Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 68 Entscheidungen der Regulierungsbehörde
Stand: 22.11.2022
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 3486/23Zitiert von 5
- OVG NRW, 22.05.2020 – 13 B 1246/19Zitiert von 8
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 11
- VG Köln, 11.02.2026 – 18 L 3241/25Zitiert von 1
- BVerwG, 16.08.2024 – 6 B 2/24Verletzung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen durch den Betreiber; Eisenbahnrechtswidrige Baustellenkommunikation; Eingriffsbefugnis der RegulierungsbehördeZitiert von 1
- VG Köln, 08.06.2022 – 18 L 2262/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1919/24
- VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1563/22Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu regulierungsrechtlichen Maßnahmen wegen baubedingter Zugausfälle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/68#abs-1 (1) Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde prüft die Regulierungsbehörde die Beschwerde. Dazu fordert sie von den Betroffenen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte an und leitet Gespräche mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab bestimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber binnen sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen entscheidet sie über die Beschwerde, trifft Abhilfemaßnahmen und setzt die Betroffenen von ihrer Entscheidung, die zu begründen ist, in Kenntnis. Unabhängig von den Zuständigkeiten der Kartellbehörden entscheidet sie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Diskriminierung und Marktverzerrung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/68#abs-2 (2) Beeinträchtigt im Fall des § 66 Absatz 1 oder 3 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, so
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/68#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen.