§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 11.12.2025 – 2 A 4.25Fehlende gesundheitliche Eignung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher Fehlzeiten (Nierenerkrankung)Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92a#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92a#abs-2 (2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92a#abs-3 (3) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92a#abs-4 (4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92a#abs-5 (5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/92a#abs-6 (6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.