Rechtsprechung / VG Minden / 7. Kammer / 2023
VG Minden Gerichtsbescheid vom 01.02.2023 – 7 K 3026/22
7. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2023:0201.7K3026.22.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 5 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020. Bei ihr handelt es sich um eine Arbeitgeberin im Bereich der Fußballbundesligen (Profispielbetrieb).
Im genannten Zeitraum war Frau Y. bei der Klägerin beschäftigt. Den mit der Arbeitnehmerin geschlossenen Arbeitsvertrag legte die Klägerin trotz Aufforderung der Kammer nicht vor. Zur Akte reichte die Klägerin lediglich eine auf den 10. April 2019 datierte „Ergänzungsvereinbarung zum Werkstudentenvertrag vom 14.08.2017“. Darin werden ab dem 1. Juli 2019 die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden und die mtl. Vergütung in Höhe von 1.150 € brutto festgesetzt. Im Übrigen sollten die weiteren Regelungen aus dem Werkstudentenvertrag unberührt bleiben.
Im März 2020 ordnete der Landrat des Kreises H. (im Folgenden: Landrat) vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gemäß § 30 IfSG die Absonderung der Arbeitnehmerin in das häusliche Umfeld an. In der dazu erstellten Bescheinigung des Landrats heißt es: „Beginn der Maßnahme: 13.03.2020, Ende der Maßnahme: 27.03.2020.“
Ebenfalls am 13. März 2020 beschloss das Präsidium der „Deutschen Fußball Liga“ (DFL) die Verlegung des „beginnenden“ 26. Spieltags; der Spielbetrieb wurde eingestellt. Der Empfehlung der DFL entsprechend stellte die Klägerin zudem den regulären Trainingsbetrieb ihrer Profimannschaft ein.
Im April 2020 beantragte die Klägerin die „Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Verdienstausfall eines Arbeitnehmers auf Grund behördlich angeordneter Quarantäne (Absonderung) oder Tätigkeitsverbot nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ für die Arbeitnehmerin. Dabei bezeichnete sich die Klägerin als Arbeitgeberin und datierte den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses auf den 1. März 2019. Die Arbeitnehmerin übe die Tätigkeit der Bürokauffrau aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 1 bis 5 der Beiakte 2 Bezug genommen.
Weil der Sachverhalt aus der Sicht des U. unklar war, forderte dieser weitere Angaben von der Klägerin. Diese unterblieben; ebenso unterblieb eine förmliche Bescheidung des klägerischen Antrags.
Die Klägerin hat am 24. August 2021 unter dem Aktenzeichen 7 K 4781/21 Klage erhoben. Streitgegenstand waren neben dem Entschädigungsanspruch betreffend die Arbeitnehmerin Entschädigungsansprüche bezogen auf weitere Beschäftigte. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 hat die Kammer das Verfahren betreffend die Arbeitnehmerin V. getrennt und unter dem im Rubrum angeführten Aktenzeichen fortgeführt.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 lehnte der Q. den Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen ab. Zur Begründung führte der Q. aus, dass die Absonderungsanordnung des Landrats nicht kausal für einen Verdienstausfall der Arbeitnehmerin gewesen sei, denn im fraglichen Zeitraum seien der Bundesligaspielbetrieb und der gewöhnliche Spiel- und Trainingsbetrieb ausgesetzt gewesen. Die Arbeitnehmerin habe die geschuldete Arbeitsleistung von daher ohnehin nicht erbringen können.
Den vorgenannten Bescheid hat die Klägerin am 14. November 2022 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Ferner haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass sich die Höhe der Entschädigung im Falle der Anspruchsberechtigung der Klägerin auf 605,65 € beläuft (502,15 € Nettoverdienstausfall zzgl. 103,50 € zu erstattende Sozialversicherungsbeiträge).
