Rechtsprechung / VG Köln / 2026

VG Köln Beschluss vom 08.10.2026 – 18 L 2186/26

ECLI:DE:VGK:2026:1008.18L2186.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.Soweit die Antragstellerin den Eilantrag teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. August 2026 (18 K 6107/26) gegen die Ziffern 1, 2 Buchst. b), 3 und 4, soweit Ziffer 2 Buchst. b) betroffen ist, des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2026 (N01) angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

2. Der Streitwert wird auf 187.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_2

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_3

Im Übrigen hat der Antrag der Antragstellerin,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_4

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. August 2026 (18 K 6107/26) gegen die Ziffern 1, 2 Buchst. b), 3 und 4, soweit Ziffer 2 Buchst. b) betroffen ist, des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2026 (N01) anzuordnen,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_6

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77a Abs. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) - qua Gesetz ausgeschlossen ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_7

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ziffern 1, 2 Buchst. b), 3 und 4, soweit Ziffer 2 Buchst. b) betroffen ist, des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2026 (N01, im Folgenden: Beschluss) und dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsache­verfahrens verschont zu bleiben, richtet sich in erster Linie nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen und vermag dieser deshalb die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zu steuern, so erfolgt eine allgemeine - nicht materiell-akzessorische - Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang ist die Normstruktur des § 80 VwGO zu beachten, der ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehung statuiert. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage von vornherein entfällt, hat die sofortige Vollziehung Vorrang, solange mit dieser keine vollendeten, irreparablen und unzumutbaren Folgen drohen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_8

Gemessen daran fällt die Interessenabwägung insgesamt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die angegriffenen Ziffern des Beschlusses erweisen sich nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_9

I. Soweit der Antragstellerin in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Beschlusses aufgegeben wird, ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen (im Folgenden: SNB) dahingehend zu ändern, dass im Falle eines Konfliktes zwischen Trassenanmeldungen des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV) zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung auf Streckenabschnitten mit einer ausgewiesenen maximalen Anzahl von Kapazitäten je Verkehrsart oder Dienstleistungsart, an dem mindestens eine Trassenanmeldung der DB Fernverkehr AG und mindestens eine Trassenanmeldung für im Sinne des § 1 Abs. 23 ERegG vertaktete Verkehrsdienste (Taktverkehre) mindestens eines weiteren Zugangsberechtigten beteiligt sind, die Streitbeilegung nach der Maßgabe zu erfolgen hat, dass nach Festsetzung der Antragstellerin einem einzelnen Zugangsberechtigten oder (nur) der DB Fernverkehr AG maximal ein von der Antragstellerin festzusetzender Anteil zwischen 60 und 75 Prozent der für den SPFV im jeweiligen Zeitraum vorgesehenen Kapazität zugewiesen werden darf, mindestens aber die Anzahl der nach Bearbeitung der Anmeldung(en) für Taktverkehre anderer Zugangsberechtigter verbleibenden Kapazitäten (im Folgenden: Wettbewerberklausel), ist der Beschluss rechtswidrig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_10

Die Anordnung kann weder auf § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG noch auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG gestützt werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_11

1. Gemäß § 68 Abs. 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_12

Voraussetzung auf Tatbestandsseite ist eine eisenbahnregulierungsrechtswidrige Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_13

Vgl. näher zum Begriff der „Maßnahme“: BT-Drs. 19/27656, S. 96; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 18 K 3486/23 - juris Rn. 119, und Beschluss vom 25. Juni 2021 - 18 L 362/21 - juris Rn. 12.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_14

Die Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) der Antragstellerin als Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 1 Abs. 18 ERegG stellen eine solche Maßnahme gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG und damit einen tauglichen Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 68 Abs. 3 ERegG dar.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_15

§ 68 Abs. 3 ERegG ermächtigt die Regulierungsbehörde allerdings nicht schon dann zu einer Verpflichtung zur Änderung einer Maßnahme, hier der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, wenn dies aus ihrer Sicht sinnvoll wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ohne Änderung rechtswidrig wäre.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_16

Vgl. ständige Rspr. der Kammer, zuletzt: VG Köln, Urteil vom 29. Mai 2026 - 18 K 2355/22 - juris Rn. 77, und Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 8 unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 13 B 343/20 - juris Rn. 68.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_17

Soll wie vorliegend eine in diesem Sinne eisenbahnrechtswidrige Lücke in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen behoben werden, setzt dies voraus, dass aus dem Eisenbahnrecht eine Pflicht des Betreibers der Schienenwege zur Schaffung der angeordneten Regelung erwächst (eisenbahnrechtswidriges Unterlassen).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_18

Vgl. in diesem Sinne: VG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 13 B 343/20 - juris Rn. 68.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_19

a) Gemessen daran liegt eine eisenbahnrechtswidrige Lücke in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen der Antragstellerin im Sinne des § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG nicht vor.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_20

Denn es besteht keine im Eisenbahnrecht normativ angebundene Verpflichtung, eine Wettbewerberklausel im vorliegend streitigen Sinne zu schaffen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_21

aa) Die allgemein gehaltenen Vorgaben zum Pflichtenkatalog in Schienennetz-Nutzungsbedingungen in § 19 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 ERegG sind vorliegend insoweit unergiebig. Soweit Ziffer 3 Buchst. e) der Anlage 3 ERegG das im Falle einer Schienenwegüberlastung durchzuführende Verfahren und die dabei anzuwendenden Kriterien als notwendigen Bestandteil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen bezeichnet, wird nichts dazu ausgesagt, dass in diesem Zusammenhang eine Wettbewerberklausel eisenbahnrechtlich zwingend erforderlich ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_22

bb) Auch den gesetzlichen Vorgaben zum Mindestzugangspaket in Anlage 2 ERegG ist keine Pflicht zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu entnehmen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_23

cc) Anders als die Antragsgegnerin annimmt, lässt sich ein eisenbahnrechtswidriges Unterlassen der Antragstellerin auch nicht aus § 55 Abs. 4 Satz 1 ERegG und dem Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (konsolidierte Fassung, im Folgenden: Richtlinie 2012/34/EU), jeweils i.V.m. dem Angemessenheitsgebot des § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG unter besonderer Berücksichtigung kartellrechtlicher Wertungen ableiten (Beschluss, S. 52).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_24

