Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs
Stand: 27.06.2020
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 A 6/23Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von MehrurlaubZitiert von 12
- OVG NRW, 12.09.2025 – 1 A 710/22Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – OVG 10 B 5/24
- VG Bayreuth, 24.05.2022 – B 5 K 21.1083
- VG Berlin, 24.11.2016 – 5 K 130.15Zitiert von 2
- VG München, 22.03.2023 – M 21a K 22.5784Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 14.10.2025 – 6 A 1008/24 HGW
- VG Bremen, 24.01.2023 – 6 K 1767/19Zitiert von 1
- VG Berlin, 19.05.2022 – VG 28 K 563.19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-1 (1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-3 (3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-4 (4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.