Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 78
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 997
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvL 15/64Zur Vereinbarkeit landesrechtlicher Bestimmungen über die sogenannte Aufsichtsklage mit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung)Zitiert von 8
- VG Schleswig, 13.12.2023 – 12 A 98/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 – 2 L 57/15Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 17.10.2025 – 6 MB 28/25Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 04.02.2021 – 3 B 278/20Keine Beiladung einer Behörde bei Hauptbeteiligung einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2015 – 2 M 33/15Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung bei der Plangenehmigung für eine Hochwasserschutzanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 10.07.2026 – VG 3 L 295/26Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- OVG NRW, 10.06.2026 – 15 A 1338/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/78#abs-1 (1) Die Klage ist zu richten
1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/78#abs-2 (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.