Rechtsprechung / VG Köln / 15. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 12.10.2026 – 15 L 2087/26

15. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:1012.15L2087.26.00

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Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. August 2026 gegen den Widerrufsbescheid der Bundesnetzagentur vom 27. Juli 2026 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Dabei ist gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die dafür maßgebliche Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt sich auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des Eilverfahrens, dass der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache voraussichtlich unterliegen wird, weil der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist, ist der Eilantrag abzulehnen, wenn überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, welches einen Entfall der kraft Gesetzes grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung im Einzelfall rechtfertigt.

Ausgehend hiervon ist der Antrag abzulehnen. Die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sie in formeller Hinsicht ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen durchgreifenden Bedenken. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, ihren Erholungsurlaub wie geplant zu absolvieren. Denn der angegriffene Bescheid über den Widerruf des Erholungsurlaubs für den 18. und 19. November 2026 ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens rechtmäßig (dazu I.) und es besteht überdies ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung (dazu II.).

I. Der Bescheid vom 27. Juli 2026 über den Widerruf des der Antragstellerin für den 18. und 19. November 2026 genehmigten Erholungsurlaubs ist sowohl formell (hierzu 1.) als auch materiell (hierzu 2.) rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Widerruf des Erholungsurlaubs ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV).

1. Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur, Frau Dr. Q., war für den Widerruf des bereits genehmigten Erholungsurlaubs zuständig (hierzu a.). Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war nicht erforderlich (hierzu b.).

a. Der Widerruf wurde von der zuständigen Stelle erlassen. Zuständig für den Widerruf von Erholungsurlaub nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EUrlV ist die Dienstvorgesetzte der Beamtin, Vizepräsidentin Dr. Q..

Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 EUrlV enthält keine Aussage über die Zuständigkeit für den Widerruf des Erholungsurlaubs. Die Zuständigkeit ist mittels Rückgriffs auf allgemeine beamtenrechtliche Normen zu ermitteln. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) dürfen Beamtinnen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Der genehmigte Erholungsurlaub ist ein erlaubtes Fernbleiben vom Dienst in diesem Sinne.

Vgl. Schulz, in: Reisekosten im öffentlichen Dienst, 01.02.2025, § 13 BRKG, Rn. 2; Battis, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 96 Rn. 3; Badenhausen-Fähnle, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 42. Edition, Stand: 01.05.2026, § 96 BBG Rn. 12.

Die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten für die Genehmigung von Erholungsurlaub stützt sich auf § 3 Abs. 2 BBG, wonach die Dienstvorgesetzte für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Die Genehmigung von Erholungsurlaub stellt eine solche persönliche, also das Dienstverhältnis betreffende, Angelegenheit dar.

Vgl. Hebeler, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 3, Rn. 7; Schmidt in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts, Band III: Verwaltung und Verfassungsrecht, § 90 Rn. 81.

Aus § 3 Abs. 2 BBG ergibt sich das Prinzip der Allzuständigkeit, wonach in der Regel die Dienstvorgesetzte und nur in Ausnahmefällen die oberste Dienstbehörde für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Selbst wenn eine explizite Zuständigkeitsbestimmung fehlt, besteht stets eine subsidiäre Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten.

Vgl. Werres, in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil C, § 2 LBG NRW 2016, Rn. 40 auch bezogen auf § 3 BBG.

