Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 11 Zugang zu Leistungen
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11#abs-1 (1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11#abs-2 (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11#abs-3 (3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 11 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.12.2018 – 13 B 1241/18Zitiert von 5
- BVerwG, 10.05.2023 – 6 B 23/22Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-NutzungsbedingungenZitiert von 10
- VG Köln, 07.02.2020 – 18 L 2501/19Zitiert von 1
- VG Köln, 03.08.2018 – 18 L 1528/18Zitiert von 1
- VG Köln, 01.04.2025 – 18 L 612/25
- VG Köln, 27.11.2020 – 18 K 5452/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.05.2026 – 18 K 2355/22Zitiert von 1
- VG Köln, 28.11.2025 – 18 L 2963/25
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.