Rechtsprechung / VG Köln / 23. Kammer / 2025

VG Köln Beschluss vom 17.12.2025 – 23 L 3063/25

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1217.23L3063.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 23 K 8841/25 hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen

und der sinngemäße Antrag,

die Antragsgegnerin zur Herausgabe des sichergestellten Führerscheins zu verpflichten,

haben teilweise Erfolg.

Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Herausgabe des Führerscheins anzuordnen, war im Sinne des eingangs dargestellten, zweiten Antrags auszulegen. Bei verständiger Würdigung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller die Rückgängigmachung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen der Sicherstellung vom 28. November 2025 bereits vollzogenen Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2025. Für dieses nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO maßgebliche Antragsbegehren auf Vollzugsfolgenbeseitigung erscheint nur der genannte (Annex-)Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sachdienlich. Der wörtlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hätte sich nur gegen die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins richten können. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins folgt im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis nämlich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 47 Abs. 1 FeV). Da der Führerschein des Antragstellers mittlerweile sichergestellt wurde, gibt es keinen Bedarf mehr an der Ausübung unmittelbaren Zwangs. Der mit der Androhung verfolgte Zweck wurde erreicht, sodass das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Klage im Hauptsachverfahren insoweit entfallen ist und ein entsprechender Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig wäre.

Vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2025 - M 19 K 24.5507 -, juris Rn. 19.

Den so verstandenen Anträgen war teilweise zu entsprechen.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 8841/25 gegen die Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2025 ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Der Antrag hat zudem Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung fehlt oder (formell) rechtswidrig ist.

Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei der gebotenen, summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung seiner Fahrerlaubnis vom 9. Oktober 2025 als rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Antragsgegnerin stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 i. V. m. 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 und Anlage 4 zur FeV sowie § 11 Abs. 8 FeV.

Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Während sich die Frage nach der Fahreignung bei einer nicht aufgrund einer medizinischen Verordnung erfolgenden Einnahme von Cannabis nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV richtet, beurteilt sich die Fahreignung im Falle der Einnahme eines medizinisch verordneten Cannabisprodukts nach Ziffer 9.6 der Anlage 4 zur FeV. Danach entfällt die Fahreignung bei der Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis grundsätzlich nicht, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels im Sinne der Nr. 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung handelt (sog. Arzneimittelprivileg).

Insoweit definieren die Ziffern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2019 - 11 B 18.2482 -, juris Rn. 23.

Dabei ist die Beurteilung der Fahreignung bei bestimmungsgemäßem Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Cannabis als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Ziffer 9.6 der Anlage 4 zur FeV) einzuordnen. Danach ist die Fahreignung dann nicht gegeben, wenn eine Vergiftung (Ziffer 9.6.1 der Anlage 4 zur FeV) oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) besteht.

Ausgehend von der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation setzt die Fahreignung voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt. Zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Erforderlich ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung.

Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - Kommentar, 3. Aufl. 2018, Zf. 3.14.2, insb. S. 315 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 16 B 1544/18 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 11 C 23.363 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. September 2023 - 13 S 517/23 -, juris Rn. 29; VG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 822/24 -, juris Rn. 8.

Eine missbräuchliche Einnahme, die z. B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich nach Ziffer 9.4. der Anlage 4 zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus.

Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2022 - 11 CS 22.860 -, juris Rn. 21 und vom 16. Januar 2016 - 11 CS 19.1535 -, juris Rn. 25.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19 m. w. N.

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige, in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 16 B 672/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.

Ausgehend davon durfte die Antragsgegnerin hier nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen.

Zwar hat der Antragsteller das mit Anordnung vom 20. März 2025 geforderte, medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der in der Anordnung gesetzten und im Verwaltungsverfahren nochmals verlängerten Frist beigebracht.

Allerdings erweist sich diese Gutachtenanordnung als rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin benennt als Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. §§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5, 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 FeV und Anlage 4 zur FeV. Die benannten Normen - § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 FeV - stellen jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen, sondern eines ärztlichen Gutachtens dar.

Die Antragsgegnerin muss sich an der in der Gutachtenanordnung genannten Rechtsgrundlage auch festhalten lassen.

Nennt die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Gutachtenanordnung eine Rechtsgrundlage, muss diese zutreffen. Es ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt, die Anordnung auf eine andere, zutreffende Rechtsgrundlage stützen.

Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2012 - 11 CS 12.1624 -, juris Rn. 10 und VG Köln, Urteil vom 6. September 2022 - 6 K 5903/19 -, juris Rn. 50 m. w. N.

Denn die Pflicht, eine Gutachtenanordnung zu begründen, dient unter anderem dazu, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtenvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Diesen Zweck vermag die Begründung der Gutachtenanforderung nur zu erfüllen, wenn sich der Adressat auf die darin enthaltenen Angaben verlassen kann. Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der Gutachtenanordnung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung gerichtlich klären zu lassen. Die Anforderungen an eine formell und materiell rechtmäßige Aufforderung können - abgesehen von Fällen offensichtlicher Unrichtigkeiten wie etwa bei Schreibfehlern (vgl. entsprechend § 42 VwVfG NRW) - nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe. Der Fahrerlaubnisinhaber ist insbesondere nicht gehalten, nach Vorschriften zu suchen, die fehlerhaft begründetes behördliches Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 16 B 1583/21 -, juris Rn. 43 m. w. N.

