Rechtsprechung / VG Köln / 27. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 09.09.2026 – 27 L 1840/26.A

27. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0909.27L1840.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag ist (nur) mit dem hilfsweise gemäß § 80 VwGO analog sinngemäß gestellten Antrag,

festzustellen, dass die Klage des Antragstellers gegen die in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2026 erhobene Klage (27 K 5301/26.A /26.A) aufschiebende Wirkung hat,

statthaft und zulässig (1.) sowie begründet (2.).

Die wörtlich gestellten Anträge,

„die aufschiebende Wirkung der vorliegend erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration u. Flüchtlinge anzuordnen,“

und

„weiter hilfsweise,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid nicht sofort vollziehbar ist und eine Abschiebung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht durchgeführt werden darf“,

sind unstatthaft.

Die Beteiligten streiten vorliegend darum, ob die von dem Antragsteller am 17.07.2026 erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.04.2026 (27 K 5301/26.A) fristgerecht erhoben wurde bzw. wann der Bescheid dem Antragsteller gegenüber wirksam geworden ist. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Bescheid durch Ersatzzustellung durch Niederlegung am 18.04.2026 wirksam geworden ist und hat der zuständigen Ausländerbehörde unter dem 02.06.2026 bereits mitgeteilt, der Bescheid sei unanfechtbar (Abschlussmitteilung). Hieran hält sie auch nach Erhebung der Klage fest und trägt vor, die Klage sei wegen Versäumens der Klagefrist unzulässig. Der Antragsteller tritt dem entgegen und macht geltend, der Bescheid sei ihm gegenüber frühestens am 16.07.2026 wirksam geworden, als die Ausländerbehörde ihm eine Kopie des Bescheides zur Verfügung gestellt habe.

Da der Antragsteller im Klageverfahren keine Feststellungsklage - gerichtet auf die Feststellung, dass der Bescheid des Bundesamtes ihm gegenüber nicht wirksam geworden sei - erhoben hat, sondern begehrt, die Antragsgegnerin unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13.04.2026 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen bzw. weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Antragstellers vorliegen, ist ein Antrag nach § 123 Abs 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.

Einstweiliger Rechtsschutz ist vielmehr in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, gerichtet auf die Feststellung, dass die gegen die Abschiebungsandrohung erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat,

vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2026 - 41 L 371/26.A -, juris, Rn.  12; VG Bayreuth, Beschluss vom 12.11.2025 - B 8 S 25.32532 -juris, Rn. 19 m.w.N.

Der hilfsweise gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Feststellung, da die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, der streitgegenständliche Bescheid sei bereits bestandskräftig und die der zuständigen Ausländerbehörde übermittelte Abschlussmitteilung auch angesichts des gestellten Eilantrages nicht zurückgenommen hat.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG in der für den vorliegenden Fall - der Antragsteller hat den Asylantrag vor dem 12.06.2026 gestellt - gemäß § 87e Abs.1 Satz 1 AsylG noch geltenden bisherigen Fassung (AsylG a.F.),

vgl. hierzu z.B. VG Berlin, Beschluss vom 01.07.2026 - 35 L 212/26.A -, juris, Rn. 9 m.w.N.,

haben Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamtes in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG a.F. (der hier vorliegt) grundsätzlich aufschiebende Wirkung, welche unabhängig davon eintritt, ob der Rechtsbehelf begründet ist.

Die Frage, ob eine Klage zulässigerweise erhoben worden ist, ist ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, es sei denn, der eingelegte Rechtsbehelf ist offensichtlich unzulässig, etwa weil der angefochtene Verwaltungsakt dem Kläger gegenüber zweifelsfrei unanfechtbar geworden ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14/17 -, juris, Rn. 23; OVG Bremen, Beschluss vom 24.04.2026 - 2 LA 114/26 -, Rn. 14 - 15, juris, OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris, Rn. 23 - 28, jeweils m.w.N.

Im vorliegenden Fall kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2026 gegenüber dem Antragsteller vor Erhebung der Klage unanfechtbar geworden ist.

Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Bescheid dem Antragsteller bereits am 18.04.2026 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung des Bescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 5 AsylG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3, § 181 Abs. 1 ZPO zugestellt wurde.

Bei der Unterkunft, an die der Bescheid adressiert war, handelt es sich - wie der Antragsteller selbst vorträgt - um eine Gemeinschaftsunterkunft. In diesem Fall kann nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO  ein Schriftstück für den Fall, dass die Person, der zugestellt werden soll, in der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen wird, dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht ausführbar, ist das zuzustellende Schriftstück gemäß § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften (§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

In der in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Postzustellungsurkunde hat der Postbedienstete dokumentiert, dass er bei dem Versuch, dem Antragsteller den streitgegenständlichen Bescheid zuzustellen, entsprechend den dargelegten Regelungen für die Ersatzzustellung durch Niederlegung vorgegangen ist. Danach hat zunächst versucht, den Bescheid vom 13.04.2026 (das „Schriftstück“) dem Antragsteller persönlich zu übergeben (Ziffer 9. der PZU). Weil weder dies noch eine Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung möglich gewesen sei, habe er den Bescheid bei der dafür bestimmten Stelle, die genau bezeichnet wurde, niedergelegt (Ziffer 11.1 der PZU). Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung habe er in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben und zwar bei dem namentlich benannten Mitarbeiter der Security der Einrichtung (Ziffer 11.2 der PZU). Zudem ist das Datum der Ersatzzustellung auf der PZU vermerkt und diese unterzeichnet (Ziffer 13 der PZU).

Grundsätzlich begründet eine Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 415, 418, § 437 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der bestrittenen, in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die bloße Erschütterung des Beweises in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus,

vgl. z.B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.2026 - 3 LA 14/26 -, juris, Rn.  4; OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2008 - 12 A 1509/6- , juris, Rn. 4 , m.w.N.

Der Antragsteller weist aber zu Recht darauf hin, dass die Postzustellungsurkunde dem Gericht nicht im Original vorgelegt wurde, sondern nur als digitale Kopie (Scan), die nicht den Anforderungen des § 98 VwGO i.V.m. § 371 b ZPO entspricht, so dass dieser nicht der Beweiswert des § 98 VwGO i.V.m. §§ 415, 418, § 437 Abs. 1 ZPO zukommt,

vgl. etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2025 - A 12 K 5757/25 juris, Rn. 6 - 8, VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 13.08.2021 - A 10 K 1967/21 -, juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen, so finden gemäß § 371b Satz 1 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nur dann entsprechend Anwendung, wenn die Bestätigung vorliegt, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

Eine solche Bestätigung hat die Antragsgegnerin trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorlegt.

Nach ihren Ausführungen werden bei dem Scanprozess die technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI - Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen) angewendet, welche die sicherheitsrelevanten technischen und organisatorischen Maßnahmen vorgebe, die beim ersetzenden Scannen zu berücksichtigen seien.

Nach dieser technischen Richtline erfolgt die Bestätigung der bildlichen und inhaltlichen Übereinstimmung in einem Transfervermerk, der es im Falle eines Rechtsstreites ermöglichen soll, den Ablauf des Medienbruchs sowie der weiteren Prozessschritte entlang des Scanprozesses bis zur beweiswertsichernden Aufbewahrung nachzuvollziehen, um hieraus eine Schlussfolgerung zum Beweiswert des elektronischen Abbilds eines Papierdokuments zu ziehen,

vgl. https://www.bsi.bund.de>BSI>Praxis-Transvermerk, Seite 1; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 371b ZPO (Stand: 20.02.2026), Anmerkung 81 f.

Der Transfervermerk ist in der technischen Richtlinie zum Ersetzenden Scannen des BSI (BSI TR-03138 RESISCAN, Version 1.0 vom 20.03.2013) als „Maßnahme A.NB.4 Transfervermerk“ dergestalt beschrieben, dass insbesondere folgende Aspekte dokumentiert werden: a) Ersteller des Scanproduktes, b) technisches und organisatorisches Umfeld des Erfassungsvorganges, c) etwaige Auffälligkeiten während des Scanprozesses, d) Zeitpunkt der Erfassung und e) Ergebnis der Qualitätssicherung. Der Transfervermerk muss mit dem Scanprodukt logisch verknüpft oder in das Scanprodukt integriert werden. Die Integrität des Transfervermerks muss entsprechend dem Schutzbedarf der verarbeiteten Dokumente geschützt werden,

vgl. https://www.bsi.bund.de>BSI>Praxis-Transvermerk, Seite 1; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 371b ZPO (Stand: 20.02.2026), Anmerkung 83 f.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 27.08.2026, sie bestätige gemäß § 98 VwGO i. V. m.§ 317b Satz 1 ZPO, dass die als elektronisches Dokument (Scan) in der eAkte vorliegende Abbildung der Postzustellungsurkunde zum Bescheid vom 13.04.2026 mit der papierbasierten Urschrift bildlich und inhaltlich vollständig übereinstimme, erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht.

Sind demnach die Voraussetzungen des 371b ZPO nicht gegeben, kann das elektronische Dokument zwar den Beweis als Augenscheinobjekt erbringen,

vgl. H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 371b ZPO (Stand: 20.02.2026), Anmerkungen 21,

der Beweiswert der Postzustellungsurkunde kann jedoch durch einfaches Bestreiten der darin angegeben Tatsachen erschüttern werden mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Beweislast für deren Richtigkeit trägt.

Da der Antragsteller bestreitet, dass der Postbedienstete vor der Niederlegung des Bescheides versucht hat, ihm den Bescheid in der Gemeinschaftsunterkunft persönlich zu übergeben, kann jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Niederlegung bereits am 18.04.2026 dem Antragsteller gegenüber wirksam geworden ist.

Ausgehend von dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, dass ihm der Bescheid erst am 16.07.2026 durch die Ausländerbehörde ausgehändigt wurde, ist die Klagefrist nach derzeitigem Sach- und Streitstand durch die am 17.07.2026 erhobene Klage gewahrt. Weitere Ermittlungen zur Zustellung des Bescheides einschließlich einer Beweiserhebung zu den darin bezeugten Tatsachen bleiben dem Hauptsachverfahren vorbehalten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG a.F.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG a.F.).