Die Antragsgegnerin sieht eine unangemessene Lücke in den INB der Antragstellerin darin, dass Zugangsberechtigten, die in das Marktsegment für vertaktete SPF-Verkehre eintreten wollen, keine verfestigten Kapazitätsaussichten in Form von Garantien im Rahmen der besonderen Vorrangkriterien gemäß § 55 Abs. 4 ERegG und Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU oder in sonstigen Regelungs­zusammenhängen geboten bekämen (Beschluss, S. 84). Ausgangspunkt der regulierungsrechtlichen Prüfung seien § 55 Abs. 4 Satz 1 ERegG und Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 ERegG hätten Vorrangkriterien, die ein Betreiber der Schienenwege für überlastet erklärte Schienenwege anwendet, dem gesellschaftlichen Nutzen eines Verkehrsdienstes gegenüber anderen Verkehrsdiensten, die hierdurch von der Schienenwegnutzung ausgeschlossen werden, Rechnung zu tragen. Das Kriterium des gesellschaftlichen Nutzens sei dabei nicht nur für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Kapazität auf die einzelnen Verkehrsarten von Bedeutung, ihm komme vielmehr auch Bedeutung bei der Verteilung dieser Kapazitäten auf einzelne Verkehre zu (Beschluss, S. 44), sodass es insoweit eine Doppelfunktion habe (Beschluss, S. 46). Auch den in Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU formulierten Kriterien komme eine solche Doppelfunktion zu. Die Formulierung setze zwar auf der Ebene des einzelnen Zuges an. Es sei zu fragen, welche Züge jeder Verkehrsart umgeleitet werden sollen und somit nicht auf der baubetroffenen Strecke verkehren können. Insoweit gälten die in Anhang VII Nr.17 zur Richtlinie 2012/34/EU näher aufgeführten Kriterien. Es sei aber denkbar, dass vor der auf den einzelnen Zug bezogenen Betrachtung bereits eine grundsätzliche Aufteilung nach Verkehrsarten stattfinde, die den Kriterien des Anhangs VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU gerecht werde (Beschluss, S. 48 f.). Das eisenbahnregulierungsrechtliche Angemessenheitsgebot aus § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG gebe die Maßstäbe vor, anhand derer mit Blick auf die Verteilung einzelner Kapazitäten auf einzelne Trassenanmeldungen die Anforderungen sowohl an den gesellschaftlichen Nutzen im Sinne des § 55 Abs. 4 ERegG als auch an die Umleitungskriterien gemäß Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU zu konkretisieren seien (Beschluss, S. 49, 84).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_25

Aus diesem seitens der Antragsgegnerin angeführten Konglomerat verschiedenster Vorschriften folgt keine Pflicht, die streitgegenständliche Wettbewerberklausel in die INB aufzunehmen. Eine solche erwächst weder aus § 55 Abs. 3 und 4 ERegG noch aus Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU, auch nicht i.V.m. dem Angemessenheitsgebot aus § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_26

(1) Die Pflicht zur Einführung einer Wettbewerberklausel folgt zunächst nicht unmittelbar aus § 55 Abs. 3 und 4 ERegG.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_27

Nach § 55 Abs. 3 ERegG kann der Betreiber der Schienenwege im Falle überlasteter Schienenwege im Sinne der § 1 Abs. 13, § 55 Abs. 1 ERegG bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität zusätzlich Vorrangkriterien anwenden. Mit dieser Regelung hat der nationale Gesetzgeber Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU umgesetzt. Die Vorrangkriterien haben gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 ERegG, der Art. 47 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU umsetzt, dem gesellschaftlichen Nutzen eines Verkehrsdienstes gegenüber anderen Verkehrsdiensten, die hierdurch von der Schienenwegnutzung ausgeschlossen werden, Rechnung zu tragen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_28

Dass die Pflicht zur Schaffung einer Wettbewerberklausel ihren Ursprung in § 55 Abs. 3 und 4 ERegG haben kann, setzt tatbestandlich voraus, dass der Anwendungsbereich der Wettbewerberklausel auf überlastete Schienenwege beschränkt ist, die Wettbewerberklausel „zusätzlich“ im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Kapazitätszuweisungsverfahrens wirkt und als ein Vorrangkriterium ausgestaltet ist. Zudem muss die Möglichkeit des Betreibers der Schienenwege („kann“) - um eine normative Pflicht zu begründen - derart beschränkt sein, dass nur die Schaffung einer Wettbewerberklausel eisenbahnrechtskonforme Zustände herstellt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_29

§ 55 Abs. 3 ERegG verlangt zunächst, dass der Schienenweg nach § 55 Abs. 1 Satz 1 ERegG für überlastet erklärt worden ist. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 ERegG hat der Betreiber der Schienenwege den betreffenden Schienenwegabschnitt in den Fällen unverzüglich für überlastet zu erklären, in denen Anträgen auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Zugangsberechtigten nach den § 52 und § 53 ERegG nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_30

Indem § 55 Abs. 3 ERegG dem Betreiber der Schienenwege die Möglichkeit gibt, bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität zusätzlich Vorrangkriterien anzuwenden, knüpft er an § 52 Abs. 2 ERegG an, wonach der Betreiber der Schienenwege im Falle von für überlastet erklärten Schienenwegabschnitten die Befugnis erhält, im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren besonderen Verkehrsarten Vorrang einzuräumen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_31

Aus der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 ERegG die in Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU genutzten Begriffe „Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren“ übernommen hat, folgt wiederum, dass sich die Abweichungsbefugnis in § 52 Abs. 2 ERegG auf das gesamte in § 52 ERegG niedergelegte Kapazitätszuweisungsverfahren erstreckt, also auch auf das in § 52 Abs. 7 ff. ERegG normierte Streitbeilegungsverfahren. Denn der Richtliniengeber hat das Streitbeilegungsverfahren in Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU systematisch dem Koordinierungsverfahren zugeordnet und dessen konkrete Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlassen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_32

Dieses Verständnis wird durch Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU bestätigt, wonach „zusätzlich“, d.h. zusätzlich zum „normalen“ Kapazitätszuweisungsverfahren, Vorrangkriterien angewendet werden können.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_33

Die Struktur des „normalen“ Kapazitätszuweisungsverfahrens findet sich in § 52 ERegG und ist folgendermaßen ausgestaltet:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_34

Der Betreiber der Schienenwege hat die Pflicht, allen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität stattzugeben, soweit ihm dies möglich ist, § 52 Abs. 1 ERegG. Hierzu gibt der Gesetzgeber ihm zunächst die Möglichkeit, innerhalb vertretbarer Grenzen Schienenwegkapazität anzubieten, die von der beantragten Kapazität abweicht, § 52 Abs. 4 ERegG (Konstruktionsspielräume). Ist dies nicht ausreichend, hat der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken, § 52 Abs. 5 und 6 ERegG (Koordinierungs­verfahren). Scheitert die Koordinierung, hat der Betreiber der Schienenwege für Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Schienenwegkapazität ein Verfahren vorzusehen, das geeignet ist, Streitigkeiten rasch beilegen zu können, § 52 Abs. 7 Satz 1 ERegG (Streitbeilegungsverfahren). Im Rahmen dieses Streitbeilegungs­verfahrens kommen zunächst Vorrangkriterien ins Spiel, die in § 52 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ERegG niedergelegt sind (vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr, grenzüberschreitende Zugtrassen, Zugtrassen für den Güterverkehr). Bei einer Entscheidung zwischen mehreren auf der gleichen, höchsten Vorrangstufe stehenden Verkehren hat der Betreiber der Schienenwege die Entgelte für die streitigen Zugtrassen gegenüberzustellen und bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der Zugtrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das höchste Regelentgelt zu erzielen ist, § 52 Abs. 8 Satz 1 ERegG (Regelentgeltverfahren). Ist eine Entscheidung danach nicht möglich, greift das Höchstpreisverfahren, § 52 Abs. 8 Satz 3 ERegG.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_35

Diese Grundstruktur des Zuweisungsverfahrens bleibt damit im Ausgangspunkt auch zwingend bei für überlastet erklärten Schienenwegen im Sinne des § 55 Abs. 1 ERegG erhalten und kann allenfalls in der Form modifiziert werden, dass besonderen Verkehrsarten Vorrang eingeräumt (§ 52 Abs. 2 ERegG) bzw. - wie hier von der Antragsgegnerin angenommen - zusätzlich Vorrangkriterien angewendet werden (§ 55 Abs. 3 ERegG). § 55 Abs. 4 Satz 1 ERegG verlangt zudem, dass es sich um ein Vorrangkriterium handelt, das dem gesellschaftlichen Nutzen eines Verkehrsdienstes gegenüber anderen Verkehrsdiensten, die hierdurch von der Schienenwegnutzung ausgeschlossen werden, Rechnung trägt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_36

