Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-1 (1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-3 (3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-4 (4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 7 EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 A 6/23Keine unionsrechtlichen Belehrungspflichten bezüglich des Verfalls von MehrurlaubZitiert von 14
- OVG NRW, 12.09.2025 – 1 A 710/22Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – OVG 10 B 5/24
- VG Köln, 31.08.2020 – 15 K 8349/18Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 24.05.2022 – B 5 K 21.1083
- VG Berlin, 24.11.2016 – 5 K 130.15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 14.10.2025 – 6 A 1008/24 HGW
- VG München, 22.03.2023 – M 21a K 22.5784Zitiert von 1
- VG Bremen, 24.01.2023 – 6 K 1767/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 EUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 60)
BGBl. 2020 I S. 1328
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2163)
BGBl. 2015 I S. 2163
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24.11.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I 1797)
BGBl. 2014 I S. 1797
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13.08.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I 1684)
BGBl. 2008 I S. 1684
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27.04.2007 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 und 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2007 (BGBl. I 604)
BGBl. 2007 I S. 604
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.