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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)§ 16 Bauvorlagen beim Vorbescheid
Stand: 26.08.2026
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.