Gesetze / Erholungsurlaubsverordnung
EUrlV§ 8 Widerruf und Verlegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 8 EUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 24.02.2022 – 6 ZB 21.873
- VG Berlin, 17.11.2020 – 72 K 10/20 PVB
- VG Greifswald, 22.11.2018 – 6 A 1594/17 HGWZitiert von 1
- OVG Saarland, 22.07.2009 – 1 A 184/08
- VG Arnsberg, 28.01.2003 – 2 K 4224/01
- OVG NRW, 24.05.2004 – 1 A 1215/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.03.2014 – 33 K 5730/13.PVBZitiert von 1
- VG Köln, 29.10.2013 – 33 L 1415/13.PVBZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 EUrlV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/8#abs-1 (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlV/8#abs-2 (2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.