Rechtsprechung / VG Köln / 2026

VG Köln Beschluss vom 16.10.2026 – 5 L 2684/26

ECLI:DE:VGK:2026:1016.5L2684.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 8.750, - Euro.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_2

Hinsichtlich des Antrags,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_3

im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten die Duldungen der Antragstellerinnern zu verlängern und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_4

fehlt es schon an der Wirksamkeit der Antragstellung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_5

Eine wirksame Antragstellung für die Antragsteller ist bislang nicht festzustellen. Es fehlt bereits an einer die Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens umfassenden Bevollmächtigung des für sie auftretenden Rechtsanwalts.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_6

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ist nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO eine Frist bestimmen. Zwar hat das Gericht einen Vollmachtsmangel nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO grundsätzlich nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_7

Auch in diesem Fall ist eine Überprüfung der Bevollmächtigung jedoch veranlasst, wenn konkrete Umstände berechtigte Zweifel an ihrem Bestehen begründen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Art und Weise der Prozessführung beziehungsweise sonstige besondere Umstände dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_8

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2022 - 1 BvR 305/21 - juris Rn. 16.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_9

So liegt der Fall hier. Im vorliegenden Fall wird eine wirksame Bevollmächtigung weder behauptet, noch kann das Gericht eine solche feststellen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_10

Bei einer Kette von nacheinander geschalteten Vollmachten muss der Vollmachtsnachweis bis zu dem Beteiligten selbst geführt werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_11

Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 03.11.2021 - 34 L 143/21 - juris Rn. 6, unter Bezugnahme auf OVG Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 - 1 LA 63/17 - juris Rn. 7.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_12

Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Eine unmittelbare Bevollmächtigung durch die Antragsteller ist weder nachgewiesen noch hat der für sie auftretende Rechtsanwalt behauptet, von den Antragstellern bevollmächtigt worden zu sein. Dieser beruft sich vielmehr auf eine Mandatierung beziehungsweise Unterbevollmächtigung durch Frau J. V., die dem Gericht als Unterstützerin der Antragstellerin aus der Korrespondenz mit der Antragsgegnerin sowie aus der Presse bekannt ist. Deren Befugnis, für die Antragsteller einen Rechtsanwalt mit der Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens zu bevollmächtigen, ergibt sich aus den vorgelegten Vollmachten jedoch nicht. Die Vollmachten beziehen sich ihrem Inhalt nach lediglich auf die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen gegenüber der Ausländerbehörde sowie auf das Verfahren vor der Härtefallkommission und dem Petitionsausschuss. Eine darüber hinausgehende Befugnis, im Namen der Antragsteller gerichtliche Verfahren einzuleiten oder hierzu einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, lässt sich ihnen nicht entnehmen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_13

Ungeachtet dessen hat er Antrag auch keinen Erfolg.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_14

Er ist schon teilweise unzulässig (dazu I.). Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet (dazu II.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_15

I. Der Antrag ist teilweise unzulässig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_16

1. Der Antrag ist entsprechend § 88 VwGO als Abänderungsantrag aufzufassen und in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO insoweit statthaft.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_17

Stellt ein Antragsteller nach einer gerichtlichen Entscheidung, die seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ablehnt, einen weiteren Antrag, so handelt es sich nach überwiegender Auffassung um einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist auch im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO angesichts der dringenden praktischen Notwendigkeit hierfür ein Abänderungsverfahren statthaft.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_18

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.04.2023 - 10 AS 23.467 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 15.04.2019 - 10 CE 19.650 -, juris Rn. 17, m. w. N.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_19

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung der früheren Entscheidung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_20

Ausgehend davon ist der Antrag als Änderungsantrag statthaft, weil die Antragsteller hinsichtlich desselben Streitgegenstands erneut den bereits abgelehnten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehren. Das Gericht hat über dieses Begehren bereits mit Beschlüssen vom 30.01.2026 (5 L 3121/25), vom 29.01.2026 (5 L 3438/25), vom 29.01.2026 (5 L 3318/25), Beschluss vom 30.01.2026), 5 L 955/26 (Beschluss vom 16.07.2026), 5 L 1124/26 (Beschluss vom 16.07.2026) sowie 5 L 1473/26 (Beschluss vom 16.07.2026) entschieden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_21

2. Die Antragsbefugnis liegt nur insoweit vor, als nunmehr eine mögliche Trennung der Familie und ein positives Votum der Härtefallkommission geltend gemacht werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_22

Für die Antragsbefugnis darf es nicht schon offensichtlich und von vorneherein ausgeschlossen sein, dass ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände, welche die Abänderung des Beschlusses als möglich erscheinen lassen, vorliegen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_23