Aus der Wortbedeutung des „Vorrangkriteriums“ folgt, dass Vorrangkriterien eine Priorisierungsentscheidung leiten. Derartige Kriterien bestimmen den Vor- und damit auch den Nachrang von konkurrierenden Produkten. Aus der Gewichtung der Kriterien lässt sich ablesen, welchem Produkt der Kriteriengeber eine größere Bedeutung, größeren Stellenwert oder höhere Dringlichkeit beimisst.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_37

Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Vorrang#google_ vignette.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_38

Dadurch dass gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 ERegG der gesellschaftliche Nutzen eines Verkehrsdienstes maßgeblich für die Anwendung eines Vorrangkriteriums ist, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nach § 55 ERegG - insoweit konsistent zu § 52 Abs. 2 ERegG - hinsichtlich des Vor- bzw. Nachrangs auf (besondere) Verkehrsdienste abzustellen ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_39

Gemessen daran erwächst keine Pflicht zur Schaffung einer Wettbewerberklausel aus § 55 Abs. 3 und Abs. 4 ERegG.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_40

Zwar soll die Wettbewerberklausel auf Schienenwegabschnitten gelten, die der Betreiber der Schienenwege gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 ERegG für überlastet erklärt hat und für die ein Verkehrsartenmix ausgewiesen worden ist. Bei der Wettbewerberklausel handelt es sich aber nicht um ein Vorrangkriterium, mit dem die Antragstellerin das gesetzlich vorgesehene Zuweisungsverfahren modifizieren würde. Sie ist als eine reine Ergebniskorrektur konzipiert, mit der unerwünschte Zuweisungsentscheidungen nach Durchlauf des gesamten Zuweisungsverfahrens in einem letzten Arbeitsschritt abgeändert bzw. umgekehrt werden sollen. Denn der mit der Wettbewerberklausel vorgesehene Quotenabgleich soll nach den im Erörterungstermin getätigten Äußerungen der Antragsgegnerin erst vor dem sog. Nachrückverfahren - mithin als Abschluss des durch die seitens der Antragstellerin festgelegten Verkehrsartenmixe modifizierten Zuweisungsverfahrens - angewendet werden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_41

Die Wettbewerberklausel unterscheidet sich des Weiteren konzeptionell von Vorrangkriterien. So stellt sie in Bezug auf den Vor- bzw. Nachrang nicht auf besondere Verkehrsarten bzw. Verkehrsdienste, sondern allein auf die Marktposition der um eine Trasse konkurrierenden Zugangsberechtigten ab. Dadurch priorisiert sie keine (besonderen) Verkehre gegenüber anderen, sondern deckelt die maximale Kapazitätszuweisung an ein einzelnes Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) und gibt allenfalls mittelbar - und auch nicht in allen Fällen zwingend - einem anderen begünstigten EVU einen Vorteil.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_42

(2) Eine Pflicht zur Schaffung einer Wettbewerberklausel erwächst auch nicht aus der Art und Weise, wie die Antragstellerin das Zuweisungsverfahren bei für überlastet erklärten Schienenwegen - insbesondere für temporär für überlastet erklärte Schienenwege (TÜLS) - gemäß § 55 ERegG konkret ausgestaltet hat.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_43

Insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Verstoß darin, dass die Antragstellerin Wettbewerbern der DB Fernverkehr AG im Marktsegment der vertakteten SPF-Verkehre im Rahmen der Zuweisungsregeln für Kapazitäten, die in Verkehrsartenmixen enthalten sind, keine Garantien im Sinne verfestigter Kapazitätsaussichten hinsichtlich des Zugangs zu Eisenbahnanlagen gewährt (Beschluss, S. 52).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_44

Die seitens der Antragsgegnerin hierzu angeführte Rechtsprechung des EuGH,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_45

Urteil vom 28. September 2023 - C-671/21 [ECLI:EU:C:2023:709], Gargždų geležinkelis, juris,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_46

bezieht sich ausdrücklich auf Art. 47 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU und damit auf Vorrangkriterien bei für überlastet erklärten Schienenwegen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_47

Danach steht Art. 47 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU einer nationalen Regelung entgegen, die für die Zwecke der Zuweisung von Fahrwegkapazität im Fall der Überlastung von Fahrwegen die Anwendung eines Vorrangkriteriums vorsieht, das sich auf die geplante Nutzung dieser Fahrwege stützt, es sei denn, dieses Kriterium wird mit Garantien verbunden, die gewährleisten, dass es nicht zum Nachteil neuer Marktteilnehmer angewandt wird.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_48

Eine Übertragung dieses Prinzips der Garantien, das die Antragsgegnerin als „verfestigte Kapazitätsaussichten“ übersetzt, würde also voraussetzen, dass es sich bei den Verkehrsartenmixen - wie die Antragstellerin annimmt - um ein Vorrangkriterium i.S.d. § 55 Abs. 3 ERegG (und Art. 47 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU) handelt, das sich auf die geplante Nutzung dieser Fahrwege stützt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_49

Nach aktuellem INB-Regelungswerk legt die Antragstellerin bei (drei) TÜLS zunächst Verkehrsartenmixe fest, d.h. sie verteilt die begrenzten Trassenkapazitäten stundenweise vorab auf die Verkehrsdienste Schienenpersonennahverkehr, SPFV und Schienengüterverkehr (vgl. § 1 Abs. 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 2 AEG).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_50

Hinsichtlich der Erstellung und Funktionsweise der Verkehrsartenmixe hat sich die Antragstellerin - von der Antragsgegnerin insoweit unbeanstandet - an § 44 Abs. 1 Satz 2 ff. ERegG orientiert, der in Fällen vorübergehender Einschränkung der Schienenwegkapazität durch Baumaßnahmen ein besonderes Zuweisungsverfahren ermöglicht, in dessen Rahmen u.a. die Veröffentlichung der Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten für den Betreiber der Schienenwege vorzusehen ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_51

Für die TÜLS werden dabei einem Verkehrsdienst beginnend mit einer mathematischen Betrachtung und unter weiterer Berücksichtigung seines gesellschaftlichen Nutzens anhand individueller Gegebenheiten und örtlicher Besonderheiten vorab Kapazitäten zugewiesen. Diese konkret herangezogenen Kriterien sind für die TÜLS dabei weder im Gesetz noch in den INB der Antragstellerin transparent niedergelegt. Die danach dem einzelnen Verkehrsdienst im Verkehrsartenmix zugeteilte Kapazität ist Grundlage für das Zuweisungsverfahren, in dessen Rahmen die Trassenanmeldungen bearbeitet werden. Die Entscheidungsabläufe des Zuweisungsverfahrens greifen ihrer Grundstruktur nach auf die gesetzgeberisch vorgegebenen Konfliktlösungsmechanismen des § 52 ERegG zurück.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_52

Schon nach dem Wortsinn handelt es sich bei den so erstellten Verkehrsartenmixen nicht um Vorrangkriterien im oben genannten Sinne, da der Verkehrsartenmix keine Verkehrsdienste im unmittelbaren Vergleich zu anderen auf abstrakte Weise priorisiert.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_53

