Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 46 Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 4
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- SG Dortmund, 21.02.2003 – S 7 SB 48/02
- SG Dortmund, 29.08.2002 – S 7 SB 198/01Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 20.02.2014 – 6 K 6737/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 25.08.1999 – L 10 SB 82/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/46#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf nach Maßgabe des Satzes 2 Auskünfte unter Verarbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen über
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Auskünfte nach Satz 1 zu einem Fahrzeug für diejenige Person elektronisch bereitstellen, die die zugehörige Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einer Anwendung auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes angibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/46#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf den Zulassungsstatus eines Fahrzeugs in einer zum Zweck der Marktüberwachung oder der Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführten Datenbank regelmäßig anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Zentralen Fahrzeugregister abgleichen, um von diesbezüglichen Maßnahmen betroffene Fahrzeuge zu identifizieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/46#abs-3 (3) Enthalten eine fahrzeugbezogene Genehmigung oder eine fahrzeugbezogene Bescheinigung die Angabe von Fahrzeug-Identifizierungsnummern oder des Kennzeichens des Fahrzeugs, so darf das Kraftfahrt-Bundesamt diese Fahrzeug-Identifizierungsnummern und das Kennzeichen als Bestandteil der Genehmigung oder der Bescheinigung verarbeiten, sofern die Verarbeitung der Genehmigung oder der Bescheinigung zur Erfüllung seiner ihm durch eine Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/46#abs-4 (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder der amtlichen Statistik erheben, speichern und verwenden, sofern
Datensätze nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn die Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Identifizierungsmerkmal nicht mehr erforderlich ist.