Rechtsprechung / VG Minden / 15. Kammer / 2026

VG Minden Urteil vom 27.08.2026 – 15 K 3706/25.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0827.15K3706.25A.00

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Tatbestand und Entscheidungsgründe§

Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei sie auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

Die zulässige Klage des Klägers mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2025 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

ist unbegründet.

Der streitige Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Angesichts der vor Kurzem in Kraft getretenen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist zunächst festzustellen, dass für den vorliegenden Asylantrag die bisherige Verfahrensrechtslage gilt. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG in der bis zum 12.06.2026 gültigen Fassung ist - ebenso wie nach der neuen Fassung - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026 - AsylG a.F. - betreffend die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie betreffend die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz; jene Verordnung gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Der streitgegenständliche Asylantrag ist vor dem 12.06.2026 eingereicht worden und fällt somit unter die in § 87e Abs. 1 AsylG n.F. genannte Übergangsregelung nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass geänderte verfahrensrechtliche Vorschriften des Asylgesetzes zum 12.06.2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12.06.2026 eingereicht worden sind.

Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10.

Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ (StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.

Vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32.

Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) - AsylG - demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12.06.2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.05.2024), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 (ABl. L, 2026/464, 26.2.2026) - „Asylverfahrensverordnung“ (AsylVfVO) - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber, wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt,

vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92,

auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ - GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr.  26 StatusVO).

Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

„Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.

Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO,

vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 - AsylG a. F. - und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU,

können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).

Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 StatusVO).

Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.

Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).

Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. StatusVO) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.

Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl 2008, 1255, juris Rn. 35, zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG.

Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.

Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22.

Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m. w. N.

Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15.

Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 AsylVerfVO unter anderem die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (lit. a), sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen, unionseigenen und internationalen Quellen, einschließlich Kinderrechtsorganisationen, sowie - sofern verfügbar - der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 (lit. b) und die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich Faktoren wie Hintergrund des Antragstellers, Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität und sexuelle Ausrichtung (lit. d) zu berücksichtigen.

Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15.

Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m. w. N.

Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, zur Richtlinie 2004/83/EG; VGH Mannheim, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 37, m. w. N., zur Richtlinie 2011/95/EU.

Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht.

Vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU.

Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht oder wenn ein Ausschlussgrund nach Art. 12 StatusVO gegeben ist.

Nach Art. 18 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V StatusVO erfüllt, der Status subsidiären Schutzes zuerkannt. Obwohl § 3 Satz 1 AsylG das Kapitel II der StatusVO nicht zitiert, sind auch dessen Voraussetzungen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Denn die StatusVO gilt in allen Teilen verbindlich in den Mitgliedstaaten (vgl. Art. 42 StatusVO).

Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den bisher geltenden Maßstab unberührt lassen wollte, denn er hat den Normtext des Art. 2 lit. f der - bis zum 12.06.2026 geltenden - RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ohne Anpassungen übernommen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass für die Beurteilung des subsidiären Schutzes künftig ein anderer Maßstab gewollt wäre, können der StatusVO (insbesondere auch den Erwägungsgründen) nicht entnommen werden. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 lit. f der Qualifikationsrichtlinie orientierte sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22, sowie OVG Münster, Urteil vom 31.10.2025 - 19 A 4096/18.A -, juris Rn. 25.

Es ist davon auszugehen, dass dies unverändert bezüglich Art. 3 Nr. 6 StatusVO weiter gilt, also sich der Verordnungsgeber auch bei Schaffung von Art. 3 Nr. 6 StatusVO an der Rechtsprechung des EGMR orientiert hat. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 49 der StatusVO. Nach diesem sollen sich die Kriterien für die Zuerkennung von internationalem Schutz aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gepflogenheiten ableiten. Aus diesen Gründen ist - wie bisher - davon auszugehen, dass der bei der Beurteilung des Vorliegens von subsidiärem Schutz anzuwendende Maßstab demjenigen der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entspricht.

Analog zur Beurteilung des Flüchtlingsschutzes stellt Art. 4 Abs. 4 StatusVO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutung auf: So ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf anzusehen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut ein solcher Schaden droht.

Nach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden i. S. d. Art. 3 Nr. 6 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Entsprechend zum Flüchtlingsschutz muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in Art. 6 StatusVO genannten Akteure ausgehen.

Wie auch beim Flüchtlingsschutz wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland wirksamen Schutz durch einen Schutzakteur nach Art. 7 StatusVO erhalten oder auf interne Schutzalternativen nach Art. 8 StatusVO verwiesen werden kann.

Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes darf zudem nicht nach Art. 17 StatusVO, insbesondere wegen Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, anderer schwerer Straftaten sowie einer Gefahr für die Allgemeinheit oder der nationalen Sicherheit, oder nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 StatusVO (selbstgeschaffene Nachfluchtgründe) ausgeschlossen sein.

Diese rechtlichen Vorgaben der Statusverordnung entsprechen inhaltlich dem von der Beklagten angelegten Prüfungsmaßstab nach dem AsylG in der Fassung bis zum 11.06.2026.

Das Gericht folgt nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der - auch nach den Maßstäben der neuen Rechtslage - zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts, der der Kläger auch im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, und sieht deshalb - bis auf untenstehende ergänzende Ausführungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG a.F.).

Der Vortrag des Klägers hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals ist auch nach dem Eindruck des Einzelrichters im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiterhin unglaubhaft. Der Kläger vermochte die bereits im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Zweifel und Ungereimtheiten in der gerichtlichen informatorischen Anhörung nicht überzeugend aufzuklären. Der Einzelrichter macht sich die Ausführungen des Bundesamts nach eigener Würdigung der protokollierten behördlichen Anhörungen ausdrücklich zu eigen. Der klägerische Vortrag genügt insgesamt nicht den allgemein anerkannten Glaubhaftigkeitskriterien, wie Detailreichtum, Originalität, unvorhergesehene Komplikationen sowie im Kern innere Übereinstimmung. Insgesamt wirkt das Vorbringen konstruiert und lässt nicht den Schluss zu, auf wirklich Erlebtem zu basieren.

Dem Kläger droht daneben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtliche Verfolgung oder ein sonstiger ernsthafter Schaden. Gemessen am oben dargestellten Maßstab ist vorliegend die tatsächliche Vermutung, dass sich - selbst bei Wahrunterstellung - frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, widerlegt. Stichhaltige Gründe entkräften die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen. Denn aus Rechtsgründen spricht stichhaltig gegen eine diesbezügliche (fortbestehende) staatliche Verfolgungsgefahr, dass es dem Kläger möglich war, mit einem eigenen Visum und einem Reisepass legal vom internationalen Flughafen Luanda auszureisen.

Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird im Rahmen des Check-ins am internationalen Flughafen Luanda eine Prüfung des Passdokuments und ggf. des erforderlichen Visums durchgeführt. Weiterhin erfolgt im Rahmen der Ausreise eine Passkontrolle, bei der ein Abgleich des Passes mit den polizeilichen Datenbanken durchgeführt wird.

Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 19.01.2026, S. 1, 2 (Zu Frage 1).

Nach dem angolanischen Gesetz zu Pässen und Ausreise von nationalen Staatsangehörigen vom 18.10.2021 wird die Ausreise sodann verweigert, wenn ein Hindernis bzw. Verbot vorliegt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 19.01.2026, S. 2 (Zu Frage 2).

Der Kläger konnte die Passkontrolle im vorliegenden Fall passieren, ohne dass der durchgeführte Abgleich der Passdaten mit den polizeilichen Datenbanken zu einer Verhinderung der Ausreise oder etwaigen Ermittlungsmaßnahmen geführt hat. Der Kläger war demnach offenkundig bereits zum Zeitpunkt der Ausreise nicht zur Fahndung ausgeschrieben oder als sonstig von staatlichen Akteuren gesucht registriert.

Die vermeintlichen staatlichen Verfolger waren dementsprechend offensichtlich nicht willens oder in der Lage, den Kläger an einer Ausreise zu hindern. Eine - wie hier vorliegende - unbehelligte Ausreise und die daran geknüpfte maßgebliche Indizwirkung gegen eine staatliche Verfolgung erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass und woraus sich zwischenzeitlich ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse ergeben sollte. Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.

Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen.

Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 13 ff., m. w. N; s. a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 176 f.; Bay. VGH, Urteil vom 21.11.2018 - 13a B 18.30632 -, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19 f.

Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff., und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.

Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.

Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Die Lage in Angola stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar:

Angolas Wirtschaft zählt zu den größten Volkswirtschaften auf dem Kontinent. Im Jahr 2022 war das Land mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von rund 121 Mrd. US-$ an sechster Stelle im afrikanischen Vergleich.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 11, m. w. N.

Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Öl- und Diamantförderung. Diese Sektoren spielen eine entscheidende Rolle in der angolanischen Wirtschaft und tragen maßgeblich zum Bruttoinlandsprodukt bei. Allerdings ist die Wirtschaft des Landes stark von externen Faktoren abhängig, wie beispielsweise den globalen Ölpreisen. Dies führt zu einer gewissen Unstetigkeit und Unsicherheit.

Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023 .

Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft. Angola befindet steht immer noch in den Nachwirkungen und tief etablierten Strukturen der jahrzehntelangen Regierung unter dem ehemaligen Präsidenten José Eduardo dos Santos und seiner Familie.

Vgl. Klug, Richard: Machtwechsel nach fast 50 Jahren?, in: Tagesschau, 24.08.2022.

Angola galt zu dieser Zeit als Paradebeispiel einer Kleptokratie. João Lourenço hatte unter anderem das Wahlversprechen abgegeben, als Präsident gegen die allumfassende Korruption im Land vorzugehen. Trotz andauernder Ermittlungen und Strafverfahren, bleibt Korruption in Angola weiterhin ein Problem im öffentlichen Sektor bis in die Ebenen der Regierung.

Vgl. Dörries, Bernd: Angola. Ende eines Imperiums, in: Süddeutsche Zeitung, 16.08.2021; USDOS: 2022 Country Reports on Human Rights Practices. Angola, 20.03.2023, S.19.

Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung.

Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023.

Im Juni 2023 beschleunigte sich die Inflation im Land unerwartet stark auf 11,25 %, gegenüber 10,62 % im Mai und 10,59 % im April 2023. Die angolanische Zentralbank rechnete zu diesem Zeitpunkt mit einer Inflationsrate von 12-14 % bis Jahresende.

Vgl. Goncalves, Sergio: Angola keeps rates on hold as kwanza's fall stokes inflation pressure, in: Reuters, 14.07.2023.

Bis Dezember 2023 stieg die Inflation jedoch sogar auf 20,01 % und erreichte im Februar 2024 mit 24,07 % den höchsten Wert seit Juni 2022.

Vgl. Trading Economics: Angola Inflation Rate, 2024.

Auf die Senkung der Treibstoffsubventionen im Juni 2023 folgte ein Anstieg der Inflation und eine drastische Zunahme der Benzinpreise.

Vgl. Almeida, Henrique: Angola Sees Signs of Faster Inflation After Fuel Subsidy Cuts, in: Bloomberg, 22.06.2023.

Trotz des Öl- und Diamantenreichtums des Landes ist die Bevölkerung arm. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind laut USDOS im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 %. Für das Berichtsjahr 2022 konnten 14,5 % Arbeitslosigkeit im Land verzeichnet werden.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 25.

Die sozialen Sicherungssysteme sind wenig ausgeprägt und nur rudimentär. Sie decken nur einige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab. Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind nur teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie, wenn auch nur gelegentlich, Lebensmittelhilfen verteilten. Einige große Unternehmen bieten ihren Angestellten auch Sachleistungen an (Versicherung, Lebensmittel und Unterkunft). Weil aber seit 2015 weniger Devisen zur Verfügung stehen, werden viele dieser Leistungen ebenfalls gekürzt.

Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.

Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.

Die Gesundheitsausgaben des angolanischen Staates betrugen im Jahr 2020 2,9 % des Bruttoinlandsproduktes. 5,6 % des BIP wurden im angolanischen Haushalt 2021 für Gesundheit ausgegeben. Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern weiterhin sehr niedrig. Die Ärztedichte im Land lag 2018 bei 0,21 Ärzten pro 1.000 Einwohnenden. Öffentliche Krankenhäuser, die grundsätzlich kostenfrei sind, kämpfen mit anhaltenden Problemen, darunter eine unzureichende Finanzierung, mangelnde Ressourcen und ein erheblicher Personalmangel, was die Qualität der Versorgung beeinträchtigt.

Vgl. Central Intelligence Agency: The World Factbook. Angola, 23.02.2024, People and Society; Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola 2022, S. 27.

In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13, m. w. N.

Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt.

Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13; Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 27.

Es gibt in Luanda aber einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Doch es gibt verschiedene Möglichkeiten, auch ärmeren Patienten den Zugang zu medizinischer Versorgung zu erleichtern. So könnten staatliche Unterstützung, Hilfsprogramme von internationalen Organisationen oder flexible Zahlungsoptionen dazu beitragen, dass auch sozial benachteiligte Patienten mit komplexen Erkrankungen in diesen Kliniken behandelt werden können. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar.

Vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen Angola. Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.02.2024, Stand: 04/2025.

Private Krankenversicherungen sind weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt.

Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.

Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt allerdings noch davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige sowie ungebundene erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine Verelendung droht.

Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.11.2023 - 1a K 275/23.A -, juris Rn. 76, m. w. N.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche Rückkehrhilfen durch die Beklagte zur Verfügung stehen, die es dem Kläger erleichtern, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.

Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,

https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (abgerufen am 05.01.2026).

Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 27.

Ein besonderer Ausnahmefall kann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt.

Dies alles gilt aber vorbehaltlich der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Betroffenen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 - 1 A 2216/20.A -, juris Rn. 19 ff., 23, und vom 30.03.2021 - 1 A 1290/19.A -, juris Rn. 50.

Gemessen hieran ist im vorliegenden Einzelfall zu Recht davon auszugehen, dass es dem ausreichend gesunden Kläger im noch arbeitsfähigen Alter gelingen kann, in Angola wenigstens ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu führen. In seiner Person liegt ein besonderer Ausnahmefall nicht vor. Es handelt sich bei ihm nicht um eine vulnerable Person in diesem Sinne. Wegen der weiteren Begründung wird an dieser Stelle auf die Ausführungen des Bundeamts im Bescheid (Seite 6) verwiesen.

Auch für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen) sind keine Anhaltspunkte erkennbar, insbesondere liegen den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügende Atteste nicht vor.

Eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen ist und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, m. w. N.,

wobei in zeitlicher Hinsicht regelmäßig ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.02.2024 - 4 K 905/23.A -, juris Rn. 20, m. w. N.

Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A -, juris Rn. 31 ff.

Eine solche Gefahr muss mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 59/04.A -, juris Rn. 29.

Das ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 119.90 -, BVerwGE 89, 162.

Zu beachten ist weiter, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist unter anderem dann anzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann auch vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch - etwa auch wegen des Fehlens finanzieller Mittel - nicht erlangen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 - 13 A 1201/12. A -, juris Rn. 25 ff.

In diesem Zusammenhang bedarf es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 1 B 84.16 -, juris Rn. 4, m. w. N.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 - 13 A 2160/04.A - , juris Rn. 5.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Hieran gemessen liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), ist für den hier zu entscheidenden Einzelfall mit dem vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht vom 15.10.2025 und dem Entlassungsbrief des St. Josefs Hospital L. vom 19.03.2026 nicht hinreichend widerlegt. Den eingereichten ärztlichen Berichten ist in keiner Weise zu entnehmen, dass und aus welchen konkreten Gründen dem Kläger alsbald nach Ankunft im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hier zu berücksichtigende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohen könnte. Zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers, insbesondere zu dessen konkretem Behandlungsbedarf, war das Gericht nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass er unverschuldet an der Einholung den Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechender ärztlicher Bescheinigungen gehindert gewesen wäre, oder anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden, abschiebungsschutzrelevanten Erkrankung sind weder substantiiert vorgebracht noch sonst für das Gericht ersichtlich. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr ins Heimatland daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Folgendes sei nach Erkenntnislage des Gerichts zur Behandelbarkeit von Diabetes mellitus in Angola ergänzt:

MedCOI konstatiert in einer aktuellen Anfragebeantwortung, dass Diabetes Mellitus Typ 1 grundsätzlich behandelbar sei und nennt das in der Hauptstadt gelegene Luanda General Hospital als Anlaufstelle.

Vgl. MedCOI, EUAA MedCOI, AVA 20578 [source: International SOS]. 29.04.2026.

Eine weitere MedCOI Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2020 bestätigt, dass eine Behandlung möglich sei und nennt die „Clinic Multiperfil“ als weitere Anlaufstelle.

Vgl. MedCOI, Availability of medical treatment. BMA 13656. 20.05.2020.

Die World Diabetes Foundation berichtet von einem Projekt, welches die Entwicklung und schrittweise Einführung eines nationalen Programms für Diabetes und andere nichtübertragbare Krankheiten (NCDs) in Angola unterstützt. In einer Pilotphase liegt der Schwerpunkt auf dem Ausbau der Diabetes- und NCD-Versorgung in ausgewählten Gesundheitszentren und Krankenhäusern in der Hauptstadt Luanda. Dazu werden Behandlungsrichtlinien verbessert, medizinisches Personal geschult und notwendige Grundausstattung bereitgestellt. Ergänzend werden Aufklärungs- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen in den betroffenen Stadtteilen durchgeführt.

