Rechtsprechung / VG Köln / 23. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 05.01.2026 – 23 L 2968/25
23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0105.23L2968.25.00
Nordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
I.
Der Antragsteller ist im Besitz einer rumänischen Fahrerlaubnis. Der Führerschein wurde am 22. Oktober 2015 ausgestellt und umfasst die Klassen AM, B und B1.
Am 21. Dezember 2020 wurde ihm eine Blutprobe entnommen, in der die G. GmbH Benzoylecgonin in einer Konzentration von 52,3 ng/mL nachweisen konnte (vgl. die Befundmitteilung vom 30. Dezember 2020, Bl. 35 des Verwaltungsvorgangs). Der Antragsteller wurde daraufhin als Beschuldigter einer Straftat i. S. d. § 29 BtMG vernommen. Hierbei kreuzte er das Feld an, wonach er die Straftat(en) nicht zugab. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.
Am 2. Februar 2024 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Im Fahreignungsregister des Antragstellers befanden sich zum Zeitpunkt einer Auskunft vom 5. Februar 2024 zwei Eintragungen: eine seit dem 2. September 2021 rechtskräftige Entscheidung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (2 Punkte) sowie eine Ermahnung nach dem Fahreignungsbewertungssystem gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG (Entscheidung vom 21. September 2021).
Unter dem - offensichtlich unrichtigen Datum des - 20. Januar 2022 ordnete der Antragsgegner die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens bis zum 10. April 2024 zu der Frage an, ob der Antragsteller trotz des früheren Kokainkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist. Die Gutachtenanordnung wurde dem Antragsteller am 21. März 2024 zugestellt (vgl. Bl. 45 des Verwaltungsvorgangs).
In der Folge legte der Antragsteller dem Antragsgegner das Ergebnis einer Haaranalyse der E. vom 30. April 2024 vor. Darin wurde bestätigt, dass er in den letzten etwa sechs Monaten vor der Entnahme der Haarprobe am 15. April 2025 keine Betäubungsmittel konsumiert hatte. Daraufhin verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens bis Februar 2025 und später noch einmal bis zum 30. September 2025.
Mit Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2025 lehnte der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis ab (Ziffer 1); erkannte ihm das Recht ab, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen (Ziffer 2); forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen drei Tagen bei ihm einzureichen, damit hierauf ein Sperrvermerk angebracht werden kann (Ziffer 3); ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen an (Ziffer 4); drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage seines Führerscheins an, seinen Außendienst mit der Einziehung zu beauftragen (Ziffer 5) und für den Fall, dass die Einziehung durch den Außendienst erfolglos bleiben würde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro (Ziffer 6).
Zur Begründung führte er aus, dass er gemäß § 3 Abs. 1 StVG demjenigen das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkennen müsse, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Zu diesem Personenkreis zähle gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch derjenige, der Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Ihm sei mit dem Ergebnis der dem Antragsteller am 21. Dezember 2020 entnommenen Blutprobe bekannt geworden, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten habe der Antragsteller nicht fristgerecht beigebracht, sodass er gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließe.
Die Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 2025 zugestellt. Am 3. November 2025 hat er hiergegen Klage erhoben und das Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 23 K 8609/25 hinsichtlich Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2025 wiederherzustellen
sowie dem Antragsgegner aufzugeben, den auf seinem Führerschein eingetragenen Sperrvermerk aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er verweist darauf, dass der Antragsteller seinen rumänischen Führerschein am 8. Oktober 2025 ausweislich seiner Erklärung auf Blatt 76 des Verwaltungsvorgangs zurückerhalten habe, nachdem dieser mit einem Sperrvermerk versehen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 23 K 8609/25 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Anträge haben teilweise Erfolg.
Sie waren nach § 122 i. V. m. § 88 VwGO im oben stehenden Sinne auszulegen. Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hat insbesondere nicht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine ausländische Fahrerlaubnis umzuschreiben sowie ihm eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen. Vorsorglich weist die Kammer schon jetzt darauf hin, dass entsprechende Anträge bereits wegen der damit einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache keinen Erfolg haben dürften.