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.1999 - 11 VR 13/98 - juris Rn. 2, VG Bayreuth, Beschluss vom 23.05.2024 - B 5 E 24.273 - juris Rn. 20 f.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_24

Die Antragsbefugnis ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Umstände, von denen das Gericht im vorangegangenen Aussetzungsverfahren ausgegangen ist, nachträglich geändert haben. Dazu gehören Änderungen der Sach- oder Rechtslage, aber auch der Prozesslage, sowie das Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte und Beweismittel, die objektiv geeignet sind, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anders zu beurteilen oder die zumindest eine neue Interessenabwägung erfordern

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_25

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 14.02.2007 - 13 S 2969/06 - juris Rn. 3.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_26

Diese Voraussetzungen sind nur insoweit erfüllt, als nunmehr die Befürchtung vorgebracht wird, dass es zu einer Trennung der Familie im Abschiebevorgang kommen könnte, und ein Zwischenbescheid des Petitionsausschusses vorgetragen wird.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_27

Im Übrigen fehlt es an der Antragsbefugnis.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_28

Soweit vorgetragen wird, es bestehe ein Anspruch auf Verfahrensduldung mit Blick auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und hinsichtlich eines positiven Votums der Härtefallkommission ist offensichtlich und von vorneherein ausgeschlossen, dass eine Abänderung möglich ist. Die Kammer hat bereits mit den oben genannten Beschlüssen über die geltend gemachte Verfahrensduldung und den unveränderten Sachstand bezüglich des Verfahrens vor der Härtefallkommission entschieden. Neue Gesichtspunkte sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_29

3. Soweit die Antragsteller die Verhinderung eines abschiebungsbedingten Zurückbleibens des minderjährigen Antragstellers zu 4. von seiner Familie begehren, fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_30

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis setzt ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes voraus. Es fehlt, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte verwirklicht werden kann.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_31

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 25.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_32

Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_33

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2026 - 7 B 5.25 - juris Rn. 5.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_34

Einer gerichtlichen Anordnung zur Verhinderung der bezeichneten Trennung bedarf es danach nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom heutigen Tag, verfasst nach Beginn der Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 3. ausdrücklich erklärt, dass die Maßnahme in Bezug auf die Antragstellerin zu 2., die Mutter, sowie die minderjährigen Geschwister, die Antragsteller zu 5., 6. und 7., abgebrochen werde, sollte sich herausstellen, dass eine rechtzeitige Zuführung des Antragstellers zu 4. nicht möglich ist

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_35

II. Soweit der Antrag danach zulässig ist, ist er unbegründet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_36

Die Voraussetzungen für eine Abänderung der genannten Beschlüsse der Kammer liegen nicht vor.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_37

Die Begründetheit des Antrags setzt voraus, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog, die zu einer Abänderung der ursprünglichen Entscheidung führen, vorliegen. Im Abänderungsverfahren wird allein die Fortdauer der ursprünglich getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit; es hat keinen Rechtsbehelfscharakter, sondern ist auf die Zukunft gerichtet. Eine Veränderung der Umstände kann in einer nachträglich geänderten Rechtslage oder in der Änderung der tatsächlichen Situation liegen. Keinen Abänderungsgrund stellt jedoch eine Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts oder eine von der Rechtsauffassung des Gerichts abweichende rechtliche Schlussfolgerung der Antragstellerseite dar.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_38

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.04.2023 - 10 AS 23.467 -, juris Rn. 5 f.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_39

Vorliegend sind durch die Ausgestaltung der Abschiebung dahingehend, dass der Antragsteller zu 1., der Vater, und die Antragstellerin zu 3., die älteste Tochter, separat abgeschoben werden (dazu 1.) sowie durch den Zwischenbescheid des Petitionsausschusses (dazu 2.) veränderte Umstände eingetreten, die aber gleichwohl keine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_40

1. Die gesonderte Abschiebung des Vaters - die Antragstellerin zu 3. ist als volljährige nicht mehr Mitglied der Kernfamilie in diesem Sinne - begründet auch unter Berücksichtigung der vorübergehenden Trennung von den übrigen Familienangehörigen keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_41

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_42

Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie ergeben. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Recht und die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Diese Gewährleistungen vermitteln zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie verpflichten die Ausländerbehörde jedoch, die bestehenden familiären Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihrem Gewicht entsprechend zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die konkreten familiären Verhältnisse und die Auswirkungen der Maßnahme auf die einzelnen Familienmitglieder.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_43