Vgl. World Diabetes Foundation, Improving Diabetes Mellitus Diagnosis and Management in Luanda, Angola. 2020.

Eine medizinische Studie aus dem Jahr 2020 stellt fest, dass Diabetes und Prädiabetes in der Hauptstadt Luanda deutlich häufiger vorkommen als bisher angenommen. In einer Untersuchung von 1.803 Erwachsenen, die Gesundheitszentren aufsuchten, wurden bei 12 % Diabetes und bei weiteren 9 % Prädiabetes festgestellt. Besonders alarmierend sei, dass rund zwei Drittel der Betroffenen nichts von ihrer Erkrankung wussten. Die Studie identifizierte mehrere Risikofaktoren für Diabetes und Prädiabetes: höheres Alter, höheres Körpergewicht, zuckerreiche Ernährung, lange Sitzzeiten sowie typische Symptome wie häufiges Wasserlassen, starker Durst und Schwächegefühl. Dagegen war der regelmäßige Verzehr von Gemüse mit einem geringeren Erkrankungsrisiko verbunden. Die Autorinnen und Autoren betonen, dass Angola bislang nur über begrenzte Daten, keine umfassenden Register und keine ausreichenden Programme zur Früherkennung von Diabetes verfüge. Die Ergebnisse verdeutlichen daher den dringenden Bedarf an Maßnahmen zur Prävention, Früherkennung und Behandlung von Diabetes in urbanen Gebieten des Landes. Gleichzeitig liefern sie wichtige Hinweise für die Entwicklung gezielter Gesundheitsprogramme und gesundheitspolitischer Strategien.

Vgl. Nature Research, Diabetes and prediabetes among adults reaching health centers in Luanda, Angola: prevalence and associated factors. 12.03.2020.

Am 22.11.2025 fand die erste nationale Diabetes Konferenz in Luanda statt, auf welcher sich über 100 Ärzte und Fachpersonal zur Thematik austauschten.

Vgl. Ver Angola, Diabetes and prediabetes among adults reaching health centers in Luanda, Angola: prevalence and associated factors. 24.11.2025.

Die WHO arbeitet mit Kliniken in Angola zusammen, um die Protokolle zur Behandlung von Diabetes an internationale Standards anzupassen.

Vgl. WHO, WHO Angola Annual Report 2025 Angola. 2026. S. 15.

MedCOI stellt fest, dass der öffentliche Gesundheitssektor für die Behandlung von angolanischen Staatsbürgern kostenlos zur Verfügung stehe.

Vgl. MedCOI, Medical Country of Origin Information ACC-8075. 20.12.2024.

Gleichwohl sei dieser häufig überlastet und im Vergleich zu westlichen Standards von geringer Qualität.

Vgl. Allianz Care, Healthcare in Angola (abgerufen am 17.06.2026).

Darüber hinaus bestehen verschiedene Formen der privaten Krankenversicherung, deren Kosten je nach Versicherungsart unterschiedlich gestaltet seien.

Vgl. MedCOI, Medical Country of Origin Information ACC-8075. 20.12.2024. Für eine Übersicht über Versicherungsanbieter und die Kosten siehe: https://www.pacificprime.com/country/africa/angola-health-insurance/ (abgerufen am 19.06.2026).

Insulin ist Angaben von MedCOI zufolge verfügbar.

Vgl. MedCOI, Medical Country of Origin Information ACC-8075. 20.12.2024.

Auf der Webseite der angolanischen Online-Apotheke „mecofarma.com“ wird der Preis für eine handelsübliche Packung Insulin mit umgerechnet ca. 96 € angegeben.

Vgl. https://www.mecofarma.com/pt/lantus-solostar-100ui-ml-3ml-5-canetas (abgerufen am 17.06.2026).

Spritzen für einen Insulin-Stift sind verfügbar und kosten etwa 11 €.

Vgl. https://www.mecofarma.com/pt/025881-pic-insupen-agulha-p-caneta-insulina-32g-8mm-cx100 (abgerufen am 17.06.2026).

Kosten für Blutzuckermessgeräte und Teststreifen konnten nicht ermittelt werden.

Die Kosten für das Insulin seien für Diabetiker in Angola schwer zu tragen, so berichtet ein Artikel, welcher sich mit dem Zugang zu Insulin in Schwellenländern befasst.

