Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 1 Urlaubsjahr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.11.2015 – 2 C 3/15Finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs aus der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im BlockmodellZitiert von 23
- BVerwG, 15.06.2021 – 2 A 1/20Urlaubsabgeltungsanspruch bei in Anspruch genommenem Urlaub aus dem VorjahrZitiert von 11
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 A 6/23Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von MehrurlaubZitiert von 12
- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WRB 3/19Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitZitiert von 4
- BVerwG, 16.06.2016 – 2 B 72/15Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränktZitiert von 11
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 C 16/23Aberkennung des Ruhegehalts; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – OVG 10 B 5/24
- OVG NRW, 12.09.2025 – 1 A 710/22Zitiert von 3
- BVerwG, 25.01.2018 – 2 B 32/17Fehlerhafte Zurruhesetzungsverfügung; kein Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen und finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen ErholungsurlaubsZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.