Rechtsprechung / VG Köln / 18.Kammer / 2026

VG Köln Urteil vom 28.08.2026 – 18 K 2432/22

18.Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0828.18K2432.22.00

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Tatbestand§

Die Klägerin wohnte ursprünglich unter der postalischen Adresse O.-straße 00 in 00000 Köln. Der ehemalige Wohnort der Klägerin liegt zwischen der diese kreuzenden W.-straße und der von ihr abzweigenden Z.-straße. In diesem Streckenabschnitt betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit ursprünglich 50 km/h.

Unter dem 12. Dezember 2017 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, den Lärm und die Luftschadstoffbelastung durch Abgase in der Straße O.-straße durch geeignete Maßnahmen so zu senken, dass Gefahren für ihre Gesundheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten seien. Es bestehe der Verdacht, dass der Verkehr eine Schadstoffbelastung in der Außenluft verursache, die ihre Gesundheit schädige und schädliche Umwelteinwirkungen verursachen könne.

Hierauf bestätigte das Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Beklagten der Klägerin den Eingang ihres Antrags und teilte ihr unter dem 7. März 2018 des Weiteren mit, das zuständige Umweltamt sei beauftragt worden, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Antrags vorzulegen.

Auf eine Nachfrage vom 8. März 2019, innerhalb welcher Fristen mit dem Abschluss der erforderlichen Prüfung zur rechnen sei, erhielt die Klägerin unter dem 19. März 2019 die Auskunft, das zuständige Umwelt- und Verbraucherschutzamt prüfe den Vorgang und man melde sich mit Informationen zum Zeitrahmen.

Unter Verweis auf die Lärm- und Luftschadstoffbelastung hat die Klägerin am 17. Mai 2019 Untätigkeitsklage (18 K 3145/19, nach Trennung unter 18 K 976/20 fortgeführt) erhoben.

Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2021 eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes ablehnt hatte, ist das Verfahren, soweit sich die Klage auf Vornahme verkehrsbeschränkender Maßnahmen aus Gründen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Abgasen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StVO) gerichtet hat, mit Beschluss vom 21. April 2022 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt worden.

Mit Urteil vom 29. April 2022 im Verfahren 18 K 976/20 hat die erkennende Kammer die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Januar 2021 verpflichtet, den klägerischen Antrag, mittels verkehrsrechtlicher Anordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Abschnitt der O.-straße zwischen W.-straße und Z.-straße auf Tempo 30 km/h zu reduzieren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aus Gründen des Lärmschutzes neu zu bescheiden. Daraufhin ist auf dem Straßenabschnitt zwischen W.-straße und Z.-straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt worden.

Die Klägerin, die die Bescheidung ihres Antrags auf Reduktion der Luftschadstoffbelastung durch Ergreifen geeigneter verkehrsrechtlicher Maßnahmen weiterverfolgt, trägt zur Begründung ihrer Klage vor, sie wohne zwar mittlerweile nicht mehr an der O.-straße 00, ihr Mann und ihr Sohn wohnten aber weiterhin unter der Anschrift. Ihre Tochter sei mit ihr woanders hingezogen, weil für sie die Belastung nicht mehr tragbar gewesen sei. Die Klage sei begründet, da zu erwarten sei, dass an ihrer ehemaligen Wohnanschrift die Grenzwerte der 39. BImSchV überschritten würden. Gegenteiliges stehe insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass die Immissionswerte nach Aussage der Beklagten gesenkt werden konnten, fest. Die dahinterstehende 20-prozentige Verkehrsreduktion gehe maßgeblich auf die Baustellen im Zusammenhang mit der Sanierung der L. F. zurück. Insbesondere sei hierdurch der Schwerlastverkehr weggefallen. Erst nach Abschluss dieser Bauarbeiten sei verlässlich zu beurteilen, ob die Grenzwerte dauerhaft gewahrt würden.

Die Klägerin hatte ursprünglich den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 12. Dezember 2017 nach Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und diesen - entsprechend einer zwischenzeitlich erfolgten Antragskonkretisierung gegenüber der Beklagten - sodann dahingehend konkretisiert, dass Tempo 30 als eine wirksame immissionsmindernde Maßnahme angesehen werde. Auf Hinweis, dass die Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung bereits erfolgt sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 erklärt, als weitere mögliche Maßnahmen kämen die Ausweisung einer Radspur, die Anordnung fahrzeugbezogener Durchfahrverbote, die temporäre Beschränkung dieser Fahrzeugtypen, eine Beschränkung hinsichtlich der Tonnage der Lastkraftwagen sowie Durchfahrverbote für Lastkraftwagen (Ausnahme: Anlieger) in Betracht.

Hinsichtlich des klägerischen Begehrens, mittels verkehrsrechtlicher Anordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 zu reduzieren, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verpflichten, den klägerischen Antrag, mittels verkehrsrechtlicher Anordnung zum Beispiel durch die Ausweisung einer Radspur, die Anordnung fahrzeugbezogener Durchfahrverbote, die temporäre Beschränkung dieser Fahrzeugtypen, eine Beschränkung hinsichtlich der Tonnage der Lastkraftwagen oder in Form von Durchfahrverboten für Lastkraftwagen (Ausnahme: Anlieger) die Luftschadstoffbelastung auf der O.-straße so zu senken, dass Gefahren für die Gesundheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind, zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, sie habe mit dem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 19. September 2024 einen Versagungsbescheid erlassen. Der Bescheidung des Antrags stehe ein nicht bescheidungsfähiger Antrag entgegen. Der ursprüngliche Antrag der Klägerin, der sich allein auf „geeignete Maßnahmen“ beziehe, sei nicht bescheidungsfähig. Darüber helfe die Konkretisierung des Begehrens nicht hinweg. Denn das Begehren, Tempo 30 km/h anzuordnen, sei bereits erfüllt. Hinzu komme, dass durch die Luftreinhalteplanung Maßnahmen im Umfeld der O.-straße umgesetzt worden seien, durch die die Schadstoffbelastung gesenkt werden konnte. Den mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 gestellten Antrag habe sie indes nicht beschieden. Ungeachtet dessen müsse die darauf gerichtete Klage der Abweisung unterliegen, da die Klägerin infolge ihres Wohnortwechsels nicht mehr klagebefugt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der danach noch anhängige Antrag hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin ihr Begehren nicht (mehr) auf die Bescheidung des ursprünglich konkretisierten Antrags (Tempo 30 km/h), sondern auf weitere Maßnahmen richtet, stellt dies eine zulässige Klageänderung nach § 91 VwGO dar,

vgl. VG Köln, Urteil vom 27. September 2024 - 18 K 1692/18 - juris Rn. 55; Riese, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO, § 91 Rn. 21, 23d,

in die die Beklagte eingewilligt hat, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist bereits unzulässig, da der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag zumindest die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsaktes besitzt. Entscheidend für die subjektive Berechtigung des konkreten Klägers ist, dass er zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört, denen die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme, ggf. im Lichte der betroffenen Grundrechte, einen Schutzanspruch vermittelt. Die Vorschrift muss damit zumindest auch den individuellen Rechten des Klägers zu dienen bestimmt sein. Des Weiteren muss sich aus dem Vorbringen ergeben, dass ohne Erlass des begehrten Verwaltungsakts eigene Rechte verletzt sind. Insbesondere für verkehrsregelndes Einschreiten verlangt die Rechtsprechung, dass eine Verletzung der geschützten Individualinteressen des Klägers in Betracht kommt. Ein bloßes Interesse an der begehrten Entscheidung ohne individuelle Betroffenheit in eigenen geschützten Rechtspositionen reicht hierfür nicht aus.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 11 ZB 19.1068 - juris Rn. 11.

Die Möglichkeit eines Anspruchs auf Ergreifen verkehrsbeschränkender Maßnahmen kann sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ergeben. § 45 Abs. 1 StVO ist zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten hat, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfassen dabei nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - juris Rn. 10; OVG Münster, Urteile vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 - juris Rn. 30, vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 - juris Rn. 28, und vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 - juris Rn. 5. Vgl. auch VG Köln, Urteile vom 29. April 2022 - 18 K 3145/19, 18 K 973/20, 18 K 974/20, 18 K 976/20 - juris.

Denn aus dem Begriff der ‚Wohnbevölkerung‘ ergibt sich, dass die Vorschrift dem Schutz der Straßenanwohner vor unzumutbaren Lärm- bzw. Abgasbelastungen dient.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 11 ZB 19.1068 - juris Rn. 13.

Die genannten Vorschriften geben daher dem betroffenen Anwohner einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 - juris Rn. 10 VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 11 ZB 19.1068 - juris Rn. 13.

Ausgehend davon ist die Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen.

Eine Verletzung der geschützten Individualinteressen der Klägerin durch das Unterlassen verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung auf der O.-straße scheidet im allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von vorneherein aus. Die Klägerin ist durch die Luftschadstoffbelastung auf der O.-straße (nicht mehr) individualisiert betroffen. Sie wohnt nach eigener Angabe nicht mehr unter der Anschrift O.-Straße 00, sondern in der I.-straße 0 in Köln, d.h. fast zwei Kilometer von der bisherigen Anschrift entfernt. Dass sie auch an ihrem jetzigen Wohnort durch den Verkehr an der O.-straße belastet ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Mann und ihr Sohn noch unter der Anschrift O.-straße 00 wohnhaft sind. Weder führt die Klägerin das Verfahren in fremdem Namen noch macht sie nach ihrem Vortrag ein fremdes Recht geltend. Überdies ist für die Zulässigkeit einer Prozessstandschaft nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Klage streitig zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit i.S.d § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung legt die Einzelrichterin zugrunde, dass der streitig entschiedene und der unstreitig erledigte Teil des Verfahrens jeweils gleich zu gewichten sind. Der Klägerin ging es jeweils um die Prüfung des Erlasses einer (näher konkretisierten) verkehrsrechtlichen Anordnung, wobei die beispielhaft genannten Maßnahmen des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags nicht kumulativ, sondern alternativ begehrt werden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht Ziffer 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit vom 21. Februar 2025, wobei zu berücksichtigen war, dass die Klägerin neben der Prüfung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf 30 km/h die Prüfung weiterer verkehrsrechtlicher Anordnungen begehrt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.