Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

§ 5 Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/5#abs-1 (1) Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht bereits im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese in einer Baubeschreibung darzulegen. In der Baubeschreibung sind das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe, Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Sie muss, soweit es das Bauvorhaben erfordert, die Angaben enthalten, die in dem nach § 1 Absatz 3 bekannt gemachten Vordruck beschrieben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/5#abs-2 (2) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muss eine Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über

1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und der Zahl der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, insbesondere soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,

2. die Art, die Menge und der Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,

3. die Zahl der Beschäftigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/5#abs-3 (3) Für landwirtschaftliche Betriebe muss eine Betriebsbeschreibung insbesondere Angaben enthalten über

1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,

2. Art und Umfang der Viehhaltung,

3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,

4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,

5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,

6. Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,

7. die Kosten und den Nutzen.

§ 4 § 6