Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 1 Urlaubsjahr
Stand: 10.06.2019
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 1 EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.11.2015 – 2 C 3/15Finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs aus der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im BlockmodellZitiert von 26
- BVerwG, 15.06.2021 – 2 A 1/20Urlaubsabgeltungsanspruch bei in Anspruch genommenem Urlaub aus dem VorjahrZitiert von 11
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 A 6/23Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von MehrurlaubZitiert von 13
- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WRB 3/19Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitZitiert von 4
- BVerwG, 16.06.2016 – 2 B 72/15Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränktZitiert von 11
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 C 16/23Aberkennung des Ruhegehalts; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – OVG 10 B 5/24
- OVG NRW, 12.09.2025 – 1 A 710/22Zitiert von 3
- VG Köln, 26.03.2021 – 15 K 989/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.11.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I 1797)
BGBl. 2014 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.