei zu entscheiden,
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höchst hilfsweise,
Randnummer17
den Beklagten zu verurteilen, sie besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn der Reaktivierungsantrag umgehend positiv beschieden worden wäre.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es den (Haupt-)Antrag auf Neubescheidung betrifft, nachdem die Klägerin im September 2017 die für sie maßgebliche besondere Altersgrenze (65 Jahre und drei Monate) für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hatte.
Randnummer19
Die Klägerin beantragt nunmehr,
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unter Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 27.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, über ihren Reaktivierungsantrag ermessensfehlerfrei zu entscheiden,
Randnummer21
hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, sie besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn ihr Reaktivierungsantrag umgehend positiv beschieden worden wäre.
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Der Beklagte beantragt,
Randnummer24
die Klage abzuweisen.
Randnummer25
Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.08.2018.
Randnummer26
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 08.06.2020 zur Entscheidung übertragen.
Randnummer27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer28
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 einzustellen.
Randnummer29
Im Übrigen ist die Klage teilweise unzulässig (1.) im Übrigen unbegründet (2.).
Randnummer30
1.) Bei dem ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag und nunmehr als Hauptantrag geltend gemachten Begehren handelt es sich um einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag. Voraussetzung für dessen Zulässigkeit ist ein berechtigtes (Feststellungs-)Interesse. Als ein solches berechtigtes Interesse kommen je nach Lage der Dinge alle anzuerkennenden schutzwürdigen Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass u. a. die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses sowie die Geltendmachung eines Rehabilitationsinteresses ein solches Interesse begründen kann. Grundsätzlich erfasst die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelte Konstellation einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Situation, dass sich der Rechtsstreit nach Erhebung einer Anfechtungs - bzw. Verpflichtungsklage erledigt hat.
Randnummer31
Hier liegt indes die Konstellation vor, dass sich der Rechtsstreit bereits vor Klagerhebung (13.09.2018) erledigt hat, weil die Klägerin ihre besondere Altersgrenze bereits mit Ablauf des Septembers 2017 erreicht hat und zu diesem Zeitpunkt auch in den Ruhestand getreten wäre. Bei einer Erledigung vor Klagerhebung kann ein Feststellungsinteresse in Form eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses (Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin wäre gehalten, unmittelbar die Zivilgerichte anzurufen; denn Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährt keinen Anspruch auf das sachnähere Gericht. Auch eine zusätzliche Befassung des Verwaltungsgerichtes wäre prozessunökonomisch. Es besteht insoweit kein Anspruch auf den „sachnäheren“ Richter (vgl. zum Ganzen: Decker, in: BeckOK, VwGO, § 113 Rn. 93 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Gleiches gilt, soweit die Klägerin verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Ein derartiges Interesse an einer Präjudizwirkung kann dann nicht angenommen werden, wenn ein Beamter einen Schadensersatzprozess vor den Verwaltungsgerichten nicht nur beabsichtigt, sondern bereits betreibt. Die Fragen, die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werden sollen, stellen sich dann gleichermaßen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der Betroffene seinen Anspruch auf Schadensersatz unmittelbar geltend macht. Hat ein Beamter - wie hier - den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens bereits zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens gemacht, besteht daher kein Bedürfnis dafür, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 27/15 - Juris Rn. 16 und vom 17.12.1981 - 2 C 69.81 - Juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.07.1996 - 1 B 121/96 - Juris Rn. 7; Decker in: Beck OK a.a.O.).
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Die Zulässigkeit des Antrages kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses bejaht werden. Erforderlich dafür ist, dass die Klägerin geltend machen kann, dass die abgelehnte Reaktivierung nach ihrer Begründung oder nach den Begleitumständen ihres Zustandekommens für sie eine fortdauernde diskriminierende Wirkung haben muss. Die Rechtsprechung hat ein Rehabilitationsinteresse etwa bejaht in Fällen öffentlichkeitswirksamer Identitätsfeststellungen, polizeilicher Misshandlungen oder sonstiger tiefgreifender Grundrechtseingriffe. Letztere sind vor allem bei Anordnungen in Betracht zu ziehen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Maßgeblich ist, dass die den Betreffenden belastende Maßnahme eine besondere Art und Tiefe des Eingriffs aufweist.
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Die Voraussetzungen eines Eingriffs mit solcher Intensität hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist substanzlos geblieben. Allein die Tatsache, dass der Beklagte es abgelehnt hat, sie zu reaktivieren, begründet nicht die für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses notwendige Schwere der Maßnahme.