Die auf der Grundlage von § 89 Satz 2 BBG erlassene Erholungsurlaubsverordnung enthält keine explizite Regelung, wer für die Bewilligung oder den Widerruf von Erholungsurlaub zuständig ist. Daher ist nach § 3 Abs. 2 BBG die Dienstvorgesetzte zuständig. Dies entspricht, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, auch der Systematik der Zuständigkeitsregelungen in der Erholungsurlaubsverordnung. Denn die Erholungsurlaubsverordnung erwähnt ausdrückliche Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde, so in § 1, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1, Abs. 2 EUrlV. Hieraus kann geschlossen werden, dass in allen anderen in der Erholungsurlaubsverordnung geregelten Fällen die oberste Dienstbehörde gerade nicht zuständig ist, sodass in diesen Fällen auf § 3 Abs. 2 BBG zurückzugreifen ist. Schließlich liegt die Zuständigkeit für den Widerruf von Erholungsurlaub bei der gleichen Verantwortlichen, die auch für die Genehmigung von Erholungsurlaub zuständig ist. Dies entspricht dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatz, dass diejenige Behörde für den Widerruf zuständig ist, die im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 2012 - 3 C 8.11 -, juris, Rn. 12; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 8. Oktober 2025 - 14 S 16/25 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 6. August 2020 - 10 S 1509/20 -, juris, Rn. 16.

Danach ergibt sich aus der Zuständigkeit für die Genehmigung des Erholungsurlaubs auch die Zuständigkeit, diesen im Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EUrlV zu widerrufen.

Dienstvorgesetzte der Antragstellerin ist Vizepräsidentin Dr. Q.. Nach § 3 Abs. 4 BBG bestimmt sich die Dienstvorgesetzteneigenschaft nach dem Aufbau der Verwaltung. Entscheidend ist, wer nach dem Aufbau der Bundesnetzagentur für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen zuständig ist. Nach § 84 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (GO-Bundesnetzagentur) ist der Urlaubsantrag von der „nächsten Vorgesetzten“ zu bewilligen. Nach § 3 Abs. 2 GO-Bundesnetzagentur i.V.m. Hausmitteilung Ausgabe Nr. N01 wurde Vizepräsidentin Dr. Q. die Zuständigkeit unter anderem für die von der Antragstellerin geleitete Abteilung 5 übertragen. In Anbetracht dieser weiten Formulierung, wonach „die Zuständigkeit“ nicht eingeschränkt ist, darf die Vizepräsidentin als Vorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 3 BBG nicht nur dienstliche Anordnungen erteilen, sondern auch als Dienstvorgesetzte die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen, das Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheiten der Beamtin treffen. Die Vizepräsidentin hat ursprünglich den Erholungsurlaub der Antragstellerin genehmigt (vgl. Blatt 13 Gerichtsakte). In Ermangelung eigenständiger Zuständigkeitsregelungen für den bereits genehmigten Erholungsurlaub ist die Vizepräsidentin auch für den Widerruf zuständig.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Zuständigkeit für den Widerruf des Erholungsurlaubs liege nicht bei der Bundesnetzagentur, sondern beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, da eine Übertragung der Zuständigkeit durch den Delegationserlass des Bundesministeriums nicht erfolgt sei, so trifft dies ausgehend von vorstehenden Erwägungen nicht zu. Denn entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist gerade nicht das Bundesministerium als oberste Dienstbehörde für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen originär zuständig und muss diese einzeln auf die nachgeordneten Behörden übertragen. Vielmehr besteht, sofern keine anderslautende Regelung vorliegt, eine originäre Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten nach § 3 Abs. 2 BBG. Der Delegationserlass betrifft hingegen nur solche Fälle, in denen eine gesetzlich eine Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist.