Darüber hinaus zeigen Verkehrsartenmixe ihre Wirkung zu einem Zeitpunkt, in dem die Netzfahrplanerstellung noch gar nicht begonnen hat und nicht erst - wie die Vorrangkriterien nach der oben dargestellten Konzeption des Gesetzes - im Rahmen des Zuweisungsverfahrens. So erstellt die Antragstellerin Verkehrsartenmixe und veröffentlicht diese in ihren INB noch vor Beginn des Trassenanmeldeverfahrens. In Kenntnis der Verkehrsartenmixe können die Zugangsberechtigten entscheiden, ob sie auf dieser Basis Trassenanmeldungen abgeben, die dann wiederum nur innerhalb des eigenen, betroffenen Verkehrsdienstes miteinander um die begrenzte, zuvor ausgewiesene Schienenkapazität konkurrieren. Erst wenn dabei Kapazitätskonflikte zu lösen sind, greift das (modifizierte) Zuweisungsverfahren.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_54

(3) Auch aus Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU - ggf. unter ergänzender Heranziehung des § 44 Abs. 1 Satz 2 ff. ERegG - erwächst keine Pflicht zur Schaffung einer Wettbewerberklausel auf baubetroffenen Streckenabschnitten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_55

Nach Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU muss der Infrastrukturbetreiber im Falle von Kapazitätsbeschränkungen, die mehr als 30 aufeinanderfolgende Tage andauern und mehr als 50 Prozent des geschätzten Verkehrsaufkommens auf einer Schienenstrecke betreffen, Kriterien festlegen, welche Züge jeder Verkehrsart umgeleitet werden sollten, und dabei die gewerblichen und betrieblichen Sachzwänge der Zugangsberechtigten berücksichtigen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_56

Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob Anhang VII zur Richtlinie 2012/34/EU unmittelbar gegenüber der Antragstellerin anwendbar ist,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_57

vgl. insoweit: VG Köln, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 18 L 2262/21 - juris Rn. 24 ff. und 62 ff.,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_58

weil sich aus den Vorgaben der Richtlinie im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls keine Handlungspflicht der Antragstellerin ergibt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_59

Dem Wortlaut der Regelung ist eine Pflicht zur Schaffung einer Wettbewerberklausel nicht zu entnehmen. Insbesondere handelt es sich bei der angeordneten Wettbewerberklausel nicht um ein Kriterium, wonach entschieden wird, welche Züge jeder Verkehrsart umgeleitet werden sollten.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_60

Eine Pflicht entsteht auch nicht daraus, wie die Antragstellerin Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU in ihren INB konkret umgesetzt hat. Die Antragstellerin hat Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU in Abschnitt 5 Abs. 10 der Richtlinie 402.0305 umgesetzt und für die Zeit ab der Netzfahrplanperiode 2027 abstrakte Umleitkriterien für baubedingte Kapazitätseinschränkungen der Kategorie 8 (BKE 8) festgelegt. Zudem legt sie dort für die entsprechenden baubetroffenen Streckenabschnitte - von der Möglichkeit der Anwendung eines besonderen Zuweisungsverfahrens i.S.d. nationalen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 ff. ERegG Gebrauch machend - nach Konsultation der Zugangsberechtigten die Anzahl von Kapazitäten pro Verkehrsart und ggf. weiteren Segmenten innerhalb einer Verkehrsart fest, welche maximal auf der baubedingt eingeschränkten Infrastruktur verkehren können (Dienstleistungsartenmix), vgl. Abschnitt 5 Abs. 10 Buchst c) der Richtlinie 402.0305.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_61

Diese sind - wie oben bereits ausgeführt - in ihrer Wirkungsweise den Verkehrsartenmixen vergleichbar. Hieraus folgt, dass die oben zitierte EuGH-Rechtsprechung auch nicht auf Dienstleistungsartenmixen übertragbar ist, da sich der EuGH ausschließlich mit Vorrangkriterien gemäß Art. 47 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU befasst hat. Dieser gilt schon nur für überlastete Fahrwege und nicht für baustellenbedingte Kapazitätseinschränkungen; zudem sind Dienstleistungs-artenmixe aus den gleichen Gründen wie Verkehrsartenmixe keine Vorrangkriterien.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_62

(4) Schließlich ist das in den INB der Antragstellerin konkret ausgestaltete Zuweisungsverfahren nicht unangemessen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG, weil es nicht durch eine Wettbewerberklausel verfestigte Kapazitätsaussichten für Zugangsberechtigte, die in das Marktsegment für vertaktete SPF-Verkehre eintreten wollen, schafft.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_63

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG hat ein Betreiber der Schienenwege die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Verfahrens angemessen, nichtdiskriminierend und transparent durchzuführen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_64

Soweit der Betreiber der Schienenwege in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Regelungen zum Zuweisungsverfahren 1:1 umsetzt, kann hieraus bereits dem Grunde nach kein Unangemessenheitstatbestand erwachsen. Denn das Angemessenheitsgebot ist gerade kein Instrument zur Korrektur gesetzgeberischer Entscheidungen. Soweit der Gesetzgeber dem Betreiber der Schienenwege jedoch Einschätzungsprärogativen oder Auswahlentscheidungen zuweist, sind diese (auch) am Angemessenheitsmaßstab zu prüfen. Erst recht gilt dies für Regelungen in SNB, die nicht im Eisenbahnrecht angelegt sind und die der Betreiber der Schienenwege zusätzlich schafft.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_65

Der nicht nur in § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG zu findende Begriff der Angemessenheit sowie der damit verbundene Prüfungsumfang haben im Eisenbahnregulierungsrecht erst durch das Eisenbahnregulierungsgesetz eine eigenständige öffentlich-rechtliche Bedeutung erhalten, die ausgefüllt und inhaltlich abgegrenzt werden muss.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_66

Vgl. zum Begriff der Angemessenheit: VG Köln, Beschluss vom 30. September 2025 - 18 L 2139/25 - juris Rn. 42 ff.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_67

Ein Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot in Form einer Lücke in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen muss sich aus diesen selbst und nicht erst im Zusammenhang mit ihrer tatsächlichen Anwendung ergeben. Die bestehenden Regelungen müssen anhand ihrer Wirkungen abstrakt, d.h. ohne deren konkrete Umsetzung, lückenhaft sein und dadurch in die Rechtspositionen der Zugangsberechtigten in unangemessener Weise eingreifen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_68

Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Mai 2026 - 18 K 2355/22 - juris Rn. 87, und Beschluss vom 11. Februar 2026 - 18 L 3241/25 - juris Rn. 21.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_69

Dies ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht der Fall.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_70

Soweit die Antragsteller das Zuweisungsverfahren für für überlastet erklärte Schienenwege und baubetroffene Streckenabschnitte an das gesetzgeberisch vorgegebene (und oben näher dargestellte) „Regel-Zuweisungsverfahren“ angelehnt hat, ist diese Entscheidung - anders als die Antragsgegnerin offenbar annimmt - für den Betreiber der Schienenwege auch nicht disponibel. Entsprechend nutzt die Antragstellerin in ihren INB innerhalb des zuvor festgelegten Dienstleistungs- bzw. Verkehrsartenmixes zunächst erweiterte Konstruktionsspielräume aus, führt sodann ein (vereinfachtes) Koordinierungsverfahren durch, bringt Vorrangkriterien zur Anwendung und greift schließlich auf das Regelentgelt- und das Höchstpreisverfahren zurück.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_71

Das „Regel-Zuweisungsverfahren“ ist nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG unangemessen, soweit es gesetzgeberisch vorgegeben ist. Dies gilt insbesondere für die strikten gesetzlichen Vorgaben für die Streitbeilegung, da diese zur Vereinfachung des Verfahrens gerade weitgehend der Disposition der Verfahrensteilnehmer entzogen worden sind.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_72