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Andere Gesichtspunkte, mit denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Verwaltungsentscheidung begründet werden könnte, sind nicht erkennbar, so dass der Antrag insoweit unzulässig ist.
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Der Beklagtenvertreter hat dieser Klagänderung ausdrücklich widersprochen, so dass sie nur dann als zulässig anzusehen ist, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klagänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 19). Dass sich vorliegend möglicherweise der Abschluss des Verfahrens verzögern könnte, weil der Beklagte sich mit dem Schadensersatzbegehren der Klägerin bisher noch gar nicht auseinandergesetzt hat, steht der Annahme der Sachdienlichkeit grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit man annimmt, dem Beklagten stünde ein zureichender Grund im Sinne des § 75 S. 3 VwGO dafür zur Seite, dass er bisher noch keinen Verwaltungsakt erlassen hat.
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Auch wenn insofern Sachdienlichkeit anzunehmen wäre, ist der Schadensersatzantrag unbegründet. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klägerin zulässigerweise ihr Schadensersatzbegehren in eine sogenannte Untätigkeitsklage kleiden durfte oder ob der Beklagte berechtigterweise über den mit Schriftsatz vom 16.08.2018 gestellten Schadensersatzantrag nicht zu entscheiden brauchte und mit der Entscheidung zuwarten durfte, weil über den Primäranspruch überhaupt noch keine Entscheidung vorlag. Denn selbst wenn ein zureichender Grund im Sinne des § 75 S. 3 1. Halbsatz VwGO vorläge, bedurfte es aus den nachfolgenden Gründen keiner Aussetzung des Verfahrens und Fristsetzung nach § 75 Satz 3 2. Halbsatz.
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Ist die Klage nämlich offensichtlich unbegründet, kann das Gericht das Verfahren ohne Aussetzung fortführen (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, Rn. 7 mit Nachweisen).
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Dies ist hier der Fall; die Klage ist offensichtlich unbegründet.
Randnummer40
Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht zu reaktivieren, ist rechtmäßig. Aus diesem Grund scheidet mangels Pflichtverletzung auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat (vgl. dazu, insbesondere auch unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und den Wortlaut der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): OVG Münster, Urteil vom 04.11.2015 - 6 A 208/12 - Juris Rn. 32 ff.).
Randnummer41
Die Klägerin genügt den gesundheitlichen Anforderungen des ihr zuletzt übertragenen Statusamtes einer Steuerinspektorin nicht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 04.04.2017 und 20.09.2017 und dem fachpsychologische Zusatzgutachten vom 14.02. 2017. Im fachpsychologischen Gutachten heißt es am Ende, dass aus „diesen Gründen es unwahrscheinlich (ist), dass Frau A. erfolgreich für den Posten einer Amtsinspektorin reaktiviert werden kann.“ Diese Feststellungen sind auf Grundlage einer Auswertung sämtlicher zur Verfügung gestellten Akten und einer Untersuchung der Klägerin getroffen worden. Der Fachgutachter hat schlüssig die bei der Klägerin aufgetretenen Auffälligkeiten beschrieben und zugeordnet und mehrere neuropsychologische und fachpsychologische Verfahren durchgeführt. Der Sachverständige ist aber auch auf das Verhalten und insbesondere die Motivation der Klägerin eingegangen. Zusammenfassend hat er die Defizite der Klägerin im kognitiven Leistungsvermögen und der psychophysischen Belastbarkeit als Einschränkungen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und weiterer bei ihr bestehender Diagnosen des vorbeschriebenen komplexen psychiatrischen Störungsbildes beschrieben. Er hat dargelegt, dass diese Einschränkungen einer erfolgreichen vollumfänglichen Reaktivierung als Amtsinspektorin entgegenstünden. Nachvollziehbar ist er auch zu dem Ergebnis gekommen, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Klägerin erfolgreich auf dem Posten einer Amtsinspektorin reaktiviert werden kann. Der Amtsarzt hat dies in seiner Stellungnahme vom 04.04.2017 aufgegriffen und insoweit eine erfolgreiche Reaktivierung als Amtsinspektorin verneint. Zwar hat er nicht ausdrücklich eine Teildienstfähigkeit der Klägerin als Amtsinspektorin ausgeschlossen, er hat aber unter Heranziehung der Ausführungen im fachpsychologischen Zusatzgutachten ausgeführt, dass es bei der Klägerin Hinweise auf eine leichte Minderung der Gedächtnisfunktionen bei verbalem und figuralem Material gebe und Einschränkungen der Aufmerksamkeitsfunktionen und Einschränkungen der exekutiven Funktionen festzustellen seien. Sorgfalt und konzentrative Zuwendung seien reduziert, der Arbeitskurvenverlauf abnehmend. Dies werde als Einschränkung des Leistungsvermögens der Beamtin angesehen. Der Amtsarzt hat deshalb „bezweifelt“, dass die Klägerin auch bei fünfzigprozentiger Dienstfähigkeit den Leistungsumfang einer Amtsinspektorin voll gerecht werden könne. Damit hat der Amtsarzt aber gerade keine - notwendige - positive Prognose für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin angestellt, vielmehr hält er eine solche für eher unwahrscheinlich. Die Prognose, dass die Klägerin auch (zukünftig) den Anforderungen an ihr Amt nicht gewachsen sein wird, beruht infolgedessen maßgeblich darauf, dass die Ärzte bei ihr psychische Defizite diagnostiziert haben.
