Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 11 Zugang zu Leistungen
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.12.2018 – 13 B 1241/18Zitiert von 5
- BVerwG, 10.05.2023 – 6 B 23/22Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-NutzungsbedingungenZitiert von 10
- VG Köln, 03.08.2018 – 18 L 1528/18Zitiert von 1
- VG Köln, 01.04.2025 – 18 L 612/25
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 7
- VG Köln, 28.11.2025 – 18 L 2963/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 1
- VG Köln, 30.09.2025 – 18 L 2139/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.11.2020 – 13 A 3534/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11#abs-1 (1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11#abs-2 (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11#abs-3 (3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.