Rechtsprechung / VG Köln / 25. Kammer / 2026

VG Köln Urteil vom 04.09.2026 – 25 K 4345/24

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0904.25K4345.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin ist Mutter von Y. (geb. 00.07.2010) und K. (geb. 00.04.2013). Sie unterhielt seit dem Jahr 2009 eine Beziehung zu Herrn O. Z., geb. I.. Bei Herrn O. Z. handelt es sich um einen rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter. Er wurde nach einer Haftentlassung im Jahr 2017 in das Programm K.U.R.S. aufgenommen (Konzeption für den Umgang mit rückfallgefährdeten Straftätern) und in die Kategorie „A“ eingestuft, bei der es sich um die höchste Rückfallkategorie handelt. Zudem stand er unter Führungsaufsicht, wobei ihm die Weisung erteilt wurde, keinen Kontakt zu Kindern unter 16 Jahren aufzunehmen, soweit keine anderen Erwachsenen anwesend seien, und Wohnortwechsel unverzüglich der Aufsichtsstelle und der Bewährungshilfe mitzuteilen. Nach der Haftentlassung am 07.06.2017 gab er die Anschrift seiner Eltern als Wohnsitz an, wohnte aber tatsächlich in der Wohnung der Klägerin, wo auch deren Kinder wohnhaft waren. Am 03.09.2018 erteilte der Kindesvater Herrn O. Z. eine Vollmacht, die die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts mit der Kindesmutter ermöglichen sollte. Seit dem 01.02.2020 wohnten sie auch offiziell gemeinsam in dieser Wohnung. Die Anmeldung erfolgte, nachdem der Polizei bekannt wurde, dass nach der Haftentlassung eine unzutreffende Adresse angegeben worden war. Am 08.02.2020 erfolgte die Eheschließung.

Am 25.02.2020 tätigte die Polizei eine Gefährdungsanzeige beim örtlichen Jugendamt. Dieses führte am 26.02.2020 einen unangekündigten Hausbesuch bei der Klägerin durch. Dort wurde vereinbart, dass die Klägerin die Kinder am 27.02.2020 in der Kinderschutzambulanz X. vorstellen solle, dass in der Wohnung dritte Personen zum Schutz der Kinder anwesend sein sollen und dass der Ehemann der Klägerin der Wohnung verwiesen wird.

Bei der Untersuchung der Kinder wurden keine konkreten Hinweise auf erfolgten sexuellen Missbrauch festgestellt. In der Befragung durch die Mitarbeiterinnen gewannen diese den Eindruck, dass bei beiden Kindern ein großes Risiko bestehe, Opfer von Übergriffen zu werden, da diese nicht in der Lage seien, Übergriffigkeiten zu erkennen und Schutzmaßnahmen zu benennen. Die Klägerin sei nicht schutzfähig. Es sei von einer gegenseitigen Abhängigkeit im Verhältnis zu Herrn Z. auszugehen. Sie stelle dessen Verurteilung als Justizirrtum dar.

Bei einer polizeilichen Überprüfung der Wohnung der Klägerin am 27.02.2020 wurde festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin gemäß Schutzplanauflage die Wohnung verlassen habe. Die Kinder seien von der Schwester der Klägerin und deren Lebensgefährten beaufsichtigt worden. Die Klägerin habe ihren Ehemann in dessen Unterkunft begleitet.

In einer Besprechung im Jugendamt der Stadt N. am 28.02.2020 kam dieses zu dem Ergebnis, dass nur durch eine Inobhutnahme die Gefährdung für die Kinder abzuwenden war. Die Inobhutnahme erfolgte am 28.02.2020. Die Bescheide wurden der Klägerin persönlich ausgehändigt und an den Kindesvater postalisch übersandt. Die Klägerin legte am gleichen Tag mündlich Widerspruch gegen die Bescheide zur Inobhutnahme ein. Der Kindesvater, Herr V. Z., teilte seinen Widerspruch telefonisch mit.

In einem Erörterungstermin vor dem Amtsgericht N. - Familiengericht - wurde am 20.04.2020 ein Vergleich geschlossen, woraufhin mit Bescheid vom 15.05.2020 beide Kinder in einer intensivpädagogischen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht wurden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 28.07.2021 wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet. Ein Rechtsmittel der Kindeseltern blieb ohne Erfolg.

Am 24.07.2024 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie macht geltend, es habe keine akute Kindeswohlgefährdung vorgelegen. Positive Berichte der Kinder seien nicht berücksichtigt worden. Die Inobhutnahme sei ohne ausreichende Begründung erfolgt. Herr O. Z. habe sich einer medikamentösen Therapie unterzogen. Der Schutzplan sei umgesetzt worden. Ein Wohnungswechsel sei nicht beabsichtigt gewesen. Ihr könne kein Verbot erteilt werden, Kontakt mit ihrem Ehemann zu pflegen. Eine Gefahr für K. habe nicht bestanden. Die Entscheidung des Familiengerichts hätte abgewartet werden können. In der Zeit ihres Zusammenlebens sei den Kindern nichts passiert. Es hätten unangekündigte Hausbesuche zur Kontrolle der Einhaltung des Schutzplans erfolgen können. Eine weitere Verurteilung vom 14.03.2023 habe für die Inobhutnahme im Jahr 2020 keine Rolle gespielt.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Inobhutnahme ihrer Kinder Y. und K. durch das Jugendamt der Beklagten am 28.02.2020 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen der Inobhutnahme hätten vorgelegen. Sie sei das einzig geeignete Mittel gewesen, um der von Herrn O. Z. ausgehenden Gefahr für das Kindeswohl zu begegnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden der Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und darüber hinaus auch in der Sache nicht begründet.

Die Klage ist aufgrund von Verwirkung unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen des § 74 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung begrenzt.

BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, juris Rn. 20 ff.; SächsOVG, Urteil vom 02.02.2016 - 3 A 181/14 -, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 35.

Die Verwirkung setzt neben dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne (Zeitmoment) voraus, dass ein Dritter darauf vertraut hat, der Berechtigte werde nichts mehr zur Wahrung seines Rechts unternehmen (Vertrauenstatbestand), wobei der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, aus denen ein Dritter berechtigterweise ein solches Vertrauen bilden durfte (Umstandsmoment), und sich der Dritte infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verwirkung der Klagebefugnis dem Zeitmoment nach einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 - 4 A 11/99 -, juris Rn. 16 m. w. N.

Das erledigende Ereignis findet sich hier bereits im Vergleich vor dem Familiengericht mit der sich anschließenden Unterbringung von Y. und K. vom 15.05.2020. Die Klage wurde am 24.07.2024 erhoben. In der zwischen diesen Daten liegenden Zeit von über vier Jahren ist ein verwirkungsbegründender Zeitraum zu sehen.

Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 25.03.2015 - 1 K 593/13 -, juris.

Hierfür streitet nicht lediglich das in Anlehnung an die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO zu konkretisierende Zeitmoment, das hier im Ablauf von über vier Jahren nach dem erledigenden Ereignis besteht. Es liegt auch das erforderliche Umstandsmoment vor. Denn die Klägerin hatte seit dem 15.05.2020 ungeachtet des abgeschlossenen Vergleichs vor dem Familiengericht die Möglichkeit, eine Rechtswidrigkeit der am 28.02.2020 erfolgten Inobhutnahme im Klagewege feststellen zu lassen. Dass sie sich der Möglichkeiten eines verwaltungsprozessualen Vorgehens bewusst war, zeigt u.a. der unter dem Az. 26 L 269/21 bei dem erkennenden Gericht eingelegte Rechtsbehelf. Dass die Klägerin dennoch über vier Jahre lang kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht hat, ist ihr im Sinne eines Umstandsmomentes mit der hier greifenden Rechtsfolge der Verwirkung der Klagebefugnis anzulasten. Die Klägerin hat zudem wiederholt familiengerichtliche Rechtsbehelfe eingelegt. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass sie an einer früheren Einlegung auch des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacherechtsbehelfs gehindert gewesen wäre.

Die Klage ist auch unbegründet.

Die Begründetheit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war, der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde und der Verwaltungsakt deshalb - wenn er sich nicht erledigt hätte - vom Verwaltungsgericht hätte aufgehoben werden müssen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Inobhutnahmen von Y. und K. am 28.02.2020 waren rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

Denn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII lagen vor. Die Klägerin wurde danach durch die jeweilige Maßnahme nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Darüber hinaus muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, das heißt es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark tangierende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls geben.

Hier lag während des gesamten Zeitraums eine dringende Gefahr für das Kindeswohl vor. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insbesondere mit Blick auf das betroffene Schutzgut differenziert werden muss: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2017 - 12 B 1553/17 - juris Rn. 11.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.01.2010 - 1 BvR 374/09 - juris Rn. 42; vom 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14 - juris Rn. 25,

gehören allerdings die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes und unterfällt es nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Es berechtigt daher nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, die Eltern bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nach Art. 6 Abs. 3 GG nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass eine Situation erreicht ist, in der das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Zudem darf eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19 - juris Rn. 30 f.; vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 04.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 25.

Für die Annahme einer dringenden Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bedarf es einer hinreichend konkreten Tatsachengrundlage, nach der absehbar ist, dass entweder bereits ein Schaden beim Kind eingetreten oder aber bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Vgl. OVG SH., Beschluss vom 25.08.2023 - 3 LB 7/23 -, juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 13.

Eine dringende Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII muss angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht stets eine konkrete Gefahr sein. Eine lediglich latente oder abstrakte Gefahr für das Kindeswohl reicht zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme hingegen nicht aus. Eine latente Gefahr liegt vor, wenn eine konkrete Gefahr erst in der Zukunft möglicherweise entstehen wird, indem weitere Handlungen oder Umstände hinzutreten. Es fehlt dabei also an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes in naher Zukunft. Auch eine bloße Möglichkeit anstelle einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Rechtsgutverletzung genügt nicht. Damit entspricht der Gefahrbegriff des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Kern dem des § 1666 Abs. 1 BGB.

Ausgehend hiervon steht für den Zeitraum vom 28.02.2020 bis Erledigung der Inobhutnahme durch die Einigung auf die Unterbringung von Y. und K. nach § 34 SGB VIII (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII) für das Gericht das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl zur vollen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest. Es handelte sich hier bei um eine dringende Gefährdung eines besonders gewichtigen Schutzgutes im Sinne der körperlichen und seelischen Unversehrtheit beider betroffener Kinder. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass bereits ein einmaliges Schadensereignis in der hier betroffenen Konstellation zu irreversiblen Schädigungen der Kinder führen konnte. Diesen Umstand musste auch das handelnde Jugendamt seinen Maßnahmen zugrunde legen.

Das Gericht lässt dabei nicht außer Acht, dass das handelnde Jugendamt selbst durch die Kommunikation mit der Klägerin betreffend den kurz vor den Inobhutnahmen erstellten Schutzplan bei der Klägerin Vertrauen dahingehend erweckt hat, dass bei einer Befolgung des Schutzplans eine Inobhutnahme nicht erfolgen werde. Auch geht das Gericht nicht davon aus, dass gegen den Schutzplan tatsächlich verstoßen worden ist. Indes sind weder eine besonders glückliche behördliche Kommunikation im Vorfeld der Maßnahme noch der Verstoß gegen erstellte Schutzauflagen eine gesetzliche Voraussetzung der Inobhutnahme. Maßgeblich ist insoweit allein der vorliegende Grad der Gefährdung der betroffenen Kinder und Jugendlichen.

Insoweit geht das Gericht hier von einer gravierenden, dringenden Gefahr für Y. und K. Z. im maßgeblichen Zeitpunkt aus. Die Befolgung des Schutzplans in dem kurzen relevanten Zeitraum führt zu keiner anderen gerichtlichen Überzeugung. Denn mit der Missachtung seiner Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, Wohnortwechsel der Führungsaufsicht sowie der Bewährungshilfe mitzuteilen, hat Herr O. Z. in der Vergangenheit gezeigt, dass eine zuverlässige Erfüllung behördlicher Weisungen von ihm nicht erwartet werden kann. Die Beklagte durfte in der gegebenen Situation angesichts der erheblichen Gefahr für die körperliche und seelische Integrität der betroffenen Kinder auf seine Zuverlässigkeit danach nicht vertrauen. Insoweit hat sie auch mit Recht angenommen, dass im maßgeblichen Zeitraum nicht auf die Klägerin als Schutzressource ihrer Kinder vertraut werden konnte, die sich zumindest in Teilen relativierend zu den gegen Herrn O. Z. erhobenen Vorwürfen geäußert hatte.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin Herr O. Z. wegen Übergriffen auf Jungen vorbestraft war und kein Interesse an weiblichen Opfern gezeigt habe. Die Beklagte konnte im maßgeblichen Zeitpunkt eine parallele Gefährdung für K. Z. nicht in einem die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts relativierenden Maße davon ausgehen, dass sich das Tatpotential von Herrn O. Z. auf Y. Z. als Opfer beschränken werde. Denn eine Motivation entsprechender Taten liegt nach den auch von der Beklagten zu berücksichtigenden Erfahrungen nicht lediglich in der Erfüllung des Sexualtriebs, sondern auch in der Erzielung einer Machtposition über das Opfer, sodass selbst eine erwiesene Beschränkung des sexuellen Interesses des Herrn O. Z. auf männliche Opfer - die hier bereits aus dem Grund fernlag, dass Herr Z. im maßgeblichen Zeitpunkt in einer heterosexuellen Beziehung lebte - nicht zum Entfallen einer dringenden Gefahr auch für K. Z. führte.

Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass weitere Erwachsene Personen aus dem Umfeld der Klägerin als Schutzressource für Y. und K. anzusehen gewesen wären. Insoweit ist bereits nach Lage der Akten ersichtlich, dass auch im Umfeld der Klägerin die Taten des Herrn O. Z. im maßgeblichen Zeitpunkt relativiert worden waren, sodass der hinreichende Wahrscheinlichkeitsgrad eines Schadenseintritts sich auch durch diese Dritten nicht entscheidungserheblich relativiert.

Die erfolgten Inobhutnahmen waren nach alledem auch verhältnismäßig. Es kam insbesondere kein gleich geeignetes, aber weniger eingriffsintensives Mittel zur Abwendung der Gefahr in Betracht. Ein solches lag nicht in einer durch wiederholte Hausbesuche begleiteten Umsetzung des mit der Klägerin vereinbarten Schutzplans. Denn auch in kurzen Abständen wiederholte Hausbesuche konnten unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht zu einer in gleicher Weise geeigneten Kontrolle über die bestehende Gefahr führen. Lediglich durch die Inobhutnahme konnte sichergestellt werden, dass Herr O. Z. als Gefahrenursache für die körperliche und seelische Integrität von Y. und K. Z. weitgehend ausgeschaltet werden konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.