Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 44 Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 22.03.2024 – 18 K 2011/20Zitiert von 7
- VG Köln, 27.10.2022 – 18 L 1644/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.08.2020 – 13 B 972/20Zitiert von 7
- VG Köln, 19.06.2020 – 18 L 873/20Zitiert von 1
- VG Köln, 02.10.2025 – 18 K 6973/19Zitiert von 1
- VG Köln, 20.12.2023 – 18 L 2127/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.03.2022 – 18 K 8277/18Zitiert von 7
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 13
- VG Köln, 02.08.2018 – 18 L 1495/18Vorläufige Befreiung von Pflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz; Anforderungen an den Anordnungsgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/44#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege hat die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Verfahrens angemessen, nichtdiskriminierend und transparent durchzuführen. Für den Fall, dass die Schienenwegkapazität durch Baumaßnahmen vorübergehend nur eingeschränkt zur Verfügung steht, kann der Betreiber der Schienenwege ein besonderes Zuweisungsverfahren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan anwenden. Das besondere Zuweisungsverfahren ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. Es muss Kriterien für die Bewertung der Umleitungsfähigkeit der Verkehrsarten beinhalten und eine Veröffentlichung der beabsichtigten sowie der endgültigen Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten durch den Betreiber der Schienenwege vorsehen. Vor einer Festlegung der Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf die einzelnen Verkehrsarten in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen hat eine Konsultation der Zugangsberechtigten stattzufinden. Die als Ergebnis der Konsultation beabsichtigte Verteilung der Schienenwegkapazität wird für Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan verbindlich, wenn sie die Regulierungsbehörde nicht nach § 73 Absatz 1 Nummer 6 abgelehnt und der Betreiber der Schienenwege die endgültige Festlegung der Verteilung der Kapazität auf die Verkehrsarten veröffentlicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/44#abs-2 (2) Der Betreiber der Schienenwege hat allen Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben, soweit die Zugtrassen zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/44#abs-3 (3) § 4 gilt entsprechend.