Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 77a Gerichtliches Verfahren
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BVerwG, 06.11.2024 – 6 C 2/23Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der SchienenwegeZitiert von 9
- VG Köln, 15.02.2024 – 18 L 2535/23Zitiert von 1
- VG Köln, 11.02.2026 – 18 L 3241/25Zitiert von 1
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 2379/24
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 437/26
- VG Köln, 28.11.2025 – 18 L 2963/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.09.2025 – 18 L 2139/25Zitiert von 1
- VG Köln, 01.04.2025 – 18 L 612/25
- VG Köln, 18.03.2025 – 18 L 2350/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77a ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/77a#abs-1 (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/77a#abs-2 (2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde findet außer in Verfahren über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vorverfahren statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/77a#abs-3 (3) Im Falle einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Erhebung von Gebühren, sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.