Der Antrag zu 2. war einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nur die Aufhebung des auf seinem rumänischen Führerschein angebrachten Sperrvermerks begehrt, da er ausweislich seiner Erklärung vom 8. Oktober 2025 seinen Führerschein nach Anbringung des Sperrvermerks zurückerhalten hat.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist begründet (dazu 1.). Der (Annex-)Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung des Sperrvermerks ist hingegen unzulässig (dazu unter 2.).
1. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 8609/25 ist begründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Der Antrag hat zudem Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung fehlt, (formell) rechtswidrig ist oder ein besonderes Vollzugsinteresse nicht erkennbar ist.
Vorliegend fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, da sich Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2025 nach dem derzeitigen Sachstand bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Antragsgegner stützt Ziffer 2 seiner Ordnungsverfügung, mit welcher er dem Antragsteller das Recht entzieht, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, auf § 3 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, 5 und 6 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Recht zum Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 der FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung.
Nach § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19 m. w. N.
Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige, in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung einhergehenden Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 16 B 672/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Ausgehend hiervon durfte der Antragsgegner wegen der Nicht- (fristgerechten) Beibringung des angeforderten, medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Denn die Gutachtenanordnung vom 21. März 2024 (das darauf angegebene Datum „20.01.2022“ dürfte offensichtlich unrichtig gewesen sein, sodass die Kammer auf das Datum der Zustellung abstellt) ist schon in formeller Hinsicht zu beanstanden. Sie wird den (strengen) Begründungsanforderungen an eine Gutachtenanordnung nicht gerecht.
Der Antragsgegner hat die Gutachtenanordnung auf § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt. Hiernach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.
Dem Wortlaut nach reicht für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne solche Abhängigkeit - erfolgt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 21.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller nachweislich Kokain konsumiert hat. Mit der chemisch-toxikologischen Untersuchung der G. GmbH vom 30. Dezember 2020 wurde in einer dem Antragsteller am 21. Dezember 2020 entnommenen Blutprobe das Kokainstoffwechselprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 52,3 ng/mL Serum nachgewiesen.
Hierauf hat der Antragsgegner in seiner Gutachtenanordnung auch abgestellt. Weiter führt er in der Gutachtenanordnung aus, dass sich der Antragsteller wegen der Einnahme des Betäubungsmittels in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ihm könne daher die beantragte Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn er seine Fahreignung wiedererlangt habe. Diese setze wiederum voraus, dass er seine Einstellung und sein Verhalten verändert habe und folglich kein Kokain mehr einnehme. Deshalb sei die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen. Es sei zu klären, ob der Antragsteller - ohne abhängig zu sein - weiterhin Kokain einnehme.
Der Antragsgegner geht in der Begründung mithin nicht darauf ein, dass der (nachgewiesene) Drogenkonsum im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung (März 2024) bereits mehr als drei Jahre zurück lag. Eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe lässt die Gutachtenanordnung damit missen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich eine Drogenproblematik nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht durch Zeitablauf erledigt. Andererseits kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Das ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss also nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 22.
Schematisch festgesetzte Zeiten, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV unbeachtlich wird, werden dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen.
Ausf. zur Unangemessenheit starrer Jahresfristen auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 12 ff.