Vgl. BR-Drs. 22/16, S. 310.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_73

Im vorliegenden Kontext ermöglicht der Gesetzgeber - wie bereits gezeigt - im Falle von TÜLS nur in engem Rahmen der § 52 Abs. 2 ERegG und § 55 ERegG eine Abweichungs- und Modifikationsmöglichkeit vom Regel-Zuweisungsverfahren des § 52 ERegG. Von den durch diese Vorschriften eröffneten Auswahlmöglichkeiten, die einen Anwendungsbereich für das Angemessenheitskriterium eröffnen könnten, hat die Antragstellerin im hier relevanten Zusammenhang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Mit der Heranziehung von Verkehrsartenmixen hat sie - wie ausgeführt - insbesondere weder im Sinne des § 52 Abs. 2 ERegG „besonderen Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang“ eingeräumt, noch zusätzlich zum „Regel-Zuweisungsverfahren“ ein Vorrangkriterium im Sinne des § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ERegG angewandt. Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU bzw. § 44 Abs. 1 Sätze 2 ff. ERegG beziehen sich schon inhaltlich nicht auf das Zuweisungsverfahren i.S.d. § 52 ERegG, sondern wirken zeitlich und systematisch vorher.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_74

Eine Unangemessenheit des antragstellerseitig angewandten Zuweisungsverfahrens auf für überlastet erklärte Schienenwege bzw. baubetroffene Streckenabschnitte folgt in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass hier - im Rahmen des Trassenzuweisungsverfahrens für Streckenabschnitte, für die die Antragstellerin einen Verkehrsarten- bzw. Dienstleistungsartenmix festgesetzt hat - das Regelentgeltverfahren zur Anwendung kommt. Die Tatsache, dass aufgrund einschlägiger Verkehrsarten- bzw. Dienstleistungsartenmixe im Regelentgeltverfahren nur EVU derselben Verkehrsart miteinander im Konflikt stehen können, führt nicht zu einer Unangemessenheit. Denn es ist allgemein anerkannt, dass es wettbewerbskonform ist, über konfligierende Nutzungsbegehren im Regelfall unter Heranziehung des erzielbaren Entgelts zu entscheiden. Dem Sinn und Zweck des Zuweisungsverfahrens entspricht eine Auslegung der Vorrangkriterien am besten, die eine Kapazitätszuweisung am Maßstab der effektiven Nutzung der Schienenwegkapazität über das am Markt erzielbare Entgelt fördert.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_75

Vgl. bereits zur Vorgängerregelung § 9 Abs. 5 und 6 EIBV: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 6 C 5.19 - juris Rn. 9.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_76

Wenn diese Bewertung des Regelentgeltverfahrens - der Konzeption des Gesetzes entsprechend - sogar in den Konkurrenzen verschiedener Verkehrsarten zueinander gilt, muss dies erst recht gelten, wenn ausschließlich Verkehre desselben Verkehrsdienstes deshalb miteinander konkurrieren, weil zuvor mittels Verkehrsarten- bzw. Dienstleistungsartenmixe eine Vorsortierung stattgefunden hat.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_77

Die Anwendung des Regelentgeltverfahrens auf die Konkurrenz von Verkehren innerhalb einer Verkehrsart auf kapazitätsbeschränkten Streckenabschnitten ist auch aus gesetzgeberischer Sicht sachgerecht. So führt der Gesetzgeber - jedenfalls - zum Zuweisungsverfahren auf baubetroffenen Streckenabschnitten in der Gesetzes­begründung selbst aus, dass dann, wenn Vorrangkriterien beim Konflikt zwischen Trassenbestellungen derselben Verkehrsart nicht zu einer Konfliktlösung führen, im nächsten Schritt die Regelungen des § 52 Abs. 8 ERegG entsprechend angewendet werden.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_78

Vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 204 f.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_79

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf Missbrauchsoptionen bzw. taktische Anpassungen von Trassenanmeldungen zur Erhöhung der Erfolgschancen im Regelentgeltverfahren abstellt, so sind diese systemimmanent und treten nicht nur im Rahmen von Verkehrsarten- und Dienstleistungsartenmixen auf. Anlass, hierauf zu reagieren, hat der Gesetzgeber bei seinen zahlreichen ERegG-Anpassungsgesetzen ersichtlich nicht gesehen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_80

Es besteht auch keine unangemessene Regelungslücke, weil die INB der Antragstellerin bisher dem Bedürfnis nach verfestigten Kapazitätsaussichten für Zugangsberechtigte, die in das Marktsegment für vertaktete SPF-Verkehre eintreten wollen, nicht hinreichend entsprochen haben. Insbesondere muss das fehlende Angebot von Rahmenverträgen nicht durch die Wettbewerberklausel kompensiert werden.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_81

Das Mittel der Wahl für eine über die Geltung einer Netzfahrplanperiode hinausgehende Kapazitätssicherung ist grundsätzlich der Abschluss von Rahmenverträgen nach § 49 ERegG. Im Einklang mit europäischem Recht hat sich der nationale Gesetzgeber dazu entschlossen, es der Entscheidung des Betreibers der Schienenwege zu überlassen, von diesem Instrument Gebrauch zu machen. Damit haben sich der europäische Richtliniengeber und der nationale Gesetzgeber in Kenntnis der Interessenlage - insbesondere der Interessen der Zugangsberechtigten, die Kapazitätssicherheit begehren - dagegen entschieden, ein zwingendes Instrument einzuführen, um Kapazitäten über eine Netzfahrplanperiode hinaus abzusichern. Bietet der Betreiber der Schienenwege in diesem Sinne eisenbahnrechtskonform keine Rahmenverträge an, ist diese Entscheidung angemessen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 ERegG und nicht kompensationsbedürftig.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_82

Liegt damit keine unangemessene Regelungslücke in der Form vor, dass die Antragstellerin nach dem Eisenbahnregulierungsrecht verpflichtet wäre, verfestigte Kapazitätsaussichten auszuweisen, kommt es auf die Frage, ob „bei der Ausfüllung des hier für die Auslegung von § 55 Abs. 4 Satz 1 ERegG und Anhang VII Nr. 17 zur Richtlinie 2012/34/EU leitenden Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit (...) die Wertungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 GWB heranzuziehen (sind)“, nicht an.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_83

b) Unabhängig vom Vorgesagten ist die Verpflichtung aus Ziffer 1 des Beschlusses ermessensfehlerhaft ergangen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_84

Sie ist jedenfalls unverhältnismäßig, da sie hinsichtlich des mit ihr verfolgten Zwecks ungeeignet ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt zunächst, dass die Maßnahme für die Erreichung des Zwecks der Ermächtigung geeignet ist.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_85

Vgl. Aschke, in: BeckOK VwVfG, 72. Ed. 1. Januar 2023, VwVfG § 40 Rn. 55.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_86

Nicht notwendig ist, dass der Zweck der Ermächtigung vollständig erreicht wird, es genügt, wenn die Maßnahme einen Beitrag dazu leistet. Die Zweckerreichung muss zumindest gefördert werden.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_87

Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 24 CS 98.3198 - juris Rn. 31.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_88

Gemessen daran ist die Wettbewerberklausel ungeeignet.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_89