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_44

Bei der Beurteilung einer Trennung von Eltern und Kindern sind insbesondere die tatsächliche Ausübung der Elternverantwortung, die persönliche Verbundenheit sowie die Folgen der Trennung für das Kindeswohl zu würdigen. Dabei kommt es auch auf die Sicht des Kindes an. Die Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung setzt eine hinreichend konkrete Einschätzung ihrer voraussichtlichen Dauer voraus. Der Betreuung durch den verbleibenden Elternteil kommt Bedeutung zu, ohne dass dadurch der eigenständige Erziehungsbeitrag des anderen Elternteils entbehrlich würde.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_45

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13 f.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_46

Zu berücksichtigen sind insbesondere ihr aufenthaltsrechtlicher Status und die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die familiäre Gemeinschaft im Zielstaat fortzuführen. Dabei kann auch eine Einreise gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in Betracht kommen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_47

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 12.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_48

Gemessen daran ist eine hier womöglich allenfalls mittelfristige Trennung des Antragstellers zu 1. von seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern zumutbar. Nach der Erklärung der Antragsgegnerin steht für den Fall, dass die Abschiebungsmaßnahme hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. und der Antragsteller zu 4. - 7. mit Blick auf die Unmöglichkeit der gemeinsamen Abschiebung mit dem Antragsteller zu 4. abgebrochen werden muss, bereits am folgenden Dienstag eine Ersatzflugmöglichkeit zur Verfügung. Bei Durchführung der Abschiebung des Antragstellers zu 1. am heutigen Tag beschränkt sich die Trennung der Vorgenannten damit voraussichtlich auf vier Tage zuzüglich der Reisezeit. Die Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft ist somit zeitnah möglich. Während dieses überschaubaren Zeitraums verbleiben die minderjährigen Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter im Bundesgebiet. Besondere Umstände, aufgrund derer bereits diese kurzfristige Trennung vom Vater für eines der Kinder unzumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_49

2. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung resultiert schließlich nicht aus dem Zwischenbescheid des Petitionsausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.09.2026.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_50

Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt daraus nicht.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_51

Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG gewährleistet das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es verpflichtet den Petitionsempfänger zur Entgegennahme und sachlichen Prüfung der Eingabe sowie zur Mitteilung der Art ihrer Erledigung. Einen Anspruch auf eine dem Begehren entsprechende Entscheidung oder auf die Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens vermittelt es hingegen nicht. Eine Petition begründet deshalb für sich genommen keinen Duldungsanspruch.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_52

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2005 - 18 B 332/05 - juris Rn. 2 ff.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_53

Auch eine dem Petenten günstige Entscheidung bindet die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung eines geltend gemachten Duldungsanspruchs nicht. Diese entscheiden gemäß Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und allein nach Maßgabe des Gesetzes. Das Petitionsverfahren erweitert weder die gesetzlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts noch diejenigen eines Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung. Sein Ergebnis muss deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht abgewartet werden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_54

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.08.2019 - 7 B 11071/19.OVG - juris Rn. 3.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_55

Danach begründet die Bitte des Petitionsausschusses in seinem Zwischenbescheid vom 00.09.2027, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zugunsten des Antragstellers wohlwollend zu prüfen, kein rechtliches Abschiebungshindernis.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_56

Ein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Erteilung einer Ermessensduldung ist ebenfalls weiterhin nicht glaubhaft gemacht.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_57

Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_58

Auch nach dem für den Antragsteller günstigeren Maßstab, nach dem eine einstweilige Anordnung bereits in Betracht kommt, wenn das Ermessen derart zu seinen Gunsten verdichtet ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_59

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 15 f. m. w. N.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_60

ist ein Anordnungsanspruch nicht dargetan.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_61

Eine solche Verdichtung des Ermessens ist hier nicht erkennbar. Die zur Begründung der Härtefallanträge angeführten Umstände waren bereits Gegenstand der bisherigen aufenthaltsrechtlichen Prüfungen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, den Empfehlungen nicht zu folgen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_62

Soweit es in der Rechtsprechung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich gehalten wird, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ bestehen,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_63

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2003 - 8 ME 86/03 - juris Rn. 3, OVG MV, Beschluss vom 30.08.2017 - 2 M 595/17 - juris Rn. 10,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_64

bleibt der Eilantrag vor diesem Hintergrund erst recht ohne Erfolg.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_65

III. Zu einer unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von Amts wegen möglichen Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_66

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29.01.1999 - 11 VR 13.98 - juris Rn. 6,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_67

sieht das Gericht auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers und mangels sonstiger Gesichtspunkte keine Veranlassung.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_68

Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass die Antragsteller zu 3. und 4. nach Aktenlage wohl - ohne dass dies vorliegend glaubhaft gemacht wäre - sich jeweils im letzten Schuljahr vor ihrem jeweiligen Schulabschluss befinden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_69

