Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 77a Gerichtliches Verfahren
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/77a#abs-1 (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/77a#abs-2 (2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in Verfahren über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vorverfahren statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/77a#abs-3 (3) Im Falle einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Erhebung von Gebühren, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 77a ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.11.2024 – 6 C 2/23Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der SchienenwegeZitiert von 10
- VG Köln, 15.02.2024 – 18 L 2535/23Zitiert von 1
- VG Köln, 29.05.2026 – 18 K 1801/24
- VG Köln, 29.05.2026 – 18 K 8320/25Zitiert von 1
- VG Köln, 11.02.2026 – 18 L 3241/25Zitiert von 4
- VG Köln, 18.10.2021 – 18 L 1343/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2026 – 6 B 12.26Anforderungen an das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr bei Änderung der Sach- und Rechtslage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.08.2026 – 6 B 13.26Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Einschreiten gegen baustellenbedingte Trassenausfälle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 437/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77a ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 77a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.