Die Antragstellerin trägt außerdem vor, nach § 78 Abs. 1 Nr. 11 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) müsse bei der Ablehnung eines Antrags auf Urlaub der Personalrat mitbestimmen. Die Beteiligung finde durch die Personalabteilung bzw. das Personalreferat in Vertretung des Präsidenten statt, sodass auch die Zuständigkeit für die Ablehnung des Urlaubs beim Präsidenten liege. Daher müsse die Zuständigkeit erst recht bei dem noch stärker belastenden Widerruf eines genehmigten Erholungsurlaubs beim Präsidenten liegen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn § 78 Abs. 1 Nr. 14 BPersVG sieht die Mitbestimmung des Personalrats nicht für die Ablehnung von Erholungsurlaub vor, sondern nur für die Ablehnung von Anträgen nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 BBG. Hierbei handelt es sich um Anträge auf Teilzeitbeschäftigung (§ 91 BBG), familienbedingte Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung (§ 92 BBG), Familienpflegezeit mit Vorschuss (§ 92a BBG), Pflegezeit mit Vorschuss (§ 92b BBG) und Beurlaubung ohne Besoldung (§ 95 BBG). Ob sich aus der verpflichtenden Mitbestimmung des Personalrats Rückschlüsse auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Präsidenten und der Vizepräsidentin ziehen lassen, kann daher für den vorliegenden Fall offenbleiben. Denn § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG ist bereits nicht auf den Fall der Ablehnung von Erholungsurlaub anwendbar. Daher verbietet sich eine Übertragung des Rechtsgedankens auf den Widerruf von Erholungsurlaub.

b. Hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegt kein Verfahrensfehler vor. Die Gleichstellungsbeauftragte war weder nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) noch nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BGleiG frühzeitig an der Entscheidung über den Widerruf des der Antragstellerin bereits genehmigten Urlaubs zu beteiligen.

Nach § 27 Abs. 1 BGleiG beteiligt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei personellen Angelegenheiten (Nr.1), nämlich bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen (Buchst. a), der Einstellung und der Versetzung sowie der Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate (Buchst. b), der Fortbildung und dem beruflichen Aufstieg von Beschäftigten (Buchst. c), der Abmahnung, der Einleitung und des Abschlusses eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung (Buchst. d) und bei Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen (Buchst. e), sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BGleiG bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.

Der Widerruf des bereits genehmigten Erholungsurlaubs der Antragstellerin stellt keine personelle Angelegenheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG dar.

Wegen der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ist die Aufzählung der Beteiligungsangelegenheiten in § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGleiG zwar nicht abschließend. Die Aufzählung der personellen Angelegenheiten in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG ist indes nach ihrem Wortlaut als abschließend zu verstehen. Unabhängig davon spricht das Gewicht einer solchen Beteiligung gegen die Annahme eines unbenannten Beteiligungsrechts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 -, juris, Rn. 26.

Entscheidungen über die Gewährung, die Ablehnung oder den Widerruf von Urlaub sind nicht in der Aufzählung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG enthalten. Darüber hinaus zeigt ein Vergleich der dort genannten personellen Angelegenheiten, dass diese vor allem statusrelevante Entscheidungen betreffen sowie Entscheidungen, die sich dauerhaft auf das Beamtenverhältnis auswirken, wie eine Umsetzung oder eine Fortbildung. Bei dem Widerruf von Erholungsurlaub handelt es sich hingegen um eine zwar belastende Einzelfallmaßnahme, die sich gleichwohl weder auf den beamtenrechtlichen Status noch anderweitig dauerhaft auf das Beamtenverhältnis auswirkt.

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass nach der Gesetzesbegründung die Gleichstellungsbeauftragte bei „allen Angelegenheiten der Dienststelle“ zu beteiligen sei, damit sie die Möglichkeit habe, im Rahmen ihrer Weisungsunabhängigkeit zu entscheiden, ob ihr Aufgabenbereich berührt ist,

vgl. BT-Drucks. 18/3784, S. 104,

verfängt das nicht. Diesem auf die Gesetzgebungsmaterialien gestützten Argument kommt angesichts des insoweit klaren Wortlauts der Norm, der für eine abschließende Aufzählung der personellen Angelegenheiten spricht und auf den das Bundesverwaltungsgericht seine Auslegung stützt, keine im Ergebnis durchgreifende Bedeutung zu. Hätten weitere personelle Angelegenheiten als die aufgezählten der frühzeitigen Beteiligung nach § 27 BGleiG unterliegen sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass dies in der Formulierung der Norm erkennbar wird. Dies gilt umso mehr, da der Wortlaut der Norm differenziert: Während nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BGleiG „insbesondere“ bestimmte Angelegenheiten die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verlangen, ist eine solche sprachliche Öffnung für weitere personelle Angelegenheiten in § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e BGleiG gerade nicht angelegt. Hätte der Gesetzgeber eine frühzeitige Beteiligung bei jeglichen personellen Angelegenheiten vorsehen wollen, hätte er auf die Aufzählung einzelner Angelegenheiten verzichten oder sprachlich verdeutlichen können, dass diese nicht abschließend ist.

