Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung

EUrlV

§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-1 (1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-3 (3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/7#abs-4 (4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

§ 6 § 7a