Rechtsprechung / VG Köln / 2. Kammer / 2026

VG Köln Urteil vom 28.07.2026 – 2 K 6350/23

2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0728.2K6350.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G01 (postalische Anschrift T.-straße 00, X.).

Sie beantragten beim Beklagten unter dem 06.06.2023 die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die „Errichtung einer Maschinen-, Geräte- und Holzlagerhalle für den eigenen Forstbetrieb“. Die Halle mit einer Grundfläche von 20 m x 10 m, Traufhöhe von 5,10 m, einer Giebelhöhe von rund 7 m und einer Kubatur von rund 1.220 m3 soll nördlich, in einer Entfernung von mehr als 20 Metern vom Wohnhaus auf einem Grundstückbereich errichtet werden, das im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Nach den Angaben der Kläger in ihrer Betriebsbeschreibung erzielen sie aus dem forstwirtschaftlichen Betrieb Jahreseinkünfte von 14 TSD €, Ziel sei die Erzielung von Jahreseinkünften i.H.v. 20 TSD. Aus ihrem Haupterwerb als Arbeitnehmer erzielten sie Jahreseinkünfte von 30 TSD. Sie bewirtschafteten in ihrem Eigentum stehende Forstflächen mit einer Gesamtgröße von etwa 5,5 ha. Diese Forstflächen seien in ihrer Wohnortgemeinde X. und den Nachbargemeinden E. und M. gelegen. Sie arbeiteten das geerntete Holz im Wesentlichen selbst als Brennholz auf und vermarkteten es selbst. Sie ließen auch Nadelholz im Sägewerk zu brettern, Bohlen und Kanthölzern aufschneiden, die sie auch selbst vermarkteten. Stammholz werde nur gelegentlich verkauft. Der Bau einer Halle zum Einstellen der Maschinen und Geräte sowie für die Lagerung des Holzes sei erforderlich, weil die vorhandenen Gebäude für ihre expandierenden Forstbetrieb nicht mehr ausreichten. Ihre Einnahmen aus den Holzverkäufen hätten im Jahr 2021 über 28 TSD € und im Jahr 2022 über 39 TSD € betragen. Die Einnahmen aus dem aufgearbeiteten Brennholz aus dem eigenen Forst, das bei ihnen zu Hause aufgearbeitet und in der Regel 2 Jahre getrocknet werde, hätten sich im Jahre 2021 auf rd. 10 TSD und im Jahre 2022 auf rd. 27 TSD € belaufen. Die Einnahmen der aus dem eigenen Forst verkauften Sägewerksprodukte hätten im Jahre 2021 rund 6 TSD € und im Jahre 2022 rd. 9,7 TSD € betragen. Der Baumbestand auf ihren Forstflächen lasse einen jährlichen Zuwachs von rund 8 fm Holzvolumen erwarten. Dieser Zuwachs lasse unter Zugrundelegung der aus dem Brennholzverkauf zu erzielenden Einnahmen eine jährliche Einnahmesteigerung von 13.640 € erwarten. Die zu errichtende Halle sei bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren allein aus den zu erwartenden Einnahmesteigerungen zu finanzieren. Im Übrigen beabsichtigten sie, ihren Forstbetrieb durch Zukauf weiterer Forstflächen zu vergrößern. Die Kläger verwiesen darauf, dass der vom Beklagten um Einschätzung gebetene Landesbetrieb Wald und Holz NRW ihre Wirtschaftlichkeitsberechnungen geprüft und in seiner Stellungnahme vom 15.05.2023 bestätigt habe, dass ihr Betrieb die Voraussetzungen eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegierten forstwirtschaftlichen Betriebes erfülle. Er habe bestätigt, dass die Kläger regelmäßig und dauerhaft Einkünfte aus ihrem forstwirtschaftlichen Betrieb bezögen, der mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde.