Der Widerrufsbescheid ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte an der Terminfindung für die Maßstabskonferenz nicht beteiligt wurde. Eine solche Beteiligung war nicht erforderlich.

Zu den organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BGleiG gehören die Beteiligung bei der Abfassung von Dienstvereinbarungen und Richtlinien und anderen grundlegenden organisatorischen Maßnahmen. Insbesondere ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig in Überlegungen zu Verwaltungsreform- und Strukturmaßnahmen einzubeziehen. Außerdem gehören Fragen der Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltung oder die technische Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen der Dienststelle zu den organisatorischen Angelegenheiten.

Vgl. BT-Drucks. 14/5679, S. 30; 12/5468, S. 38 zur diesbezüglich unveränderten Vorgängernorm; zusammenfassend Kugele, BGleiG Kurzkommentar, Stand 01. Juni 2023, § 27 Rn. 14.

Bei der Festlegung eines Termins für die Maßstabskonferenz handelt es sich nicht um eine grundlegende organisatorische Maßnahme. Ob die Maßstabskonferenz durchgeführt werden soll, stand nicht in Frage. Die Antragsgegnerin hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass in jeder Beurteilungsrunde eine Maßstabskonferenz durchgeführt wird. In Frage stand somit einzig, an welchem Termin diese Maßstabskonferenz durchgeführt wird. Hierbei handelt es sich um eine keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Entscheidung.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob ein etwaiger Verfahrensfehler durch die unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre, nicht an.

2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EUrlV kann Erholungsurlaub ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt (hierzu a.). Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Widerrufsentscheidung auch die Grenzen des ihr auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens gewahrt (hierzu b.).

a. Bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin wäre die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet.

Was unter der ordnungsmäßigen Erledigung der Dienstgeschäfte zu verstehen ist, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Begriffen "dienstliche Belange" und "dienstliche Bedürfnisse" zu bestimmen.

Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf), Urteil vom 12. Dezember 2014 - 13 K 6172/13 -, juris, Rn. 47 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2008 - 13 K 1480/08 -, juris, Rn. 19 f.

Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Ihr Bedeutungsgehalt ergibt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt wurde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05 -, juris, Rn. 38 f.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe „dienstliche Belange“, „dienstliche Bedürfnisse“ genauso wie „die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte“ bringen das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Geltung. Sie sollen die Berücksichtigung der Vor- und Nachteile ermöglichen, die die betroffene personelle Entscheidung - vorliegend über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des genehmigten Erholungsurlaubs - für den Dienstbetrieb mit sich bringt. Dabei sind regelmäßig, so auch hier, die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen zugrunde zu legen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat. Das Organisationsrecht des Dienstherrn umfasst auch, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Darüber hinaus ist es insoweit auch Sache des Dienstherrn festzulegen, auf welche Art und Weise die bereitgestellten persönlichen und sachlichen Mittel zielführend eingesetzt werden, die Dienstgeschäfte also ordnungsmäßig zu erledigen sind. Dieser organisationsrechtliche Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 13 K 6172/13 -, juris, Rn. 49 f.; Urteil vom 8. August 2008 - 13 K 1480/08 -, juris, Rn. 21.; Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin), Beschluss vom 9. Juli 2009 - 26 L 106.09 -, juris, Rn. 6.

