Rechtsprechung / VG Minden / 15. Kammer / 2026
VG Minden Urteil vom 12.03.2026 – 15 K 2239/25.A
15. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0312.15K2239.25A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Fortsetzung ihres Gerichtsverfahrens, in dem es um ihren abgelehnten Asylantrag geht.
Mit Bescheid vom 24.02.2025, nach Aktenlage zugestellt am 18.03.2025, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gegenüber der südafrikanischen, am 00.00.0000 geborenen Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung nach Südafrika an (Ziffer 5). Schließlich ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Die Klägerin hat am 25.03.2025 hiergegen Klage nebst Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und in der Hauptsache beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2025 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Südafrikas vorliegen. Ferner hat sie beantragt, die Beklagte weiter hilfsweise zu verpflichten, zu Ziffer 6 des Bescheides das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Verweis auf ihren Bescheid Klageabweisung und Ablehnung des Eilantrages beantragt.
Mit Beschlüssen jeweils vom 31.03.2025 hat sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach Anhörung der Beteiligten im Klage- und Eilverfahren für örtlich unzuständig erklärt und die Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden verwiesen.
Mit Beschluss des hiesigen Einzelrichters vom 30.04.2025 - 15 L 641/25.A - ist der Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts vom 24.02.2025 verfügte Abschiebungsandrohung
anzuordnen, abgelehnt worden.
Nach Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss der Kammer vom 15.05.2025 sowie nach Anhörung der Beteiligten hat der Einzelrichter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2025 hinsichtlich der begehrten Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist insgesamt als unanfechtbar erklärt worden. Er ist der Klägerin am 08.09.2025 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hilfsweise eine Anhörungsrüge mit dem Antrag erhoben, ihr das bisher vorenthaltene rechtliche Gehör zu gewähren und das durch den Gerichtsbescheid vom 05.09.2025 beendete Verfahren fortzuführen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 5 VwGO könne ein Antrag auf mündliche Verhandlung auch gestellt werden, wenn die Klage durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1
Satz 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Das Gericht habe ihren - der Klägerin - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es durch Gerichtsbescheid entschieden und keine Rechtsmittel zugelassen habe. Das Gericht habe die Pflicht zur Schaffung der Möglichkeit jedenfalls einer mündlichen Verhandlung. Weiter sei ihr Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG nicht berücksichtigt habe, dass sie erkrankt sei, geltend gemacht habe, mehrfach vergewaltigt worden zu sein und in Südafrika nie auf eine Regelschule gegangen zu sein. Sie sei somit als vulnerabel einzuordnen und werde sich in Südafrika nicht selber versorgen können. Ihr drohe eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sei auf den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht übertragbar. Des Weiteren legt die Klägerin für den Fall der Weiterführung des Verfahrens einen ärztlichen Bericht vom 04.10.2024 vor, aus dem sich ergebe, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. In Südafrika sei sie von ihrer Tante versorgt worden. Seit deren Tod könne sie - die Klägerin - sich aufgrund der Erkrankung nicht selbst versorgen, weswegen ihre Mutter, die sich im Heimatland nicht um die Klägerin gekümmert habe, sie nach Deutschland gebracht habe. Sie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung.
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter und beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2025 zu verpflichten,
der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich nunmehr,
festzustellen, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist,
hilfsweise, die Klage abzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab, folgt insoweit den Ausführungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamts (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG) und nimmt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen Bezug auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verfahren ist durch den Gerichtsbescheid vom 05.09.2025 bereits beendet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Fortsetzung des Verfahrens.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung erweist sich in der vorliegenden Fallkonstellation als unzulässig, weil er nicht statthafter Rechtsbehelf ist.
Nach § 78 Abs. 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
§ 84 Abs. 1 VwGO regelt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. Nach § 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil.
Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass der Gerichtsbescheid, der - wie hier - die Klage gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet und das Klagebegehren im Übrigen als (einfach) unbegründet abweist, unanfechtbar ist. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 7 AsylG, wonach die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen können, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist hingegen in dieser besonderen asylrechtlichen Fallgestaltung nicht anwendbar.
Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hier - abweichend zu den übrigen Rechtsgebieten des Verwaltungsrechts - nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK in asylrechtlichen Verfahren - wie dem Vorliegenden - keine Anwendung findet.
Vgl. EGMR, Urteil vom 05.10.2000, Nr. 39652/98, Maaouia/Frankreich, InfAuslR 2001, 109; BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, juris Rn. 6, m. w. N..
Auch folgt aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG kein originärer Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung einräumt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, juris Rn. 6, m. w. N.
Für den vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber den Beteiligten einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gerade nicht eingeräumt. Gemäß § 84 Abs. 3 VwGO wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil und gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, unanfechtbar. Die Regelung des § 78 Abs. 1 AsylG stellt für den Fall eines Gerichtsbescheids, der eine Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet unanfechtbar abweist, eine spezielle Regelung dar, welche der allgemeinen Regelung des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Antrag auf mündliche Verhandlung, „wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist“) vorgeht.
Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28.04.2021 - B 9 K 19.31356 -, juris S. 13; VG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 15.03.2019 - 6 K 232/19 -, juris Rn. 31 ff.; VG München, u.a. Gerichtsbescheide vom 14.11.2022 - M 32 K 17.45171 -, juris Rn. 41, vom 03.02.2022 - M 32 K 22.30031 -, juris Rn. 8 (speziell zur offensichtlichen Unzulässigkeit), und vom 06.11.2007 - M 22 K 07.50600 -, juris Rn. 23 ff.