Unter engen Voraussetzungen kann die Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren nichtsdestotrotz ausgetauscht werden.

Vgl. zu den insoweit geltenden, strengen Vorgaben VG Würzburg, Beschluss vom 7. Januar 2014 - W 6 S 13.1240 -, juris Rn. 18; VG Trier, Urteil vom 14. Februar 2017 - 1 K 7046/16.TR -, juris Rn. 55; VG Köln, Urteil vom 6. September 2022 - 6 K 5903/19 -, juris Rn. 52.

Hier kommt ein Austausch der Rechtsgrundlage jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anordnung der Antragsgegnerin mit den von ihr zur Begutachtung gestellten Fragen in dieser Form auf keine existierende Rechtsgrundlage gestützt werden kann.

Soweit die Antragsgegnerin klären lassen möchte, ob aufgrund des regelmäßigen Konsums der medizinisch verordneten Dauermedikation mit Cannabisprodukten sowie Schmerzmitteln Einbußen hinsichtlich der psychophysischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorliegen, welche Auswirkungen auf seine Kraftfahreignung haben (Frage 1), handelt es sich um eine in einem medizinisch-psychologischen Gutachten zu beantwortende Frage.

Vgl. zur „Leistungsdiagnostik“ im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung DGVP, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 370 ff.

Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation mit Cannabis beeinträchtigt ist, nicht am Straßenverkehr teilnimmt (Frage 3).

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung dieser Fragen kann hier nicht auf § 14 Abs. 2 FeV, sondern allenfalls auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV gestützt werden. Die Norm ermöglicht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten jedoch nur für den Fall, dass ein solches nach einem ärztlichen Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 oder 4 FeV zusätzlich erforderlich ist. Ein solches ärztliches Gutachten liegt nicht vor.

Die weiteren, von der Antragsgegnerin zur Begutachtung gestellten Fragen, ob die Einnahme des Medizinal-Cannabis durch den Antragsteller bestimmungsgemäß, zuverlässig und verantwortlich entsprechend der ärztlichen Verordnung erfolgt (Frage 2) sowie ob eine Gesundheitsstörung oder Krankheit (Migräne mit Aura) vorliegt, die für die Eignung erheblich ist und ob der Antragsteller trotz der festgestellten Gesundheitsstörung oder Krankheit ein Kraftfahrzeug der Klassen AM + A1 + A + B + L sicher führen kann (Frage 4), zielen demgegenüber auf eine ärztliche Begutachtung ab. Diese Fragen können auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 3 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV zur Begutachtung gestellt werden, allerdings nur zu einer ärztlichen und eben nicht einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

Das Gericht weist vorsorglich jedoch darauf hin, dass es der Antragsgegnerin unbenommen bleibt, auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 3 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV eine neue (ärztliche) Gutachtenanordnung zu den genannten Fragen 2 und 4 zu treffen. Bei Würdigung der Aussage des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten, dass er einen Joint konsumiert habe, bestehen erhebliche Bedenken, dass er das Medizinal-Cannabis entsprechend der ärztlichen Verordnung einnimmt - die Rezepte beziehen sich auf Cannabisblüten zur Inhalation mit Verdampfer. Hieraus dürfte sich eine klare Abweichung von der ärztlich vorgeschriebenen Einnahmeform ergeben.

Vgl. zur Abweichung der ärztlich vorgeschriebenen Einnahmeform durch das Rauchen von Joints VG Würzburg, Beschluss vom 20. Oktober 2025 - W 6 S 25.1693 -, juris Rn. 58; VG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 822/24 -, juris Rn.12.

Der Antragsgegnerin steht es dabei auch frei, in der Anordnung zur Beibringung des fachärztlichen Gutachtens zur Frage zu stellen, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (entspricht Frage 1) sowie zu der Frage, ob er in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit beeinträchtigt ist, nicht am Straßenverkehr teilnimmt (entspricht Frage 3), eingeholt werden sollte. Sollte der fachärztliche Gutachter dies bejahen, kann die Antragsgegnerin eine entsprechende Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in einem zweiten Schritt erlassen.

Vgl. den Beschluss der Kammer vom 12. November 2019 - 23 L 2243/19 -, n. v., Beschlussabdruck S. 5.

Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe des sichergestellten Führerscheins nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig.

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin der Rückgängigmachung des Vollzugs der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2025 verschließen und die Rückgabe des Führerscheins nicht unverzüglich nach Zustellung des Beschlusses der Kammer an den Antragsteller veranlassen wird.

Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin, die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, rechtmäßig handelt und ihrer wegen des Wegfalls der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV bestehenden Verpflichtung zur Vollzugsfolgenbeseitigung nachkommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegnerin sind die Kosten ganz auferlegt worden, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.