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Arbeitnehmerin Mitarbeiterin im KidsClub gewesen sei. Sie habe die Verantwortung für die konzeptionelle Arbeit des KidsClubs einschließlich der Durchführung von Kindergeburtstagen, Aktionen am Spieltag und weiteren Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche gehabt. Diese Tätigkeit habe nicht aus dem Homeoffice erbracht werden können. Öffnung und Tätigkeit im KidsClub stünden in keinem Zusammenhang mit dem Spiel- und Trainingsbetrieb der Profimannschaft. Das Gegenteil sei der Fall, denn ansonsten könnten die Einrichtungen nicht den betreuten Kindern zugänglich gemacht werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des X. vom 31. Oktober 2022 betreffend die Arbeitnehmerin Y. aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr für die genannte Arbeitnehmerin betreffend den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 eine Erstattung in Höhe von 502,15 € (Nettoverdienstausfall) zuzüglich 103,50 € geleisteter Sozialabgaben zu bewilligen sowie zuzüglich an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diese Forderung seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertieft zur Begründung die Gründe des Ablehnungsbescheids.
Die Kammer hat die Beteiligten zu dem von ihr erwogenen Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 7 K 4781/21 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Q..
Entscheidungsgründe§
Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der - entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des beklagten Landes vom 31. Oktober 2022 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr seht kein Anspruch auf Erstattung einer an die Arbeitnehmerin V. gezahlten Verdienstausfallentschädigung (A.) zuzüglich Sozialversicherungsabgaben (B.) für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Des Weiteren hat die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (C.).
A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Erstattung der an die Arbeitnehmerin geleisteten Aufwendungen in Höhe von 502,15 € aus dem allein in Betracht kommenden § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 IfSG.
I. Maßgeblich ist insoweit die ab dem 1. bzw. 30. März 2020 gültige Gesetzesfassung, dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Entschädigung.
Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35; VG Bayreuth, Urteil vom 21. Juni 2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.; vgl. auch Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG, 10. Edition, 15. Januar 2022, § 56 Rn. 20a, m.w.N. zum Streitstand.
Nach diesen Grundsätzen ist hier entweder § 56 IfSG in der vom 1. März bis zum 29. März 2020 oder vom 30. März bis zum 13. Mai 2020 gültigen Fassung anzuwenden. Mangels relevanter Unterschiede braucht dies jedoch nicht entschieden zu werden. Der insoweit maßgebliche Anspruch des Arbeitnehmers, der hier durch die Klägerin als Arbeitgeberin geltend gemacht wird (§ 56 Abs. 5 Sätze 1 und 2 IfSG), war jedenfalls zu Beginn des Monates April 2020 bereits entstanden. Dies ergibt sich aus der damals gültigen Fassung des § 56 Abs. 6 Satz 1 IfSG, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch unverändert fort gilt. Danach richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen bei Arbeitnehmern nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. § 614 BGB bestimmt dabei, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist (Satz 1) und dass, soweit die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, diese nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist (Satz 2). Mit der Arbeitnehmerin war offensichtlich - so ergibt es sich aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen und der Ergänzungsvereinbarung - ein monatliches Brutto-Grundgehalt vereinbart, welches im Folgemonat fällig war. Da der letzte Absonderungstag, für den hier noch Erstattung beansprucht wird, in den Monat März fiel, war der Anspruch somit spätestens zu Beginn des Monats April 2020 fällig und damit auch jedenfalls entstanden. Dabei braucht hier nicht entschieden werden, ob der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers bereits zum Zeitpunkt der Absonderung entstanden sein könnte, da die im Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Fassung sich - soweit hier relevant - nicht von der Fassung unterscheidet, die während der Absonderung gültig war.
II. Nach der Verteilung der materiellen Beweislast ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht vorlagen.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.d.F. vom 1. bzw. 30. März 2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
Satz 3 des § 56 Abs. 1 IfSG bestimmt zudem, dass eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 nicht erhält, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen (Satz 1). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (Satz 2). Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt (Satz 3).
Die Kammer geht auf Grund der vorgelegten Ergänzungsvereinbarung davon aus, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Absonderungszeitraum Arbeitgeberin im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG gewesen ist.