Zweck des § 68 Abs. 3 ERegG ist die (Wieder-) Herstellung eines eisenbahnrechtskonformen Zustands. Unter Heranziehung dieser Ermächtigungs­grundlage sieht die Antragsgegnerin den mit der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Beschlusses verfolgten Zweck darin, das fehlende Angebot von Rahmenverträgen so gut wie möglich zu kompensieren und es Zugangsberechtigten, die vertaktete SPF-Verkehre erbringen wollen, zu ermöglichen, ihre Planungen so voranzutreiben, dass sie letztlich in einen Wettbewerb mit der DB Fernverkehr AG treten können (Beschluss, S. 92; Antragserwiderung, S. 51, 83). Hierzu soll ein gewisses Trassenvolumen für die sonstigen Zugangsberechtigten abgesichert werden. Die dadurch entstehenden verfestigten Kapazitätsaussichten seien für die Entscheidung über die Vornahme von Investitionen für diese Zugangsberechtigten im Marktsegment der vertakteten SPF-Verkehre von erheblicher Relevanz.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_90

Indem die Antragsgegnerin zuvorderst das Ziel ihres behördlichen Handelns in Ziffer 1 des Beschlusses dahingehend benennt, das fehlende Angebot von Rahmenverträgen so gut wie möglich zu kompensieren, bestimmt sie die von ihr beabsichtigte Wirkungsrichtung der Wettbewerberklausel.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_91

Die nach der Vorstellung der Antragsgegnerin mit der Wettbewerberklausel zu kompensierenden Rahmenverträge sind - wie erwähnt - das Mittel der Wahl für eine über die Geltung einer Netzfahrplanperiode hinausgehende Kapazitätssicherung. Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 ERegG müssen in einem Rahmenvertrag die Merkmale der vom Zugangsberechtigten zu beantragenden und ihm zuzuweisenden Schienenweg­kapazität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode festgelegt werden.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_92

Entsprechend haben Rahmenverträge gemäß § 49 Abs. 5 Satz 1 ERegG grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren. Dabei geht die Antragsgegnerin davon aus, dass ein kompletter Markteintritt oder ein Neueinstieg in das hier streitige Marksegment für den jeweiligen Zugangsberechtigen eine entsprechende Sicherheit voraussetzt, da sich die damit verbundenen Investitionskosten nicht nur wegen Fragen der Abschreibungen und Renditen ebenfalls auf mehrere Jahre kalkulieren.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_93

In diesem Zusammenhang erkennt die Antragsgegnerin selbst an, dass die Wettbewerberklausel, die schon keinesfalls über eine Netzfahrplanperiode hinauswirkt, das fehlende Angebot von Rahmenverträgen nicht ersetzen kann. Sie soll sie nur so weit wie möglich kompensieren.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_94

Dieser (abgeschwächte) wettbewerbssteigernde Ansatz der Antragsgegnerin setzt jedoch voraus, dass die streitige Wettbewerberklausel die Kapazitätsaussichten der Zugangsberechtigten im vertakteten SPF-Verkehr zumindest derart verbessert bzw. fördern kann, dass sie für die Vornahme der notwendigen Investitionen, die nach Ansicht aller Beteiligter unstrittig im einstelligen Milliardenbereich liegen, eine nachvollziehbare Relevanz aufweisen. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, in welchem Umfang durch die Wettbewerberklausel Trassenvolumen abgesichert werden kann. Denn Investitionsentscheidungen hängen nicht davon ab, wie im Einzelfall ein konkreter Trassenkonflikt gelöst wird; Vorteile im Konfliktlösungsverfahren sind nur dann wettbewerbsfördernd, wenn sie für das zu bevorzugende Verkehrsangebot strukturell und systemisch wirken. Von einer solchen systemischen Wirkung kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der durch die Wettbewerberklausel zu fördernde Verkehr - hier: vertakteter SPF-Verkehr - im Vergleich zu einer Situation ohne eine entsprechende Klausel verlässlicher konstruier- und damit fahrbar ist. Gerade bei der Vertaktung steht dabei nicht die einzelne Trasse, sondern deren Einbettung in ein verlässliches Taktsystem im Vordergrund.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_95

Gemessen daran ist der Wettbewerberklausel eine derartige Eignung abzusprechen, da ihr Wirkungskreis räumlich, zeitlich und systemisch zu unbedeutend ist.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_96

So fehlt der Wettbewerberklausel aufgrund ihres beschränkten räumlichen Anwendungsbereichs schon die durchschlagende Wirkung auf die Vertaktung des SPF-Verkehrs. Die Wettbewerberklausel kann aufgrund ihrer Konstruktion allenfalls in Fällen eines Kapazitätskonfliktes bei Vorliegen eines Verkehrsarten- bzw. Dienstleistungsartenmixes zu einer für den Zugangsberechtigten günstigen Konfliktlösung führen. Eine darüber hinausgehende Wirkung auf den davon unabhängigen, restlichen Trassenverlauf oder gar die beabsichtigte Vertaktung hat die Wettbewerberklausel nicht. Dies gilt erst recht, wenn die konfliktbehaftete Trassenanmeldung weder über einen überlasteten noch einen baubetroffenen Streckenabschnitt führt. Dies mag zwar aufgrund des aktuellen Zustandes des Schienennetzes der Antragstellerin unwahrscheinlich sein, ändert aber am Befund hinsichtlich des abstrakten Wirkungskreises der Wettbewerberklausel nichts.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_97

Auch zeitlich ist die Wirkung der Wettbewerberklausel beschränkt; sie kann nicht einmal zwingend Kapazitätsaussichten für eine ganze Netzfahrplanperiode sichern. Denn auf baubetroffenen Streckenabschnitten der Kategorie 8 wäre die Klausel nur dann einschlägig, wenn und solange ein Dienstleistungsartenmix gilt, mithin die Antragstellerin die Möglichkeit des besonderen Zuweisungsverfahrens aus § 44 Abs. 1 Satz 2 ERegG nutzt und der Streckenabschnitt auch wirklich baubetroffen ist. In den Netzfahrplanzeiträumen, die davor oder danach liegen, kommt die Wettbewerberklausel im Rahmen der Trassenzuweisung auch auf diesen Streckenabschnitten nicht zu Anwendung. Vergleichbares gilt für TÜLS, da auch deren Überlastung nicht zwingend den gesamten Netzfahrplanzeitraum umfassen muss.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_98

Doch selbst bezogen auf einzelne Konfliktlagen fehlt der Wettbewerberklausel eine systemische Wirkung.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_99

Zunächst kann schon nur eine geringe Anzahl von Konflikten nicht einvernehmlich gelöst werden. Nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin gab es für das Fahrplanjahr 2026 ca. 105.000 Trassenbestellungen in der 1. Netzfahrplanphase. Dabei waren 5.605 Konflikte zu lösen, von den 5.253 Konflikte einvernehmlich im Koordinierungsverfahren gelöst wurden. 352 Konflikte gingen ins Entscheidungsverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen atypisch sind, sodass sich eine zumindest ansatzweise Übertragung auf folgende Netzfahrplanperioden verbietet, bestehen nicht und sind auch nicht vorgebracht worden.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_100

Die danach nicht einvernehmlich geklärten Konfliktlagen sind wiederum nicht alle über die Wettbewerberklausel zu lösen. Diese kann ihre Wirkung - wie gezeigt - lediglich in einem Teilbereich der Konfliktlagen entfalten, nämlich in den Fällen, in denen sich im Rahmen eines Verkehrsarten- bzw. Dienstleistungsartenmix (zumindest auch) Kapazitätskonflikte zeigen. Für reine Belegungskonflikte innerhalb von Verkehrs- und Dienstleistungsartenmixen soll die Wettbewerberklausel nach Angaben der Antragsgegnerin gar nicht wirken.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_101

