Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BauPrüfVO

BauPrüfVO

§ 16 Bauvorlagen beim Vorbescheid

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen35 Entscheidungen

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

←§ 15 →§ 17