Aus der Begründung zum 4. VwGO-Änderungsgesetz geht hervor, dass die Regelung des § 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a. F. (entspricht Nr. 5 der neuen, aktuellen Fassung) gerade nicht den Fall einer unanfechtbaren Asyl-Klageabweisung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erfassen soll. Dort heißt es ausdrücklich, dass die betreffende Nummer nur den Fall erfasse, in dem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit als erstinstanzliches Gericht von der Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch mache.
Vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 26.
Soweit in Teilen der Literatur und Rechtsprechung angenommen wird, dass § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch für die Fälle des § 78 Abs. 1 AsylG gelte, wird diese Annahme nicht bzw. ausschließlich durch gegenseitige Bezugnahmen begründet.
Vgl. nur Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 84, Rn. 36, auch mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung zur hier vertretenen gegenteiligen Auffassung; VG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 22.
Einzig in Betracht kommende Begründung für die dort vertretene Auslegung gegen den expliziten Willen des Gesetzgebers wäre die Annahme, der Gesetzgeber habe den Fall einer unanfechtbaren Asyl-Klageabweisung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet im Rahmen seiner Gesetzesbegründung nicht genannt, da § 78 Abs. 1 AsylG zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existierte.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt des 4. VwGO-Änderungsgesetzes mit der Vorgängervorschrift des § 32 Abs. 6 AsylVfG i. d. F. vom 16.04.1982 bereits eine Regelung bestand, wonach die Berufung ausgeschlossen war, wenn das Gericht eine Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein auf den in der Gesetzesbegründung genannten Anwendungsfall beschränkt wissen wollte.
Der nach alledem dem Willen des Gesetzgebers entsprechende umfassende Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsausschluss in den Fällen der Klageabweisung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet entspricht überdies auch dem asylrechtlichen Beschleunigungsgebot.
Vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 14.
Zuletzt besteht die dargestellte Möglichkeit der Entscheidung durch unanfechtbaren Gerichtsbescheid auch neben der zusätzlich mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten Entscheidungsform im Wege des schriftlichen Verfahrens durch - im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit der Klage ebenfalls unanfechtbares - Urteil gemäß den Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG.
Vgl. zur bislang bestehenden Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid und zum Abweichen vom Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit bei offensichtlicher Unbegründetheit Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.10.2025, AsylG, § 77 Rn. 7.
Einerseits berührt die gesetzgeberische Einführung einer weiteren Möglichkeit zum Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung nicht die zum Erlass eines unanfechtbaren Gerichtsbescheides ermächtigenden Vorschriften und kann demnach bereits rechtlich nichts an der Zulässigkeit dieser Entscheidungsform ändern.
Andererseits regeln die Vorschriften des § 77 Abs. 2 AsylG und die des § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG dem Grunde nach unterschiedliche Anwendungsfälle:
§ 77 Abs. 2 AsylG setzt an der Entscheidung des Bundesamts an und zielt darauf ab, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, bei Klagen gegen Entscheidungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen - maßgeblich ist hier die Ablehnung als offensichtlich unbegründet -, auf vereinfachte Weise ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sofern der Kläger anwaltlich vertreten ist.
Vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 42.
Das Gericht muss demnach in den Fällen, in denen die streitgegenständliche Entscheidung die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG erfüllt, beispielsweise, anders als es § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussetzt, keine vorläufige Prüfung der besonderen Schwierigkeit oder Vollständigkeit des Sachverhalts leisten. Im Rahmen des dann im schriftlichen Verfahren folgenden Urteils kann das Gericht wiederum zu dem Ergebnis einer Klageabweisung als offensichtlich unbegründet, einer Klageabweisung als einfach unbegründet oder dem eines stattgebenden Urteils kommen. Der Entscheidungsweg nach § 77 Abs. 2 AsylG ist demnach u. a. offen für Fälle, in denen die als Voraussetzung für das schriftliche Verfahren notwendige behördliche Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach der Prüfung durch das Gericht zugunsten des Klägers keinen Bestand hat.
Auch wenn Fälle denkbar sind, in denen sich die Anwendungsbereiche überschneiden, so ist der Anwendungsbereich des § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 1 AsylG ein anderer. Hier trifft das Gericht zunächst - unabhängig von der streitgegenständlichen Entscheidung des Bundesamts - nach einer vorläufigen Würdigung der Sach- und Rechtslage eine originäre Entscheidung, dass der Sachverhalt gemäß § 84 Abs. 1 VwGO keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sodann kommt das Gericht - wie in der vorliegenden Konstellation - im Rahmen der endgültigen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Dies kann, anders als bei einem Urteil im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG, gerade auch Fälle umfassen, in denen der Asylantrag des Klägers durch das Bundesamt vorhergehend („nur“) als einfach unbegründet abgelehnt wurde.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, es sei stets die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der materiellen Asylgründe von Gesetzes wegen gegeben, trifft für einen Fall wie den ihren nicht zu. Aus der dargestellten, an der Gesetzessystematik und am Telos orientierten Auslegung unter Berücksichtigung der Normhistorie ergibt sich die mit der gesetzgeberischen Wertentscheidung in Einklang stehende Folge, dass ein Gerichtsbescheid, der die Klage hinsichtlich der begehrten Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abweist, insgesamt unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.