Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/46#abs-1 (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/46#abs-2 (2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/46#abs-3 (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/46#abs-4 (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/46#abs-5 (5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/46#abs-6 (6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Wird zitiert von 1.661 Entscheidungen zu § 46 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.02.2024 – 7 A 2441/20Zitiert von 1
- VG Hannover, 08.05.2024 – 5 B 371/24
- VG Stuttgart, 11.04.2007 – 10 K 1553/06
- OVG Niedersachsen, 19.11.2025 – 12 ME 92/25
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2004 – 10 S 475/04Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens zur Fahreignung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VG Karlsruhe, 25.02.2020 – 9 K 4395/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.09.2026 – 16 B 65/26Anforderungen an die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nach Jahre zurückliegendem Kokainkonsum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 24.07.2026 – 5 V 1764/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens bei Kokainabhängigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 14.07.2026 – 23 L 1410/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.06.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.