Der vom Beklagten in einem vorangegangenen Bauvoranfrageverfahren um Stellungnahme gebetene Landesbetrieb Wald und Holz NRW (LBWH) bestätigte mit Stellungnahme vom 15.05.2023, dass die Kläger regelmäßig und dauerhaft Einkünfte aus ihrem forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen. Der LBWH teilte dem Beklagten mit ergänzender Stellungnahme vom 23.06.2023 mit, dass er „trotz der kleinen Betriebsfläche“ im Fall der Kläger einen forstwirtschaftlichen Betrieb annehmen würde.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger auf Erteilung des Vorbescheides mit Bescheid vom 07.11.2023 ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Der Betrieb der Kläger sei nicht als privilegierter forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, sondern als holzverarbeitender Gewerbebetrieb. Der Beklagte berief sich insoweit auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 11.05.2020 - 1 LB 82/18 -, wonach Aufarbeitungsmaßnahmen wie die Herstellung von Brennholz durch Schneiden auf Ofenlänge nebst dessen Trocknung, Verpackung und Verladung zwecks Auslieferung an die jeweiligen Endkunden nicht mehr zur forstwirtschaftlichen Urproduktion gehörten, sondern typische Arbeitsvorgänge des holzverarbeitenden Gewerbes seien. Die Kläger hätten aus den forstwirtschaftsfremden Betätigungen den Schwerpunkt ihrer Einnahmen erzielt. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Betätigung. Die Kläger hätten bei der Ausweisung des Betriebsgewinns in ihrer Stellungnahme vom 17.09.2023 nicht die Kosten für die Halle in Form von Abschreibungen berücksichtigt.

Die Kläger haben am 17.11.2023 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass der Beklagte ihren Betrieb zu Unrecht nicht als forstwirtschaftlichen Betrieb eingeordnet habe. Die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten zur Ernte des Holzes seien der Urproduktion zuzurechnen. Die abschließenden grundsätzlich forstfremden Tätigkeiten wie etwa Einlagern, Aufschneiden der Stücke auf ofenfertige Längen und Aufladen und Ausliefern an Kunden machten nur einen geringen Anteil bei der Brennholzherstellung aus. Diese unwesentlichen forstwirtschaftsfremden Betätigungen nähmen an der Privilegierung der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten teil. Für die Teilnahme an der Privilegierung sei entscheidend, dass die betreffende forstfremde Tätigkeit - äußerlich erkennbar - dem forstwirtschaftlichen Betrieb räumlich-funktional zu- und untergeordnet sei und ihm zu seiner Erhaltung und Existenzsicherung eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen solle. Dies sei bei ihnen der Fall. Die Erlöse aus dem Brennholzverkauf hätten im Jahre 2021 nur 33 % und im Jahre 2022 nur 52 % der Gesamterlöse ausgemacht. Im Übrigen solle die geplante Halle primär als Maschinen- und Gerätehalle für die überwiegend forstwirtschaftlichen Tätigkeiten genutzt werden. Die Nutzung als Holzlagerhalle sei nur nachrangig. Die Abschreibung für die geplante Halle sei in den vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die Jahre 2021 und 2022 nicht berücksichtigt worden, weil die Halle noch nicht errichtet worden sei. Der Beklagte habe die Stellungnahmen der Fachbehörde, des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 15.05.2023 und 23.06.2023 nicht berücksichtigt, die ihren Betrieb als privilegierten fortwirtschaftlichen Betrieb einordne. Die bisherigen Einnahmen des Forstbetriebes in dem noch nicht abgeschlossenen Kalenderjahr 2023 lägen bereits wieder bei etwas über 26.500 €. Damit dürfte wohl auch hinreichend bewiesen sein, dass wesentliche Einnahmen und Einkünfte aus dem Forstbetrieb dauerhaft erzielt werden.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 07.11.2023 zu verpflichten, den unter dem 06.06.2023 beantragten Vorbescheid für die Errichtung einer Maschinen-, Geräte- und Holzlagerhalle für ihren eigenen Forstbetrieb zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dass das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei. Die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes setze einen auf Dauer angelegten und auch lebensfähigen Betrieb voraus, der ein Mindestmaß seiner Einnahmen aus einer forstwirtschaftlichen Betätigung erziele. Im Falle der Kläger reiche eine bewirtschaftete Waldfläche von nur 5,5 ha nicht für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes aus. Ungeachtet dessen sei die forstwirtschaftliche Urproduktion nicht Schwerpunkt des klägerischen Unternehmens, der in der Herstellung von Brennholz bestehe. Die für die Brennholzherstellung erforderlichen Aufarbeitungsmaßnahmen stellten typische Arbeitsvorgänge des holzverarbeitenden Gewerbes und nicht eines forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Da die gewerbliche Brennholzherstellung die Haupttätigkeit des klägerischen Betriebes beinhalte, griffe hier der Gedanke des mitgezogenen Betriebsteils nicht durch. Das als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Kläger sei planungsrechtlich unzulässig, weil es den Darstellungen des FLNP der Beigeladenen widerspreche, der den Standort des Vorhabens als Fläche für die Landwirtschaft darstelle.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie trägt vor, dass sie im behördlichen Verfahren ihr Einvernehmen erteilt habe, nachdem ihr der Beklagte mitgeteilt habe, dass eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 BauGB gegeben sei.