Es lässt sich aber nicht feststellen, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG erfüllt sind.
Der für den Erstattungsanspruch der Klägerin primär erforderliche ursprüngliche Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin gegen das beklagte Land nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG ist nicht zu ersehen.
Einschlägig ist hier § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Entschädigung aufgrund einer Absonderung).
Die Arbeitnehmerin unterlag nach der Bestätigung des Landrats vom 13. März 2020 bis zum 27. März 2020 einer behördlich angeordneten Absonderung (i.S.d. § 30 IfSG), mithin für einen Zeitraum von 15 Tagen.
Da § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Absonderungsverfügung nicht voraussetzt, genügt tatbestandlich eine wirksame Maßnahme.
Gegen die Wirksamkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken, solche wurden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen bestehen auch keine (durchgreifenden) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absonderungsanordnung.
Unabhängig davon, ob § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in seiner hier maßgeblichen Fassung über die dort ausdrücklich geregelten Fälle dahingehend zu verstehen ist, dass allgemein bei Vermeidbarkeit der Absonderung durch den Abgesonderten die Entschädigung ausscheidet,
vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 94,
ist hier nicht zu erkennen, dass die Absonderung vom 13. März bis zum 27. März 2020 für die Arbeitnehmerin vermeidbar gewesen sein könnte.
Es ist aber nicht festzustellen, dass die Arbeitnehmerin überhaupt einen Verdienstausfall erlitten hat. Das Erleiden eines Verdienstausfalls setzt die Beantwortung der Frage voraus, ob dem Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum trotz der Absonderung der direkte arbeitsvertragliche Vergütungsanspruch (vgl. §§ 611, 611a BGB) oder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zustand. Dies wiederum verlangt Klarheit darüber, welche Arbeitsleistung denn vom Arbeitnehmer überhaupt arbeitsvertraglich geschuldet war bzw. ggfls. welche Anspruchsgrundlagen für eine etwaige Lohnfortzahlung bestanden oder abbedungen waren. Diesbezüglich ist der Sachverhalt aber völlig unklar. Während die Klägerin im Klageverfahren ausführt, die Arbeitnehmerin habe eine Tätigkeit im sog. KidsClub zu erbringen gehabt, führte sie in den Antragsunterlagen zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens aus, die Arbeitnehmerin sei als Bürokauffrau beschäftigt gewesen. Zu den üblicherweise von einer Bürokauffrau geschuldeten Arbeitsleistungen gehört die verantwortliche Ausrichtung u.a. von Kindergeburtstagen sicher nicht. Aus diesem Grund hat die Kammer die Klägerin zur Vorlage des vollständigen Arbeitsvertrages aufgefordert. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Abbedingens etwaiger Anspruchsgrundlagen für eine Lohnfortzahlung. Der gerichtlichen Aufforderung ist die Klägerin trotz Erinnerung nicht nachgekommen. Weil es sich bei dem „Verdienstausfall“ um eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung für den die Entschädigung begehrenden Arbeitnehmer und ihm nachfolgend den Arbeitgeber handelt, geht die „Nichterweislichkeit“ des Verdienstausfalls zu Lasten der Klägerin. Im Übrigen wäre die Klägerin als Arbeitgeberin für die maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch beweisnäher.
Vgl. zu den Grundsätzen der Verteilung der sog. materiellen Beweislast im Übrigen Urteil der 16. Kammer des erkennenden Gerichts vom 11. Januar 2023 - 16 K 1164/21 -.
B. Fehlt es nach Vorstehendem bereits an einem Anspruch auf Erstattung eines infolge einer Absonderung erlittenen Nettoverdienstausfalls, so besteht erst Recht kein Anspruch auf Erstattung darauf entfallender Sozialabgaben (103,50 €) nach Maßgabe des § 57 IfSG.
C. Schließlich kommt mangels des Bestehens einer Hauptforderung die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.