Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
Stand: 18.07.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.02.2026 – 18 L 3241/25Zitiert von 1
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 3486/23Zitiert von 5
- BVerwG, 16.08.2024 – 6 B 2/24Verletzung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen durch den Betreiber; Eisenbahnrechtswidrige Baustellenkommunikation; Eingriffsbefugnis der RegulierungsbehördeZitiert von 1
- OVG NRW, 22.05.2020 – 13 B 1246/19Zitiert von 8
- VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1919/24
- OVG NRW, 25.02.2021 – 13 B 343/20Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1563/22Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu regulierungsrechtlichen Maßnahmen wegen baubedingter Zugausfälle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 1
- VG Köln, 30.09.2025 – 18 L 2139/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/66#abs-1 (1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung, durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er unabhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulierungsbehörde anzurufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/66#abs-2 (2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auffassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers der Schienenwege oder eines Betreibers einer Serviceeinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr oder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er das Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss. Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn
Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des Satzes 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/66#abs-3 (3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenommen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/66#abs-4 (4) Überprüft werden können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere