Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42#abs-1 (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42#abs-2 (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Einreichung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42#abs-3 (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42#abs-4 (4) Die Inobhutnahme endet mit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42#abs-5 (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/42#abs-6 (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Wird zitiert von 518 Entscheidungen zu § 42 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 18.11.2024 – 3 A 3818/21Zitiert von 3
- LSG NRW, 30.07.2018 – L 20 SO 331/15
- VG Würzburg, 21.12.2023 – W 3 S 23.1546Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 – 4 L 136/21
- VG München, 04.04.2023 – M 18 K 18.5285Zitiert von 7
- VG Würzburg, 27.11.2023 – W 3 S 23.1230
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 25 L 1763/26Inobhutnahme von Kindern wegen körperlicher Gewalt; Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 30.07.2026 – 5 B 13.25Nichtzulassungsbeschwerde: Erfolglosigkeit wegen Nichtgenügens der Darlegungsanforderungen an die Grundsatzbedeutung und Divergenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 11.06.2026 – 25 L 907/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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28.10.2015 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2015 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.