Vgl. News Decoder, Insulin access a challenge for governments, diabetics. 09.01.2020.

Metformin-Tabletten (1.000mg) - das Medikament, das der Kläger einnimmt - werden mit ca. 3,40 € angegeben und sind verfügbar.

Vgl. https://www.mecofarma.com/pt/metformina-aurobindo-1000mg-60-comp-rev (abgerufen am 17.06.2026).

Insgesamt ergibt sich folgendes Bild: Die Behandlung von Diabetes mellitus ist in Angola grundsätzlich möglich, insbesondere in Luanda, wo spezialisierte Krankenhäuser, Privatkliniken, qualifizierte Ärzte sowie die erforderlichen Medikamente, darunter Insulin, verfügbar sind. Der öffentliche Gesundheitssektor steht angolanischen Staatsangehörigen zwar kostenfrei zur Verfügung, leidet jedoch unter chronischer Unterfinanzierung, Personalmangel und Überlastung. Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzzentren ist die medizinische Versorgung vielfach nur eingeschränkt oder kaum vorhanden. Gleichzeitig zeigen aktuelle Studien und Berichte erhebliche Defizite in der Diabetesversorgung. Die Prävalenz von Diabetes und Prädiabetes in Luanda ist hoch, während ein großer Teil der Betroffenen nicht diagnostiziert ist. Nationale Strukturen zur Früherkennung, Registrierung und langfristigen Versorgung von Diabetespatienten befinden sich erst im Aufbau. Zwar wurden in den letzten Jahren wichtige Initiativen gestartet, darunter ein von der World Diabetes Foundation unterstütztes Pilotprogramm, die erste nationale Diabeteskonferenz sowie Maßnahmen der WHO zur Verbesserung von Behandlungsstandards, diese befinden sich jedoch noch in einer Entwicklungsphase. Auch wenn Insulin und weiteres Diabeteszubehör grundsätzlich erhältlich sind, stellen die Kosten für viele Betroffene eine erhebliche Belastung dar. Insbesondere Insulin ist im Verhältnis zu den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen teuer. Private Krankenversicherungen stehen zudem nur einem begrenzten Personenkreis offen.

Es kommt entscheidungserheblich auf die konkrete Ausprägung der Erkrankung an. Typ-2-Diabetes ist bekanntermaßen eine chronische, grundsätzlich behandelbare Stoffwechselerkrankung und kann Folgeerkrankungen verursachen, wenn er unbehandelt oder schlecht eingestellt ist. Laut WHO kann Typ-2-Diabetes durch Lebensstilmaßnahmen und Medikamente behandelt werden und Insulin ist nicht grundsätzlich erforderlich; Metformin wird oft zuerst eingesetzt. Diese Diabetes-Variante ist aber nicht in der Regel alleine durch Diät dauerhaft beherrschbar und es kann bei sehr hohem Blutzucker Insulin nötig werden.

Vgl. https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/diabetes; https://iris.who.int/server/api/core/bitstreams/b9f09202-a320-4c07-ba2c-afe0d1186339/content; https://diabetesjournals.org/care/article/49/Supplement_1/S183/163934/9-Pharmacologic-Approaches-to-Glycemic-Treatment (abgerufen am 01.09.2026).

Entscheidend für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist die konkrete individuelle Gefährdung des Klägers, nicht allein die Diagnose. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Verschlechterung der Gesundheit des Klägers wegen zielstaatsbezogener Umstände alleine wegen seines Diabetes mellitus Typ 2 unter fortlaufender Einnahme von Metformin ist hier ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich (zu den unsubstantiierten ärztlichen Stellungnahmen s.o.). Für den Kläger ist vielmehr festzustellen, dass seine Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 in Angola grundsätzlich zugänglich ist, insbesondere in Luanda. Er ist nicht insulinpflichtig. Seine vereinzelten hyperglykämen Entgleisungen, jedoch ohne Ketoazidose, sind seinen Angaben zufolge die Folge einer verschleppten Medikamenteneinnahme gewesen. Die tatsächliche Inanspruchnahme einer kontinuierlichen und leitliniengerechten Therapie hängt im Wesentlichen von seinen finanziellen Möglichkeiten ab, die nach oben Gesagtem jedoch als ausreichend beurteilt werden. Der Kläger soll Metformin 1.000 mg zweimal täglich nehmen. Das Medikament bekommt man üblicherweise in einer 180-Stück-Packung, die somit drei Monate reichen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.