Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 78
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/78#abs-1 (1) Die Klage ist zu richten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/78#abs-2 (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
Wird zitiert von 1.026 Entscheidungen zu § 78 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvL 15/64Zur Vereinbarkeit landesrechtlicher Bestimmungen über die sogenannte Aufsichtsklage mit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung)Zitiert von 9
- VG Schleswig, 13.12.2023 – 12 A 98/19
- BVerwG, 28.08.2002 – 9 VR 11.02Zitiert von 20
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 – 2 L 57/15Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 17.10.2025 – 6 MB 28/25Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 04.02.2021 – 3 B 278/20Keine Beiladung einer Behörde bei Hauptbeteiligung einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 26.08.2026 – 2 K 1343/24Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Cottbus, 10.07.2026 – VG 3 L 295/26Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Schleswig, 22.06.2026 – 4 MB 7/26Kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für Sondersignalanlagen an Krankentransportfahrzeugen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 78 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.