§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
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Nach Gewicht
- BGH, 05.10.2016 – IV ZB 37/15Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter ForderungsanmeldungZitiert von 3
- VG Schleswig, 04.07.2024 – 10 A 161/24Voraussetzungen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet bei Vernichtung von Reisedokumenten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LG Düsseldorf, 14.02.2023 – 25 T 311/22Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
- AG Düsseldorf, 22.08.2022 – 665 M 867/22Zitiert von 8
- VG Cottbus, 27.02.2013 – 1 K 299/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.03.2026 – 6 U 80/22
- VG Minden, 08.01.2026 – 2 K 1757/21.A
- VG München, 25.07.2025 – M 31 K 25.31796 , M 31 K 25.31834Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes für kolumbianische Staatsangehörige KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 437 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/437#abs-1 (1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/437#abs-2 (2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.