Die Kläger haben auf Anforderung des Gerichts Einkommensteuerbescheide für die 2022 bis 2024 vorgelegt. Daraus ergeben sich im Jahre 2021-2024 für die Klägerin zu 2) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.237,00 €, 9.643,00 €, 9.794,00 € und 5.604 €. Im Jahre 2024 hat die Klägerin einen Großteil ihrer forstwirtschaftlichen Flächen an den Kläger zu 1) entgeltlich veräußert. Daraus ergeben sich für den Kläger für das Jahr 2024 negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von -20.631,00 € .

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beigeladene ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben der Kläger stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.

Das Vorhaben der Kläger ist als sonstiges Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, es ist nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 als ein einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben privilegiert.

Die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebs setzt - wie ein landwirtschaftlicher Betrieb - die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung voraus. Das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung schließt es zwar nicht aus, dass der Bodenertragsnutzung folgende Produktions- und Veredelungsstufen ebenfalls der Forstwirtschaft zugerechnet werden. Der Zuordnung von Verarbeitungs- oder Veredelungsstufen sind aber dadurch Grenzen gesetzt, dass eine Prägung durch die reine Bodenertragsnutzung gegeben sein muss. Sie setzt eine Nähe der unmittelbar durch Bodennutzung erworbenen Produkte zu der jeweiligen Produktionsstufe voraus; bei entfernteren Stufen fehlt die prägende Wirkung. Die unmittelbare Bodennutzung muss die „mitgezogene“ nicht forstwirtschaftliche Nutzung nach Umfang und Bedeutung für den Gesamtbetrieb deutlich überwiegen,

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - 4 B 64/06 - juris Rn. 6 f.; Söfker/Kment, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand Nov 2025, § 35 Rn. 150 ff.

Ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB muss ferner eine spezifische betriebliche Organisation besitzen, die eine nachhaltige Bewirtschaftung gewährleistet. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln,

vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.1983 - 4 C 69.79 -, juris; Beschluss vom 09.12.1993 - 4 B 196.93 -, juris.

Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht zwingende Voraussetzung der Betriebseigenschaft, hat jedoch eine gewichtige indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Der Gewinnerzielungsabsicht kommt - wie hier - im Falle eines Nebenerwerbsbetriebs gesteigerte Bedeutung zu, weil Bauanträge für Nebenerwerbsstellen in erhöhtem Maße dafür anfällig sind, dass ein Bauherr Land- oder Forstwirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Genehmigung für eine außenbereichsfremde Bebauung zu erhalten,

vgl. BVerwG, Urteile vom 16.12. 2004 - 4 C 7.04 -, juris, und vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2009 - 7 A 2370/08 -, juris Rn. 5 - 8.

Bei der Beurteilung, ob der forstwirtschaftliche Betrieb die erforderliche Wirtschaftlichkeit besitzt, sind Einnahmen aus einer mitgezogenen forstwirtschaftsfremden, gewerblichen Tätigkeit, außer Betracht zu lassen. Die mitgezogenen Nutzungen sind forstwirtschaftsfremd und dürfen nach der § 35 BauGB zugrundliegenden gesetzlichen Zielsetzung, den Außenbereich von wesensfremder nicht privilegierter Betätigung freizuhalten, nur dann im Außenbereich ausgeübt werden, wenn sie gegenüber der forstwirtschaftlichen Betätigung untergeordnet sind und auch ohne sie ein wirtschaftlich leistungsfähiger forstwirtschaftlicher Betrieb besteht,

OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2009 - 7 A 2370/08 -, juris Rn. 25 - 26; Söfker/Kment, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand Nov 2025, § 35 Rn. 152 ff.

Darüber hinaus ist ein Betrieb ist nur dann überlebensfähig, wenn er das für seinen Fortbestand zu bildende Eigenkapital neben der Entlohnung des Betriebsinhabers und der Mitarbeiter aufbringen kann. Die Eigenkapitalbildung ist notwendig, um Erneuerungen abgeschriebener Anlagen bzw. Maschinen zu bezahlen, da die Abschreibungen von den Anschaffungskosten ausgehen, Preissteigerungen für Neuinvestitionen aber nicht berücksichtigen. Ohne Eigenkapitalbildung ist die Nachhaltigkeit des Betriebes nicht gesichert und es besteht die Gefahr, dass dieser auf Dauer entprivilegiert wird,

vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20.03.2001 - 20 B 00.2501 -, juris.

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Falle der Kläger an einem auf Dauer angelegten und auch lebensfähigen Betrieb, der ein Mindestmaß seiner Einnahmen aus einer forstwirtschaftlichen Betätigung erzielt. Die forstwirtschaftliche Urproduktion ist nicht Schwerpunkt des klägerischen Unternehmens, der in der Herstellung von Brennholz besteht. Für die Gewinnung von Brennholz sind zwar die Arbeiten auf den ersten Stufen wie das Fällen der Bäume, das Ablängen des geschlagenen Stammholzes auf transportable Längen noch der forstwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen, nicht aber noch die weiteren Aufarbeitungsmaßnahmen wie z. B. die Herstellung von Pfählen oder die Herstellung von Scheitholz durch Schneiden auf die jeweilige Ofenlänge zwischen 20 und 35 cm, die Lagerung zum Trocknen über Jahre, das Verpacken des Holzes auf Paletten bzw. in Säcken für die spätere Auslieferung an Kunden. Die für die Brennholzherstellung erforderlichen Aufarbeitungsmaßnahmen stellen typische Arbeitsvorgänge des holzverarbeitenden Gewerbes und nicht eines forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Den forstwirtschaftsfremden Betätigungen für die Herstellung von Brennholz kommt nach der von den Klägern vorgelegten Betriebsbeschreibung - gemessen am Umsatz - kein untergeordnetes Verhältnis zu der forstwirtschaftlichen Urproduktion zu. Nach den Angaben der Kläger in ihrer Betriebsbeschreibung erzielten die Kläger in den Jahre 2021 und 2022 aus dem Verkauf aufgearbeiteten Brennholzes rd. 10 TSD € und 27 TSD €. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Sägewerksprodukten, also aus der forstwirtschaftlichen Urproduktion fiel in den genannten Jahren deutlich geringer aus. Sie betrugen in den genannten Jahren nur rd. 6 TSD und 9,7 TSD €. Nach den korrigierten Angaben der Kläger im Klageverfahren (Schriftsatz vom 19.01.2024) sollen die Einnahmen aus dem Verkauf von Brennholz im Jahre 2021 33 % und im Jahre 2022 52 % der Gesamteinnahmen ausgemacht haben. Auch unter Zugrundelegung dieses Umsatzes aus dem Verkauf von Brennholz sind die forstwirtschaftlichen Betätigungen im Verhältnis zur forstwirtschaftlichen Betätigung nicht untergeordnet. Sie machen einen nicht unbeträchtlichen Anteil von einem Drittel im Jahre 2021 und mehr als die Hälfte des Umsatzes im Jahr 2022 aus.

Legt man die letztgenannten auf den Brennholzverkauf entfallenden Anteile auf den in den Jahren 2021 und 2022 erzielten Gewinn an, wie er sich aus den von den Klägern vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergibt, haben die Kläger aus den forstwirtschaftlichen Betätigungen in den Jahren 2021 und 2022 einen Gewinn von 828,79 € (67 % von 1.237,00 €, vgl. Steuerbescheid 2021) und 4.628,64 € (48 % von 9.643,00 €, vgl. Steuerbescheid 2022) erzielt. Der Gewinn ist für 2023 nur leicht auf 9.794,00 € angestiegen. Für 2024 ist der Gewinn - ohne Berücksichtigung der Gewinne aus Veräußerung des Betriebs - sogar auf 5.604,00 € gesunken.

Diese Gewinne gewährleisten keinen nachhaltigen forstwirtschaftlichen Betrieb, der eine Investition für eine neue Werkzeughalle tragen kann. Die Kläger haben entgegen §§ 77 Abs. 2, 70 Abs. 2 BauO NRW, §§ 16, 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO NRW keine Angaben zu den voraussichtlichen Kosten für die geplante Maschinen- und Lagerhalle und keine Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang der Betrieb über Eigenkapital verfügt, um diese Kosten für die neu zu errichtende Halle zu decken. Angaben dazu, ob Eigenkapital für die geplante nicht unbeträchtlich Investition vorhanden ist oder ob Fremdkapital für beschafft werden muss, haben die Kläger nicht gemacht. Ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlen Angaben zu einer Eigenkapitalverzinsung in Form von kalkulatorischen Zinsen auf das von ihnen eingesetzte Eigenkapital (fiktive Kosten auf das eingesetzte Eigenkapital). Soweit sie darauf verweisen, dass die geplante Halle durch eine jährliche Gewinnsteigerung aus den Brennholzverkäufen getragen werden könne, die auf einen zu erwartenden Holzzuwachs im Wert von 13.640 €/Jahr beruhe, verkennen sie bereits, dass die Einkünfte aus forstwirtschaftsfremden Tätigkeiten bei der Beurteilung, ob der forstwirtschaftliche Betrieb die erforderliche Wirtschaftlichkeit besitzt, außer Betracht zu lassen sind.

Handelt es sich bei dem Vorhaben der Kläger somit um kein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, ist es als sonstiges Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es widerspricht den Darstellungen des FLNP der Beigeladenen, der den Vorhabenstandort als Fläche für die Landwirtschaft darstellt.

Die Kläger können die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids auch deshalb nicht verlangen, weil sie für die Bescheidung ihres Antrags nicht die nach §§ 77 Abs. 2, 70 Abs. 2 BauO NRW, §§ 16, 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO NRW erforderlichen Vorlagen eingereicht haben. Nach diesen Vorschriften sind einem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Für forstwirtschaftliche Betriebe muss analog § 5 Abs. 3 BauPrüfVO NRW eine Betriebsbeschreibung vorgelegt werden, die neben Angaben zur Größe der Betriebsfläche, zur Anzahl der Arbeitskräfte insbesondere Angaben zu Kosten und den Nutzen des Betriebs enthalten muss. Diesen Anforderungen genügen die von den Klägern mit ihrem Antrag vorgelegten Unterlagen nicht. Sie enthalten keine Angaben zu den voraussichtlichen Kosten für die geplante Maschinen- und Lagerhalle und keine Angaben dazu, in welchem Umfang der Betrieb über Eigenkapital verfügt, um diese Kosten für die neu zu errichtende Halle zu decken. Diese Angaben waren für die Darlegung erforderlich, dass mit der Halle auch ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges privilegiertes Unternehmen geplant ist. Angaben dazu, ob Eigenkapital für die geplante nicht unbeträchtliche Investition vorhanden ist oder ob Fremdkapital für beschafft werden muss, haben die Kläger nicht gemacht. Ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlen Angaben zu einer Eigenkapitalverzinsung in Form von kalkulatorischen Zinsen auf das von ihnen eingesetzte Eigenkapital (fiktive Kosten auf das eingesetzte Eigenkapital). Die Angaben zu den Kosten für die geplante Halle waren zudem erforderlich, um abschätzen zu können, ob die neu zu errichtende Halle von erheblichem Ausmaß tatsächlich einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen soll, ob also ein vernünftiger Forstwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses investitionsträchtige Vorhaben errichten würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

15.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.