Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)§ 10 Bauvorlagen zum Bauantragim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/10#abs-1 (1) Dem Bauantrag für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen (§ 64 BauO NRW 2018), sind folgende Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
1. bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (§ 2 Absatz 1),
2. der Lageplan (§ 3),
3. die Bauzeichnungen (§ 4),
4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5).
Die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/10#abs-2 (2) Dem Bauantrag für die Änderung baulicher Anlagen brauchen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bauvorlagen nicht beigefügt zu werden, wenn Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unverändert bleiben. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/10#abs-3 (3) Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung sowie für die bei der Gemeinde einzureichende Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 64 Absatz 2 BauO NRW 2018 sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bauvorlagen beizufügen; hinsichtlich des Lageplanes ist § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Art und Umfang der Nutzungsänderung sind anzugeben und erforderlichenfalls in Bauzeichnungen (§ 4) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibungen kenntlich zu machen (§ 5). Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Änderungen verbunden sind, sind dem Bauantrag auch die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/10#abs-4 (4) Für die Errichtung der Bezugsgebäude gemäß § 66 Absatz 5 Nummer 2 BauO NRW 2018 sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns folgende Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung vorzulegen:
1. der Lageplan (§ 3),
2. die Bauzeichnungen (§ 4) und
3. die bautechnischen Nachweise (§ 68 BauO NRW 2018).
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.