Die fehlende systemische Wirkung der Wettbewerberklausel zeigt sich daher insbesondere, wenn weitere Konfliktlagen bezogen auf die konkrete Trasse hinzutreten.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_102

Für Konfliktlagen auf Streckenabschnitten entlang einer konkreten Trasse, die nach dem gesetzlichen „Regel-Zuweisungsverfahren“ nach § 52 ERegG zu lösen sind, auf denen also kein Verkehrsarten- oder Dienstleistungsartenmix gilt, bringt die Wettbewerberklausel dem Zugangsberechtigten schon keinen Vorteil. Kann sich hier - im Konflikt außerhalb des überlasteten oder baubetroffenen Streckenabschnitts - der zu fördernde vertaktete Verkehr durchsetzen, spricht zugleich Vieles dafür, dass diese Trasse sich auch im Konflikt innerhalb eines überlasteten oder baubetroffenen Streckenabschnitts ohne Wettbewerberklausel durchsetzt. Sollte umgekehrt die Trasse außerhalb der überlasteten oder baubetroffenen Streckenabschnitte unterliegen, eröffnet die Wettbewerberklausel allenfalls Chancen auf Teilzuweisungen, deren Bedeutung jedoch für einen an sich vertakteten Verkehr von deutlich reduzierter Bedeutung ist.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_103

Ausgehend von diesem kleinen Wirkungsbereich der Wettbewerberklausel ist nichts dafür ersichtlich, dass sich ein Zugangsberechtigter für die Entscheidung, ob er Investitionen in Milliardenhöhe tätigt, allein von der Existenz einer solchen Wettbewerberklausel leiten lässt. Für diese Annahme sprechen auch die wirtschaftlichen Investitionsentscheidungen anderer Zugangsberechtigter, die bereits in der Vergangenheit unabhängig von einer Wettbewerberklausel Investitionen getätigt und solche für die Zukunft angekündigt haben. Ganz in diesem Sinne zielte die dem Verwaltungsverfahren ursprunggebende Beschwerde auch darauf ab, eine Investitionsentscheidung durch eine feste Quote an Trassen - unabhängig von der konkreten Konfliktlage - abzusichern. Eine derartige (ersichtlich eisenbahn­rechtswidrige) Forderung geht jedoch deutlich in ihrer Wirkung über die hier streitige Wettbewerberklausel hinaus, sodass beide Instrumente in einem aliud- und nicht in einem Minus-Verhältnis zueinanderstehen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_104

2. Mangels Eisenbahnrechtsverstoßes kann Ziffer 1 des Beschlusses auch nicht auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG gestützt werden.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_105

II. Ziffer 2 b) des Beschlusses, in dem die Antragstellerin verpflichtet wird, ihre Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen dahingehend zu ändern, dass darin nach Maßgabe von Abschnitt II.2.4.2.3 der Gründe die Bedingungen geregelt werden, unter denen die Antragstellerin in Personenbahnhöfen Zugang zu geeigneten Örtlichkeiten für die Einrichtung von Lounges einschließlich etwaig darin von ihr erbrachter Leistungen gewährt, ist ebenfalls rechtswidrig.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_106

Die Anordnung kann weder auf § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG noch auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG gestützt werden.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_107

1. Gemäß § 68 Abs. 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_108

Die Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ist zwar gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 2 ERegG eine Maßnahme in diesem Sinne. Sie findet sich aktuell bei der Antragstellerin in Ziffer 7 der INB 2027.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_109

Es liegt aber kein eisenbahnrechtswidriger Verstoß darin, dass die INB der Antragstellerin keine Angaben zum Zugang zu geeigneten Örtlichkeiten enthalten, die Zugangsberechtigte für Lounges anmieten können, sowie zu etwaig darin von der Antragstellerin erbrachten Leistungen.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_110

Es liegt - anders als die Antragsgegnerin annimmt - kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 ERegG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (im Folgenden: DVO (EU) 2017/2177) vor. Diese Normen sind in Bezug auf Lounges nicht einschlägig.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_111

Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2017/2177 bestimmt die Mindestinformationen für die Beschreibung der Serviceeinrichtung, die nach Art. 5 DVO (EU) 2017/2177 entsprechend der dortigen Regelungen zu veröffentlichen sind. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DVO (EU) 2017/2177 hat der Betreiber von Serviceeinrichtungen eine Liste aller Anlagen, in denen schienenverkehrsbezogene Leistungen erbracht werden, einschließlich Angaben über ihre Standorte und Öffnungszeiten, zu erstellen. Des Weiteren hat u.a. eine Beschreibung aller in der Einrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogene Leistungen und ihrer Art (grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung), Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) DVO (EU) 2017/2177 mit entsprechenden Informationen zum Antragsverfahren und Entgelte, Art. 4 Abs. 2 Buchst. f und h) DVO (EU) 2017/2177), zu erfolgen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_112

Nach § 10 Abs. 3 ERegG hat jeder Zugangsberechtigte das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Ziffer 2 der Anlage 2 ERegG genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. Aus § 11 Abs. 2 ERegG folgt die Pflicht des Betreibers einer Serviceeinrichtung allen Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Ziffer 2 der Anlage 2 ERegG genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen. In Ziffer 2 der Anlage 2 ERegG findet sich wiederum - ausweislich des Wortlautes - eine Auflistung von Serviceeinrichtungen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_113

Die Anwendbarkeit aller genannten Normen setzt damit voraus, dass es sich bei Lounges um Serviceeinrichtungen handelt.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_114

Der Begriff der „Serviceeinrichtung“ ist sowohl auf europäischer Ebene in Art. 3 Nr. 11 der Richtlinie 2012/34/EU als auch im Eisenbahnregulierungsgesetz legal definiert.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_115

Gemäß Art. 3 Nr. 11 der Richtlinie 2012/34/EU ist eine Serviceeinrichtung die Anlage - unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung -, die ganz oder teilweise speziell hergerichtet wurde, um eine oder mehrere der in Anhang II Nr. 2 bis 4 zur Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_116

Serviceeinrichtungen werden in § 1 Abs. 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 9 AEG als Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung legal definiert, um eine oder mehrere der in Ziffer 2 bis 4 der Anlage 2 ERegG genannten Serviceleistungen erbringen zu können. Den Einschub aus der Richtlinie „die ganz oder teilweise speziell hergerichtet wurde“ hat der Gesetzgeber dabei bewusst nicht übernommen, um eine Rechtsunsicherheit insbesondere in Bezug auf von privaten oder kommunalen Trägern errichteten Häfen und Terminals nicht entstehen zu lassen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_117

Vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 247.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_118

Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Legaldefinitionen ist eine Serviceeinrichtung von der in ihr erbrachten Leistung her zu definieren.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_119

Entsprechend stellt die Rechtsprechung für die Einordnung einer Einrichtung als Serviceeinrichtung auch auf deren Zweck und die typischen Betriebsabläufe ab.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_120

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 6 B 21.17 - juris Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 28. November 2025 - 18 L 2963/25 - juris Rn. 9.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_121

Ein solch abstrakt leistungsbezogenes Verständnis des Begriffs der Serviceeinrichtung,

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_122

vgl. zur im Gegensatz dazu subjektiven Leistungsbestimmung des Betreibers einer Serviceeinrichtung hinsichtlich des „Wie“ der Nutzung: VG Köln, Beschluss vom 28. November 2025 - 18 L 2963/25 - juris Rn. 18,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_123

entspricht im Übrigen auch der Systematik der maßgeblichen europäischen und nationalen Regelungen.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_124