Die Antragsteller haben insoweit einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht glaubhaft gemacht.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_70

Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_71

Dringende persönliche Gründe setzen keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraus. Sie müssen jedoch nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht über das allgemeine Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinausgehen. Erforderlich sind Gründe, die grundsätzlich geeignet sind, eindeutig das öffentliche Interesse an der an sich sofort möglichen und zulässigen Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen. Ein solches Gewicht kann dem Interesse zukommen, eine bereits begonnene Schulausbildung durch einen zeitlich absehbaren Abschluss zu beenden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_72

Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30.11.2017 - 11 B 66/17 - juris Rn. 12.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_73

Maßgeblich ist dabei der konkret bevorstehende Erwerb eines Schulabschlusses. Der bloße Schulbesuch und das Interesse, ein begonnenes Schuljahr zu Ende zu führen, genügen für sich genommen nicht.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_74

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.08.2022 - 10 CS 22.1343 u. a. - juris Rn. 10.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_75

Die erforderliche zeitliche Nähe des Schulabschlusses ist grundsätzlich bereits im letzten Schuljahr gegeben. Unter Bezugnahme auf Nr. 60a.2.3.1 in Verbindung mit Nr. 25.4.1.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz erkennt die obergerichtliche Rechtsprechung einen bevorstehenden Schulabschluss als möglichen dringenden persönlichen Grund an, wenn sich der Schüler kurz vor dem angestrebten Abschluss befindet. Hierfür bietet der Besuch des letzten Schuljahres grundsätzlich einen tragfähigen Anhaltspunkt, weil der Abschluss dann in überschaubarer Zukunft liegt.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_76

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.01.2023 - 10 CE 22.2618, 10 CS 22.2630 - juris Rn. 42.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_77

Ob die Antragsteller hiernach einen dringenden persönlichen Grund für ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet glaubhaft gemacht haben, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_78

Dafür dass ein derartiger persönlicher Grund vorliegt, spricht zwar, dass die Antragstellerin zu 3. das letzte Schuljahr am Gymnasium besucht und als Abschlussziel das Abitur benennt. Zugleich trägt sie jedoch fortgesetzt vor, eine Berufsausbildung aufnehmen zu wollen, so dass bereits nicht ersichtlich ist, ob sie sich überhaupt darauf berufen will.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_79

Der Antragsteller zu 4. trägt zudem vor, dass Fachabitur anzustreben. Da dafür ein noch mehrjähriger Schulbesuch erforderlich wäre, befindet er sich bereits nicht unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Abschluss.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_80

Doch selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, stünde die Erteilung der Duldung im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Annahme dringender persönlicher Gründe nimmt die Ermessensentscheidung nicht vorweg. Es bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_81

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.01.2023 - 10 CE 22.2618, 10 CS 22.2630 - juris Rn. 43.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_82

Bei einer noch ausstehenden behördlichen Ermessensentscheidung kann offenbleiben, ob die begehrte Verpflichtung zur vorläufigen Duldungserteilung eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetzt. Denn auch nach dem weniger strengen Maßstab, der eine gerichtliche Verpflichtung bereits bei einer hinreichenden Verdichtung des Ermessens zulässt, muss der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_83

Vgl. zur noch ausstehenden Ermessensentscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis VGH BW, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 15 f.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_84

Eine solche Verdichtung des Ermessens der Antragsgegnerin haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich eine solche Verdichtung nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG in Verbindung mit einer dahingehenden ständen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mitgeteilt, dass sie nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis eine Duldung zur Ermöglichung eines Schulabschlusses frühestens drei Monate vor dem Abschluss erteilt. Diesen Zeitraum hat die Antragstellerin zu 3. im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht erreicht. Die schriftlichen Abiturprüfungen in Nordrhein-Westfalen beginnen im Jahr 2027 frühestens am 13.04.2027. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin bereits auf den Beginn der schriftlichen Prüfungen abgestellt wird, beginnt der Dreimonatszeitraum somit frühestens am 13.01.2027, vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 30.05.2025 - 525-6.03.15.06-94308 -, Nr. 1.1. Ob stattdessen der spätere Zeitpunkt einer mündlichen Prüfung maßgeblich ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Hinsichtlich des Antragstellers zu 4. ergibt sich mit Blick auf den noch längeren Zeitraum bis zum Abschluss des Schuljahres nichts anderes.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_86

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Es wurde je Antragsteller ein Viertel des Auffangstreitwertes von 5.000,- EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_87

vgl. Bundesverwaltungsgericht, Streitwertkatalog 2025, Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_88

orientiert und den Wert entsprechend Ziff. 1.5 halbiert.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-16/5-l-2684-26#rd_89

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).