Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 78

Stand: 10.06.2019

Bund997 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/78#abs-1 (1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/78#abs-2 (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

§ 77 § 79