Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 13 Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/13#abs-1 (1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/13#abs-2 (2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde
1.
statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder
2.
von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.