Angesichts des Ausnahmecharakters des Widerrufs eines bereits genehmigten Erholungsurlaubs muss die Bedeutung der aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse über das Normalmaß hinausgehen, also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen fordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Dienstliche Gründe für die Verweigerung eines Urlaubs sind insbesondere in einer angespannten Personal- und Arbeitssituation zu sehen.

Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 27. November 2019 - 2 B 310/19 -, juris, Rn. 11 für die Parallelnorm aus der sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, die als Voraussetzung für den Widerruf der Erteilung von Erholungsurlaub „dringende dienstliche Gründe“ vorsieht.

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte der Antragsgegnerin nicht gewährleistet, wenn die Antragsstellerin am 18. und 19. November im Erholungsurlaub verweilt. Die Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur hat für diese Tage die Maßstabskonferenz der Beurteilungsrunde 2026 angesetzt. Hierfür ist nach der diesbezüglichen Informations-E-Mail vom 10. Juli 2026 die Anwesenheit der betroffenen Abteilungsleiterinnen in Präsenz erforderlich. Die Durchführung der Maßstabskonferenz sowie deren Terminierung liegen innerhalb des organisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn. Die Maßstabskonferenz dient der Etablierung und Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die in der Folge auch eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen in der Beförderungskonkurrenzsicherstellen sollen. Es ist die Aufgabe des Dienstherrn, das Beurteilungsverfahren bezogen auf einen bestimmten Beurteilungsstichtag zu organisieren und dessen ordnungsgemäßen Ablauf sicherzustellen. Ebenso obliegt es seiner Einschätzung, wessen Beteiligung erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Festlegungen, genauso wie die Schlussfolgerung, dass die Anwesenheit der Antragstellerin bei der Konferenz erforderlich ist, um die gut 1.000 Beschäftigten der Abteilung 5 in der Maßstabskonferenz zu vertreten, sind - was insoweit vom Gericht alleine zu überprüfen ist - weder willkürlich noch ansonsten sachwidrig. Bei der fehlerfreien Durchführung der Maßstabskonferenz handelt es sich angesichts ihrer großen Bedeutung für das gesamte Beurteilungs- sowie gegebenenfalls anschließende Beförderungsverfahren um einen dienstlichen Belang mit hoher Priorität.

Es liegt auch innerhalb des organisatorischen Spielraums des Dienstherrn, den Termin für die Maßstabskonferenzen festzulegen. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage des gesamten Zeitplans für die Beurteilungsrunde 2026 plausibel dargelegt, dass der Termin der Maßstabskonferenz nicht willkürlich festgesetzt wurde, sondern sich in den gesamten Ablauf der Beurteilungsrunde ausgehend vom Beurteilungsstichtag einfügen muss. Hierbei ist es unerheblich, dass die Maßstabskonferenzen für die letzten zwei Beurteilungsrunden erst im Dezember stattfanden, denn hieraus resultiert keine Vorfestlegung für die Beurteilungsrunde 2026. Daneben liegt es innerhalb des organisatorischen Spielraums des Dienstherrn, zu entscheiden, dass die Maßstabskonferenzen der beiden Vizepräsidentinnen in der gleichen Woche stattfinden. Diese Entscheidung ist auch nicht willkürlich, da die Antragsgegnerin sie nachvollziehbar damit begründet, eine einheitliche Bewertung aller Beschäftigten gewährleisten zu wollen. Es ist zudem davon auszugehen, dass eine Verschiebung der Maßstabskonferenz - ungeachtet der Frage, ob der Zeitplan dann noch eingehalten werden könnte - zu anderen terminlichen Kollisionen führen würde. Denn die anderen Teilnehmenden an der Maßstabskonferenz haben ausgehend von dem ihnen kommunizierten Termin für die Maßstabskonferenz ihre Termin- und gegebenenfalls Urlaubspläne ausgerichtet.