Den Leistungsbezug als Definitionskriterium stellt schon Art. 1 Abs. 1 der DVO (EU) 2017/2177 her, wonach die DVO die Einzelheiten des Verfahrens und die anzuwendenden Kriterien für den Zugang zu den in den Serviceeinrichtungen zu erbringenden Leistungen, die in Anhang II Nr. 2, 3 und 4 zur Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt sind, bestimmt. Folgerichtig sprechen Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) und d) DVO (EU) 2017/2177 von „schienenverkehrsbezogenen Leistungen“ (vgl. Art. 3 Ziffer 2 DVO (EU) 2017/2177) und unterteilen diese in „grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung“. Eine grundlegende Leistung ist nach Art. 3 Ziffer 1 DVO (EU) 2017/2177 dabei eine Leistung, die in einer der in Anhang II Nr. 2 zur Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen erbracht wird. Grundlegende Leistungen können demnach in folgenden Serviceeinrichtungen erbracht werden:

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_125

a) Personenbahnhöfen, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_126

b) Güterterminals,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_127

c) Rangierbahnhöfen und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrich­tungen,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_128

d) Abstellgleise,

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_129

e) Wartungseinrichtungen - mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_130

f) anderen technischen Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrich­tungen,

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_131

g) See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr,

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_132

h) Hilfseinrichtungen,

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_133

i) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_134

Zusatzleistungen finden sich in Anhang II Nr. 3 zur Richtlinie 2012/34/EU und Nebenleistungen in Anhang II Nr. 4 zur Richtlinie 2012/34/EU.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_135

In Ziffer 2 der Anlage 2 ERegG übernimmt der nationale Gesetzgeber weit überwiegend wortgleich die Regelung aus Anhang II Nr. 2 zur Richtlinie 2012/34/EU; soweit er hiervon in Einzelfällen abweicht bzw. Ergänzungen vorgenommen hat, ist dies vorliegend unerheblich. Ziffer 3 der Anlage 2 ERegG listet Zusatzleistungen und Ziffer 4 der Anlage 2 ERegG Nebenleistungen auf.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_136

Den Normen ist damit ein funktionaler Serviceeinrichtungsbegriff zugrunde zu legen.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_137

Dieses funktionale Begriffsverständnis gilt insbesondere auch für die Auslegung der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Ziffer 2 a) der Anlage 2 ERegG. Danach sind Serviceeinrichtungen Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_138

Diese Einrichtungen zeichnet eine klare Eisenbahnbetriebsbezogenheit aus.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_139

Vgl. Otte, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 2 AEG Rn. 112.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_140

Für Personenbahnhöfe gilt dies schon von Gesetzes wegen, denn unter Personenbahnhöfe fallen Bahnhöfe gemäß § 4 Abs. 2 EBO sowie Haltepunkte gemäß § 4 Abs. 8 EBO und Haltestellen gemäß § 4 Abs. 9 EBO.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_141

Vgl. Otte, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 2 AEG Rn. 112.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_142

Damit wird die Einrichtung „Personenbahnhof“ ersichtlich über die auf ihr erbrachte eisenbahnbetriebliche Leistung definiert.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_143

Gleiches gilt für „sonstige Einrichtungen“, für die der Gesetzgeber regelbeispielsartig das Anzeigen von Reiseauskünften und den Fahrscheinverkauf auflistet. Diesen eisenbahnbetriebsbezogenen Kriterien genügten auch die bis zur Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 des Weiteren aufgelisteten Beispiele: „Personenbahnsteige, (...) Zugangswege für Passagiere, (...) Zufahrtsstraßen und (...) Zugang für Fußgänger“.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_144

Gemessen daran stellen die streitgegenständlichen Lounges keine Service­einrichtungen dar.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_145

Bei den vorhandenen Lounges handelt es sich um Bereiche in Bahnhofsgebäuden, die die Antragstellerin an die DB Fernverkehr AG vermietet hat. Letztere unterscheidet zwischen einem Comfort Bereich und an einigen Standorten einem Premium Bereich. Grundsätzlich sind die Lounges in drei wesentliche Zonen unterteilt: Bistro-, Ruhe- und Arbeitsbereich. Dementsprechend werden in den Lounges die Leistungen „Verpflegung“, „Erholung“ und „Arbeit“ angeboten.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_146

Hierbei handelt es sich nicht um eisenbahnbetriebsbezogene Leistungen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, den hierfür genutzten Flächen bzw. Räumlichkeiten die Eigenschaft als Serviceeinrichtung zuzuschreiben.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_147

Keine dieser Leistungen ist erforderlich, um den Eisenbahnbetrieb sicherzustellen bzw. durchzuführen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Eisenbahnen i.S.d. § 1 Abs. 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 1 AEG diese Leistung erbringen. Vielmehr sind alle diese Leistungen durch Dritte, die ohne jeden Eisenbahnbezug am Markt agieren, substituierbar und werden durch diese den Fahrgästen auch angeboten. Allein die Tatsache, dass ein EVU für eine ausgewählte, zahlungsbereite Gruppe ihrer Fahrgäste derartige Leistungen anbietet, vermittelt ihr keine Eisenbahnbetriebs­bezogenheit. Entscheidend ist nicht, wer die Leistung anbietet, sondern welchen inhaltlichen Gehalt die Leistung aufweist.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_148

Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass Fahrgäste, die eine „hochwertige Verkehrsleistung“ buchen, in diesem Kontext entsprechende Wartebereiche als „Standard“ und „unverzichtbar“ ansehen, verkennt sie, dass die Leistung abstrakt funktional zu betrachten ist. Gleiches gilt für Einschätzungen von EVU, wenn sie ihren Fahrgästen insgesamt oder Teilen davon spezifische Leistungen anbieten wollen. Im Übrigen bieten auch andere Einrichtungen an Bahnhöfe wie Buchläden, Bäckereien, Cafés und Restaurantbetriebe inhaltlich vergleichbare Leistungen an, die von „normalen“ Fahrgästen als „Standard“ angesehen werden dürften, ohne dass hieraus die Annahme einer Serviceeinrichtungen erwächst.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_149

Mag nach den Worten der Antragsgegnerin das Warten „genauso unverzichtbar wie der Erwerb einer Fahrkarte“ sein, bedeutet dies nicht, dass jede Örtlichkeit, die grundsätzlich geeignet ist, dem Fahrgast ein Warten zu ermöglichen, dadurch zu einer Serviceeinrichtung wird.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_150

2. Mangels Eisenbahnrechtsverstoß kann Ziffer 2 b) des Beschlusses auch nicht auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG gestützt werden.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_151

III. Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 b) folgt die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3 und 4, soweit Ziffer 2 b) betroffen ist, des Beschlusses vom 17. Juli 2026.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_152

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_153

V. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 1.7.2. Satz 2, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist die Hälfte der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes festzusetzen, soweit diese höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Antragsgegnerin in den Ziffern 3 und 4 des Beschlusses insgesamt dreimal Zwangsgelder in Höhe von 250.000 Euro angedroht hat, die jeweils höher als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert von dreimal 50.000 Euro ist, war die sich daraus ergebene maximale Gesamtsumme der Zwangsgeldandrohungen von 750.000 Euro zu vierteln.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_154

Rechtsmittelbelehrung

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_155

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, vgl. § 77a Abs. 3 Satz 1 ERegG.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_156

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2026-10-08/18-l-2186-26#rd_157

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.