Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung

EUrlV

§ 1 Urlaubsjahr

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

§ 2