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist es unerheblich, dass es im weiteren Verlauf des Beurteilungsverfahrens, etwa durch das Zuwarten auf die Rückmeldungen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, zu anderweitig begründeten Verzögerungen kommen könnte. Denn entscheidend ist lediglich, ob die Bundesnetzagentur davon ausgeht, durch das Festhalten an der geplanten Maßstabskonferenz jedenfalls diesen Schritt des Beurteilungsverfahrens wie geplant durchführen zu können. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich am Tag der Konferenz möglicherweise Teilnehmende krankmelden müssen und aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Maßstabskonferenz teilnehmen können. Denn hier ist zu unterscheiden zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Abwesenheiten. Die Gefahr einer kurzfristigen krankheitsbedingten Abwesenheit lässt sich bei keiner Planung ausschließen. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch urlaubsbedingte Abwesenheiten hingenommen werden müssten.

Unerheblich für die Frage, ob die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte ohne Widerruf des Erholungsurlaubs der Antragstellerin nicht gewährleistet werden kann, ist auch, wann die Antragstellerin den Urlaub beantragt beziehungsweise genehmigt bekommen hat und wann die Maßstabskonferenz terminiert wurde. Denn das Vorliegen eines Dienstgeschäfts richtet sich nach sachlichen Kriterien im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Eine frühzeitige Beantragung von Erholungsurlaub kann - worauf noch einzugehen ist - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit als ein Aspekt der Abwägung herangezogen werden. Die Antragstellerin hat gleichwohl keinen Anspruch darauf, dass während ihres lange im Voraus beantragten Urlaubs keine wichtigen Diensttermine angesetzt werden. Denn ansonsten gäbe es keinen Bedarf an einer Norm wie § 8 Abs. 1 EUrlV, die den Widerruf von bereits erteiltem Erholungsurlaub ermöglicht.

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, die geplante Maßstabskonferenz verstoße gegen die Vorgaben der Dienstvereinbarung zwischen dem (vormaligen) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich (Rahmendienstvereinbarung). Gemäß der Regelung unter Rz. 73 der Rahmendienstvereinbarung leiten die Beurteilenden im Anschluss an die Beurteilungskonferenzen für jede Vergleichsgruppe die Reihung der Beschäftigten mit den jeweiligen Bewertungsvorschlägen der Behördenleitung zu (Satz 1). Die Festlegung der endgültigen Gesamtbewertungen durch die Beurteilenden darf erst erfolgen, wenn die Behördenleitung keine Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der Richtwerte erhebt und keine gemeinsame Maßstabskonferenz aller Beurteilenden einberuft (Satz 2). Die beteiligten Behörden können mit den zuständigen Personalvertretungen ergänzende Regelungen zur Ausgestaltung der Maßstabskonferenz vereinbaren (Satz 3). Der Hinweis der Antragstellerin auf diese Regelungen und den Umstand, dass nicht alle Beurteilenden an der Maßstabskonferenz teilnehmen sollen, verfängt schon deswegen nicht, weil diese Regelungen ihr keine subjektive und damit in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Rechtsposition vermitteln. Die Regelungen sollen gewährleisten, dass für die Beschäftigten an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete, auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhende und die Quotenvorgaben des § 59 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung wahrende Beurteilungen erstellt werden. Damit dienen sie der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Leistungsgrundsatzes. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zudem vermittelt die Norm Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris, Rn. 21.

Vor diesem Hintergrund vermitteln die von der Antragstellerin angeführten Regelungen der Rahmenrichtlinie ihre keine subjektive Rechtsposition. Sie sind nicht - zumindest auch - dazu bestimmt, neben den genannten Zwecken auch dem Schutz ihrer individuellen Interessen als Beurteilerin zu dienen.

Überdies und selbstständig tragend ist es für die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der Maßstabskonferenz unerheblich, ob - wie die Antragstellerin vorträgt - gar nicht alle Beurteiler eingeladen sind, weil die ihrer Abteilung zugeordneten Außenstellenleiter nicht an der Konferenz teilnehmen müssen. Selbst wenn die Außenstellenleiter nach Rz. 73 Rahmendienstvereinbarung zur Teilnahme an der Maßstabskonferenz verpflichtet wären - was auch an dieser Stelle offenbleiben kann -, würde dies die Antragstellerin nicht ihrerseits von der Verpflichtung zur Teilnahme entbinden. Denn auch sie ist Beurteilerin von rund 220 Beschäftigten in ihrer Abteilung und jedenfalls aus diesem Grund zur Teilnahme verpflichtet.

b. Der Widerruf des Erholungsurlaubs der Antragstellerin ist ermessensfehlerfrei. Insbesondere ist er verhältnismäßig.

Legitimer Zweck des Widerrufs ist die Durchführung der Maßstabskonferenz wie geplant als Bestandteil der Beurteilungsrunde 2026 und damit die ordnungsmäßige Erledigung des Dienstgeschäfts. Der Widerruf ist zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet, denn durch den Widerruf kann erreicht werden, dass die Antragstellerin als Beurteilerin nicht aufgrund von Urlaub gehindert ist, an der Konferenz teilzunehmen.

Mildere, gleich effektive Mittel sind nicht ersichtlich. Eine Vertretung der Antragstellerin durch andere Führungspersonen ihrer Abteilung inklusive der Außenstellenleiter kommt nicht in Betracht. Denn jedenfalls verbleibt die Verantwortung der Antragstellerin für etwa 220 Beurteilungen, bei denen sie sich, aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Beurteilung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 13.85 -, juris, Rn. 14 („höchstpersönliches Werturteil“),

jedenfalls nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand vertreten lassen kann. Eine solche Vertretung würde nämlich erfordern, dass die Antragstellerin die zur Vertretung berufene Person über sämtliche persönlichen Eindrücke, die sie über die Leistungen der von ihr zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum gewonnen hat und die im Rahmen der Maßstabskonferenz relevant werden könnten, informiert.

Ebenso kommt eine Verschiebung der Konferenz als milderes, gleich effektives Mittel nicht in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat plausibel und nachvollziehbar vorgetragen, dass die Maßstabskonferenzen in einen Gesamtzeitplan für die Durchführung des Beurteilungsverfahrens eingepasst sind und eine spätere Durchführung der streitigen Konferenz nicht möglich erscheint. So ist etwa in der Kalenderwoche 48, die Woche nach den geplanten Maßstabskonferenzen, das Präsidium der Bundesnetzagentur wegen Terminen in Berlin gebunden. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass eine Verschiebung auch zu Terminkollisionen bei den anderen zur Teilnahme verpflichteten Abteilungsleitern führen würde.

Schließlich ist der Widerruf des Erholungsurlaubs auch unter Abwägung aller betroffenen Interessen angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Erholungsurlaub der Antragstellerin einen hohen persönlichen und familiären Stellenwert hat. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihren Urlaubsantrag bereits gestellt hatte, bevor der Termin für die Maßstabskonferenzen erstmals, nämlich auf der Abteilungsleiterrunde am 7. Mai 2026, bekannt gegeben wurde. Allein ein solcher zeitlicher Ablauf führt jedoch nicht dazu, dass ein Widerruf von Erholungsurlaub unverhältnismäßig wäre. Denn § 8 EUrlV erfasst gerade solche Fälle, in denen die während des geplanten Erholungsurlaubs zu erledigenden Dienstgeschäfte erst nach der Genehmigung des Urlaubs erkennbar werden. Soweit sie nämlich bereits zu dem Zeitpunkt erkennbar sind, in dem der Urlaubsantrag gestellt wird, würde bereits keine Genehmigung erteilt.