Randnummer42
Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der gutachterlichen und der amtsärztlichen Feststellungen zu zweifeln. Beide Stellungnahmen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 BeamtStG besteht aus den o. g. Gründen ebenfalls nicht. Auf die vom Amtsarzt unter Ziffer 7 seiner Stellungnahme vom 04.04.2017 aufgezeigte Möglichkeit einer Teildienstfähigkeit in einem vereinfachten Tätigkeitsfeld im mittleren Dienst kommt es vorliegend nicht an. Denn - wie ausgeführt - ist maßgeblich, ob die Klägerin den gesundheitlichen Anforderungen an ihr zuletzt ausgeübtes Statusamt (Amtsinspektorin, Besoldungsgruppe A 9) erfüllt.
Randnummer43
Der Beklagte ist auch seiner Suchpflicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Rückmeldungen der in Frage kommenden Behörden waren negativ. Eine Anfrage zu einer evtl. zur Verfügung stehenden geringer wertigen Tätigkeit, etwa nach Aufgaben, die den Statusämtern A 7 oder A 8 zugeordnet wären, brauchte der Beklagte aus den o. g. Gründen nicht zu stellen.
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Der Klägerin steht schließlich auch unter einem anderen Aspekt kein Schadensersatzanspruch zu. Eine - unterstellte - Ersatzpflicht des Beklagten tritt deshalb nicht ein, weil die Klägerin es fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und zumutbarem Maß für seine Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.11.2014 - 2 B 24.14 - Juris - Rn. 7 m.w.N.). In Anwendung dieses Grundsatzes ist der geltend gemachte Anspruch zu verneinen, weil die Klägerin überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen hat, um gegen die Ablehnung ihrer Reaktivierung gerichtlich vorzugehen. Sie unterließ es fahrlässig, von diesem zur Schadensminderung geeigneten Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Vorliegend wäre etwa ein Eilantrag (Antrag nach § 123 VwGO) nicht von vornherein ungeeignet gewesen, den (unterstellten) Schaden abzuwenden. Einen solchen Antrag hätte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch deshalb in den Blick nehmen müssen, weil ihr als reaktivierte Beamtin nur ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum bis zu ihrer besonderen Altersgrenze (und damit ihrem Ruhestand) zur Verfügung gestanden hat (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: VG Berlin, Urteil vom 14.06.2019 - 26 K 306.16 - Juris Rn. 21 ff.).
Randnummer45
Die Klägerin hat mithin selbst die wesentliche Ursache für den nunmehr von ihr geltend gemachten Schaden wegen nicht erfolgter Reaktivierung gesetzt und gleichzeitig ihre Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzt. Durch eine ihr ohne Weiteres mögliche rechtzeitige Stellung eines Eilantrages hätte sie den nunmehr von ihr geltend gemachten Schaden abwenden können. Eine im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmende Abwägung beider Verursachungsbeiträge - eine Pflichtverletzung des Beklagten einmal unterstellt - ließe in Anbetracht der Schwere der Obliegenheitsverletzung der Klägerin im vorliegenden Fall denjenigen des Beklagten gänzlich zurücktreten.
Randnummer46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO.
Randnummer47
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten zu teilen. Denn das erledigende Ereignis (Erreichen der besonderen Altersgrenze) ist von keinem Beteiligten herbeigeführt worden, es lag außerhalb ihrer Einflussbereiche. Im Übrigen hat die Klägerin als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Randnummer48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.