§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Stand: 24.07.2024
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 371b ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 21.02.2023 – A 19 K 304/23Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Kroatien wegen ungeklärter Pushback-Gefahr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Köln, 09.09.2026 – 27 L 1840/26.AEinstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahren; Beweiswert einer gescannten Postzustellungsurkunde ohne Bestätigung nach § 371b ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.07.2026 – V ZB 17/26
- VG Karlsruhe, 11.09.2024 – A 3 K 4398/23Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 – 666 M 1788/22Zitiert von 6
- AG Düsseldorf, 30.11.2022 – 660 M 1439/22
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 20.10.2025 – A 12 K 5757/25Zitiert von 1
- OVG Saarland, 11.09.2024 – 2 A 120/24Zitiert von 6
- VG Greifswald, 14.04.2023 – 3 A 834/20 HGW
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