Von besonderem Gewicht sind insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat. Auch die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, können ins Gewicht fallen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 23 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 17 und 21 m. w. N.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist dabei auf den Zeitpunkt der Gutachtenanordnung abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 27 und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der nachgewiesene Konsum des Antragstellers von Betäubungsmitteln in der Vergangenheit seine Kraftfahreignung zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung im März 2024 noch in Zweifel ziehen konnte. Dieser Schluss verbietet sich nach Ansicht der Kammer bei einem Ablauf von mehr als drei Jahren grundsätzlich nicht. Im Hinblick auf den Antragsteller ist jedoch zu beachten, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang keinerlei Anhaltspunkte ergeben, nach denen der Antragsteller mehr als dieses eine Mal im Hinblick auf eine Drogenproblematik auffällig geworden ist. In die Betrachtung mit einzustellen wäre insoweit auch, dass die nachgewiesene Konzentration des Kokainstoffwechselprodukts hinter dem im Blutserum als analytischem Grenzwert i. S. d. § 24a Abs. 2 StVG festgelegten Wert von 75 ng/ml zurückgeblieben ist. Dies stellt zwar den Substanznachweis als solchen nicht in Frage, sondern beweist ihn gerade.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Für sich genommen belegt dieser Nachweis gleichwohl nicht, dass der Antragsteller Kokain oder andere Betäubungsmittel mehrfach und über einen längeren Zeitraum konsumiert hat.
Dem Antragsteller dürfte insoweit auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftat nach § 29 BtMG ihre Begehung nicht eingestanden hat. Es handelt sich um eine Verhaltensweise, die von dem Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss, gedeckt ist.
Vgl. ausf. zu dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr. Bartel, in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2024, § 261 Rn. 194 f.
Die Wertung der Tilgung von Eintragungen im Fahrerlaubnisregister gemäß § 29 StVG kann im Fall des Antragstellers auch nicht fruchtbar gemacht werden. Waren die zweifelsbegründenden Umstände in das Verkehrszentralregister aufzunehmen, bestimmt sich die Berücksichtigungsfähigkeit grundsätzlich nach den dafür geltenden Tilgungsbestimmung.
OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 17.
Resultieren die Zweifel an der Fahreignung hingegen aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt, kann die Wertung der Tilgungsvorschriften gleichwohl berücksichtigt werden. Wäre die fiktive Eintragung zwischenzeitlich getilgt, dürfte die Tat grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden können. Ein fiktiver Tilgungsfall ist hier allerdings nicht gegeben. Der der Gutachtenanordnung zu Grunde liegende Sachverhalt datiert vom 21. Dezember 2020. Im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung im März 2024 wäre die fünfjährige Tilgungsfrist der im Falle der Überschreitung des Grenzwerts begangenen Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 24a Abs. 2 StVG gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StVG i. V. m. Ziffer 2.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV noch nicht abgelaufen gewesen. Allerdings handelt es sich bei dem Ablauf der fiktiven Tilgungsfrist nur um eines der in die oben beschriebene Einzelfallbewertung einzustellenden Indizien. Bei der vorzunehmenden Abwägung würde die Kammer dem Umstand, dass dem Antragsgegner neben dieser einmaligen Auffälligkeit keine Anhaltspunkte für eine länger andauernde oder fortgeschrittene Drogenproblematik bekannt waren, maßgebende Bedeutung zumessen.
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist das Geschehen nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses im März 2024 zwar irrelevant. Nichtsdestotrotz weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller mit der Vorlage der Haaranalyse der E. vom 30. April 2024 den Nachweis erbracht hat, dass er im Zeitraum von August 2023 bis April 2024 keine Betäubungsmittel konsumiert hat. Zu betonen ist insoweit auch, dass dieser Zeitraum auch gut fünf Monate vor der Gutachtenanordnung umfasst.
2. Der Antrag auf Aufhebung des auf seinem Führerschein angebrachten Sperrvermerks nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Antragsgegner der Rückgängigmachung des Vollzugs der Ordnungsverfügung vom 2. Oktober 2025 verschließen und die Aufhebung des Sperrvermerks auf dem Führerschein des Antragstellers veranlassen wird.
Die Kammer geht davon aus, dass der nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Antragsteller rechtmäßig handeln und seiner wegen des Wegfalls der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV bestehenden Verpflichtung zur Vollzugsfolgenbeseitigung nachkommen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsgegner sind die Kosten ganz auferlegt worden, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.