Rechtsprechung / VG Köln / 19. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 28.08.2026 – 19 L 2112/26.A

19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0828.19L2112.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingereicht haben. Darüber hinaus bietet der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der sinngemäß gestellte zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 5. August 2026 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen,

hat in der Sache keinen Erfolg.

Seit Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zum 12. Juni 2026 ist für Asylanträge, die - wie hier - nach diesem Stichtag eingereicht worden sind (vgl. hierzu Art. 28 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, zuletzt geändert am 25. November 2025 - AsylVf-VO), auf die neue Rechtslage abzustellen, vgl. Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylVf-VO.

Die Aussetzung der Abschiebung ist nicht erst anzuordnen, wenn gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Denn ausweislich der amtlichen Überschrift bezieht sich § 36 AsylG auf Verfahren bei Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVf-VO. Dieser nimmt nicht auf den hier vorliegenden Fall des Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVf-VO Bezug.

Die stattdessen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die Androhung der Abschiebung nach Zypern erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als offensichtlich rechtmäßig.

Nach Art. 37 AsylVf-VO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und 5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat das Bundesamt gem. Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c AsylVf-VO, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag als unzulässig abgelehnt, weil Zypern den Antragstellern bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Insofern kann offenbleiben, ob - in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. in deutsches Recht umgesetzt worden ist - Art. 38 Abs. 1 Buchstabe c AsylVf-VO, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahin auszulegen sind, dass es dem Mitgliedstaat untersagt ist, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. dem diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.

Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 bis 97, und - C-297/17 (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris Rn. 36.

Eine solche ernsthafte Gefahr ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich.

Bei der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (und Art. 3 EMRK) ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 -, juris Rn. 12 m. w. N. insb. zur Rechtsprechung des EuGH.

Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt. Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 -, juris Rn. 13 m. w. N. wiederum insb. zur Rechtsprechung des EuGH.

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 -, juris Rn. 14 m. w. N.

Ausgehend hiervon und nach umfassender Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel droht im Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Zypern (dies gilt auch für vulnerable Personen) keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh. In Zypern werden anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt und sind in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.

Vgl. hierzu auch VG Ansbach, Beschluss vom 24. März 2026 - AN 14 S 26.50085 -, juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 27. Februar 2025 - W 4 S 25.30239 -, juris Rn. 46, jeweils m. w. N.

Auf dieser Grundlage ist es unwahrscheinlich, dass die Antragsteller in Zypern aufgrund systemischer Schwachstellen dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - u. a. die ggfs. erforderlich werdende medizinische Hilfe erlangen, Obdachlosigkeit vermeiden und auch sonst ihre elementarsten Bedürfnisse - ggfs. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - erfüllen können. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Antragsteller ihren Angaben zufolge bereits mehrere Jahre in Zypern gelebt haben, der Antragsteller zu 1. dort bereits gearbeitet hat und es ihnen (zwischenzeitlich) gelungen ist, eine Wohnung anzumieten. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragsteller bei Zuhilfenahme der (nicht-) staatlichen Unterstützungsleistungen dort nicht wieder eine Unterkunft finden werden. Es bestehen auch keine durchgreifenden Gründe dafür, dass es dem Antragsteller zu 1. erneut und der Antragstellerin zu 2. zukünftig trotz des Bedarfs an Arbeitskräften in Zypern nicht gelingen könnte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Insbesondere geht aus den Ausführungen der Antragsteller zu 1. und 2. im Verwaltungsverfahren hervor, dass zumindest zwei ihrer Kinder - die Antragsteller zu 3. bis 5. - in Zypern bereits in den Kindergarten bzw. in die Schule gegangen sind.

Zudem liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vor (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Zielstaats- und inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids der Irak nicht als Ausnahme zur Zielstaatenbestimmung aufgeführt worden ist. Den Antragstellern steht kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf den Irak bereits aufgrund ihrer ausländischen Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29, 32.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).