Rechtsprechung / VG Minden / 15. Kammer / 2026

VG Minden Urteil vom 25.06.2026 – 15 K 950/26.A

15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0625.15K950.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand und Entscheidungsgründe§

Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden sind; wobei die Beklagte auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

Die zulässige Klage des Klägers mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2026 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

ist unbegründet.

Der streitige Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - „Statusverordnung“ (StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.

Vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32.

Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) - AsylG - demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12.06.2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.05.2024), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2026/464 vom 24.02.2026 (ABl. L, 2026/464, 26.2.2026) - „Asylverfahrensverordnung“ (AsylVfVO) - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber, wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt,

vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92,

auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der Statusverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ - GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr.  26 StatusVO).

Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

„Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.

Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO,

vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 - AsylG a. F. - und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU,

können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).

Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 StatusVO).

Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.

Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).

Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die Statusverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. StatusVO) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.

Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl 2008, 1255, juris Rn. 35, zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG.

Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.

Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22.

Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m. w. N.

Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15.

Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 AsylVerfVO unter anderem die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (lit. a), sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen, unionseigenen und internationalen Quellen, einschließlich Kinderrechtsorganisationen, sowie - sofern verfügbar - der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 (lit. b) und die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich Faktoren wie Hintergrund des Antragstellers, Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität und sexuelle Ausrichtung (lit. d) zu berücksichtigen.

Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15.

Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

Vgl. st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m. w. N.

Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, zur Richtlinie 2004/83/EG; VGH Mannheim, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 37, m. w. N., zur Richtlinie 2011/95/EU.

Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht.

Vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU.

Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht oder wenn ein Ausschlussgrund nach Art. 12 StatusVO gegeben ist.

Nach Art. 18 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V StatusVO erfüllt, der Status subsidiären Schutzes zuerkannt. Obwohl § 3 Satz 1 AsylG das Kapitel II der StatusVO nicht zitiert, sind auch dessen Voraussetzungen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Denn die StatusVO gilt in allen Teilen verbindlich in den Mitgliedstaaten (vgl. Art. 42 StatusVO).

Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den bisher geltenden Maßstab unberührt lassen wollte, denn er hat den Normtext des Art. 2 lit. f der - bis zum 12.06.2026 geltenden - RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ohne Anpassungen übernommen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass für die Beurteilung des subsidiären Schutzes künftig ein anderer Maßstab gewollt wäre, können der StatusVO (insbesondere auch den Erwägungsgründen) nicht entnommen werden. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 lit. f der Qualifikationsrichtlinie orientierte sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22, sowie OVG Münster, Urteil vom 31.10.2025 - 19 A 4096/18.A -, juris Rn. 25.

Es ist davon auszugehen, dass dies unverändert bezüglich Art. 3 Nr. 6 StatusVO weiter gilt, also sich der Verordnungsgeber auch bei Schaffung von Art. 3 Nr. 6 StatusVO an der Rechtsprechung des EGMR orientiert hat. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund 49 der StatusVO. Nach diesem sollen sich die Kriterien für die Zuerkennung von internationalem Schutz aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus den in den Mitgliedstaaten bestehenden Gepflogenheiten ableiten. Aus diesen Gründen ist - wie bisher - davon auszugehen, dass der bei der Beurteilung des Vorliegens von subsidiärem Schutz anzuwendende Maßstab demjenigen der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entspricht.

Analog zur Beurteilung des Flüchtlingsschutzes stellt Art. 4 Abs. 4 StatusVO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutung auf: So ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf anzusehen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut ein solcher Schaden droht.

Nach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden i. S. d. Art. 3 Nr. 6 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Entsprechend zum Flüchtlingsschutz muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in Art. 6 StatusVO genannten Akteure ausgehen.

Wie auch beim Flüchtlingsschutz wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland wirksamen Schutz durch einen Schutzakteur nach Art. 7 StatusVO erhalten oder auf interne Schutzalternativen nach Art. 8 StatusVO verwiesen werden kann.

Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes darf zudem nicht nach Art. 17 StatusVO, insbesondere wegen Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, anderer schwerer Straftaten sowie einer Gefahr für die Allgemeinheit oder der nationalen Sicherheit, oder nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 StatusVO (selbstgeschaffene Nachfluchtgründe) ausgeschlossen sein.

Diese rechtlichen Vorgaben der Statusverordnung entsprechen inhaltlich dem von der Beklagten angelegten materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab nach dem AsylG in der Fassung bis zum 11.06.2026.

Was das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 AsylG (a.F.) betrifft, gilt Folgendes:

Angesichts der vor Kurzem in Kraft getretenen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist festzustellen, dass für den vorliegenden Asylantrag die bisherige Verfahrensrechtslage gilt. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG in der bis zum 12.06.2026 gültigen Fassung ist - ebenso wie nach der neuen Fassung - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026 - AsylG a.F. - betreffend die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie betreffend die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz; jene Verordnung gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Der streitgegenständliche Asylantrag ist vor dem 12.06.2026 eingereicht worden und fällt somit unter die in § 87e Abs. 1 AsylG n.F. genannte Übergangsregelung nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass geänderte verfahrensrechtliche Vorschriften des Asylgesetzes zum 12.06.2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12.06.2026 eingereicht worden sind.

Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10.

Das Gericht folgt nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der - auch nach den hier teilweise anzuwendenden Maßstäben der neuen Rechtslage - zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts, der der Kläger auch im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Ferner wird ergänzend auf die entsprechende Würdigung des Vorbringens des Klägers durch den Beschluss vom 18.03.2026 - 15 L 286/26.A - Bezug genommen und das Gericht sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.