Schließlich ist es der Antragstellerin anzulasten, dass die Terminkollision erst im Nachgang der „save the date“-E-Mail vom 10. Juli 2026 (vgl. Bl. 14 Gerichtsakte) und nicht bereits im Nachgang der Abteilungsleiterrunde am 7. Mai 2026 offenkundig wurde. Die Antragstellerin hätte selbst dazu beitragen können, frühzeitig eine Klärung des terminlichen Konflikts herbeizuführen, indem sie bereits unmittelbar nach Mitteilung des Termins für die Maßstabskonferenz bei der Abteilungsleiterrunde am 7. Mai 2026 darauf hingewiesen hätte, dass ihr für die zwei Tage der Konferenz bereits Urlaub bewilligt worden ist. Dem Vortrag der Antragstellerin, wonach sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Festlegung des Termins unter Berücksichtigung ihres bereits genehmigten Urlaubs erfolgt sei und hierin implizit ein Verzicht auf ihre Teilnahme zu sehen sei, ist nicht zu folgen. Angesichts der Bedeutung der Maßstabskonferenz wäre von der Antragstellerin zu erwarten gewesen, unmittelbar auf ihren Erholungsurlaub hinzuweisen, auch wenn dieser bereits von der Vizepräsidentin genehmigt wurde. Allein in der Ankündigung eines Termins ist kein Erklärungsgehalt über bereits genehmigte Erholungsurlaube zu erkennen. Daher durfte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass der Vizepräsidentin diese Terminkollision bekannt war. Diese sich ergebende Unklarheit hätte die Antragstellerin aus eigener Initiative ansprechen und anschließend ausräumen können. Als Abteilungsleiterin der Bundesnetzagentur und Beurteilerin im laufenden Beurteilungsverfahren obliegt ihr eine besondere Pflicht, an dem erfolgreichen Abschluss des Beurteilungsverfahrens mitzuwirken. Durch eine rechtzeitige Meldung wäre jedenfalls die zeitliche Dringlichkeit der Klärung entfallen. Zudem wäre im Mai 2026, über sechs Monate vor dem geplanten Termin der Maßstabskonferenz, die Wahrscheinlichkeit höher gewesen, eine geringfügige Verlegung des Termins zu erreichen. Indem die Antragstellerin mit der Information über den bereits genehmigten Urlaub gewartet hat, bis eine Einladung zur Maßstabskonferenz per E-Mail eintraf, hat sie eine frühzeitigen Auflösung der Terminkollision verhindert. Dadurch sind ihre persönlichen Interessen vorliegend geringer zu gewichten. Als Abteilungsleiterin hat die Antragstellerin für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beurteilungsverfahrens eine besondere Bedeutung, die sich aus ihrer herausgehobenen Führungsposition ergibt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin Mehraufwendungen, die ihr durch den Widerruf entstehen, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt werden.

II. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids. Der mit dem Widerruf des Erholungsurlaubs verfolgte Zweck, die Maßstabskonferenz in Anwesenheit der Antragstellerin durchzuführen, könnte voraussichtlich nicht erreicht werden, wenn zunächst eine Entscheidung in der Hauptsache, also aktuell im Widerspruchs- und möglicherweise in einem sich anschließenden Klageverfahren, abgewartet würde. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung wäre der Konferenztermin verstrichen. Die Antragsgegnerin müsste die Maßstabskonferenz entweder ohne die Antragstellerin durchführen und hierdurch riskieren, dass der an die Beurteilungen angelegte Maßstab innerhalb der Behörde nicht vereinheitlicht wäre, oder sie müsste die Maßstabskonferenz verschieben und hierdurch eine Verzögerung des gesamten Beurteilungsverfahrens, an welches sich auch die Beförderungsverfahren anschließen, riskieren. Dies würde nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auch die haushaltsgerechte Durchführung der anschließenden Beförderungsverfahren in Frage stellen. Hinter diesem Interesse muss das persönliche, insbesondere das familiäre Interesse der Antragstellerin an dem Fortbestand der Gewährung von Erholungsurlaub für die zwei Tage der Maßstabskonferenz zurücktreten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der danach maßgebliche Auffangwert ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.