Rechtsprechung / VG Köln / 18.Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 13.10.2026 – 18 L 2108/26

18.Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:1013.18L2108.26.00

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Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 6. August 2026 (18 K 5888/26) gegen die Ziffer 1 des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2026 (BKN01) anzuordnen,

hat Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gelten hinsichtlich der Antragsbefugnis die gleichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO stellt. Danach ist die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anfechtungsklage festgeschrieben, um Popularklagen auszuschließen, in denen der Kläger in einem aus seiner Sicht wohlverstandenen Allgemeininteresse rechtmäßiges Verwaltungshandeln einklagt. Deshalb ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage, wenn wie vorliegend gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine solche Rechtsverletzung objektiv möglich erscheint. Die Klage ist unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.

St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 - 6 C 2.23 - juris Rn. 13 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 20. März 2023 - 18 K 5431/22 - juris Rn. 18, und Beschluss vom 2. November 2022 - 18 L 1522/22 - juris Rn. 42.

Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Antragstellerin durch Ziffer 1 des Beschlusses der Antragsgegnerin verletzt sind.

Zwar ist die Antragstellerin nicht Adressatin des ausschließlich an die Beigeladene gerichteten Beschlusses mit der Folge, dass sie nicht allein daraus ihre Antragsbefugnis aus dem nach Art. 19 Abs. 3 GG auf sie als juristische Personen des Privatrechts grundsätzlich anwendbaren Grundrecht der allgemeinen Handlungs­freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ableiten kann.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. März 2023 - 18 K 5431/22 - juris Rn. 21.

So richtet sich Ziffer 1 des Beschlusses ausdrücklich und damit in erster Linie an die Beigeladene. Soweit die Antragsgegnerin darin der Beigeladenen regulatorische Verpflichtungen auferlegt, ist regelmäßig - und so auch hier - diese und nicht etwaige durch die Umsetzung einer entsprechenden Klausel betroffene Zugangsberechtigte Adressatin der Regulierungsverfügung, da (nur) der Beigeladenen ein konkretes Handeln abverlangt wird.

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt allerdings daraus, dass die Antragsgegnerin mit Ziffer 1 des Beschlusses ausdrücklich - unter expliziter Nennung der Antragstellerin im Tenor - auf deren zukünftige Marktposition abzielt. So gibt die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf, eine sog. „Wettbewerberklausel“ in ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen und diese zu unterrichten. Diese Klausel soll u.a. vorsehen, dass in gewissen, näher konkretisierten Konstellationen der Antragstellerin bzw. einem anderen Zugangsberechtigten maximal 60 bis 75 Prozent einer vorhandenen Kapazität zuwiesen werden darf. Die Anwendung einer solchen „Wettbewerberklausel“ reduziert zwangsläufig und wie von der Antragsgegnerin gewollt die Kapazitätsaussichten der Antragstellerin.

Der Antragsbefugnis steht in einer solchen speziellen Situation nicht entgegen, dass die Klausel, um Wirkung im Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin zu erlangen,

vgl. zur Einbeziehung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen in das privatrechtliche Vertragsverhältnis: BVerwG, Beschluss vom 16. August 2024 - 6 B 2.24 - juris Rn. 12 ff.,

noch unterrichtet werden muss und seitens der Antragsgegnerin nicht abgelehnt werden darf. Denn durch den Maßgabenbeschluss, der die belastende Wirkung der Klausel in Bezug auf die Antragstellerin festschreibt, hat die Antragsgegnerin zum einen der Beigeladenen insoweit keine Handlungsspielraum überlassen und zum anderen ihre eigene rechtliche Bewertung der zu unterrichtenden Wettbewerberklausel bereits dokumentiert.

Der im Übrigen zulässige Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77a Abs. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) - qua Gesetz ausgeschlossen ist.

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Beschlusses und dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, richtet sich in erster Linie nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

Gemessen daran fällt die Interessenabwägung insgesamt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ziffer 1 des Beschlusses erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

Die Anordnung kann weder auf § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG noch auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG gestützt werden. Im Übrigen ist die Verpflichtung aus Ziffer 1 des Beschlusses ermessensfehlerhaft ergangen.

Vgl. zu beiden Punkten ausführlich: VG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 2026 - 18 L 2186/26 - juris.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da sich die Antragstellerin nur gegen Ziffer 1 und nicht auch gegen die in Ziffer 3 zugehörige Zwangsgeldandrohung wendet, sind zunächst 50.000 Euro zugrunde zu legen, da es um die Prüfung einer Klausel ging. Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, vgl. § 77a Abs. 3 Satz 1 ERegG.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.