Rechtsprechung / VG Köln / 20. Kammer / 2025

VG Köln Beschluss vom 13.11.2025 – 20 L 3074/25

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1113.20L3074.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

1. Die Ehefrau des Antragstellers wird beigeladen, da die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ihrem Schutz dienen und ihre rechtlichen Interessen daher durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene. Von ihrer Anhörung wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.

2. Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.01.2025 (20 K 8864/25) gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 08.11.2025 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse.

Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.

Ob die materiellen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gegeben sind, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die Verfügung des Antragsgegners vom 08.11.2025 stellt sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings lässt sich das (Fort-)Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für die Beigeladene bei Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher verneinen, so dass jedenfalls eine allgemeine, folgenorientierte Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfällt,

vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 22.02.2002 - 1 BvR 300/02, juris, Rn. 6.

Derartige Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewalttaten durch den Antragsteller zulasten der Beigeladenen im häuslichen Bereich sind gegeben. Das Gericht folgt der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums I. (Seite 2 der Schriftlichen Bestätigung vom 08.11.2025) und sieht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausführt, er habe seine Ehefrau nicht geschlagen, kann die Richtigkeit dieser Behauptung im Eilverfahren nicht geklärt werden. Die Bedeutung dieser Behauptung wird jedoch auch dadurch gemindert, dass der Antragsteller bei der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW gegenüber dem Antragsgegner eingeräumt hat, er habe seine Ehefrau gegen die Wand gedrückt und ihr das Handy weggenommen, als sie hiermit polizeiliche Hilfe habe rufen wollen. Gegen die Darstellung des Antragstellers spricht auch, dass sich die Ehefrau vor ihm in die Wohnung der Nachbarin geflüchtet hat, um dort Schutz zu suchen. Soweit der Antragsteller angegeben hat, nicht er, sondern seine Ehefrau sei aggressiv gewesen, haben die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten in ihrem detaillierten und aussagekräftigen Eindrucksvermerk vom 08.11.2025 einen gegenteiligen Eindruck geschildert. Hiernach habe sich der Antragsteller während der gesamten Sachverhaltsaufnahme unkooperativ und uneinsichtig gezeigt. Ferner habe er einen psychisch labilen Eindruck gemacht. Er sei zudem derart verbal aggressiv gegenüber den Polizeibeamten aufgetreten, dass diese sich dazu veranlasst gesehen hätten, weitere polizeiliche Kräfte hinzuzuziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Prognose, dass weitere körperliche Angriffe gegen die Beigeladenen unmittelbar bevorstehen bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, jedenfalls nicht von Vornherein unzutreffend.

Eine vorzeitige Beendigung des Rückkehrverbots erscheint hier auch nicht aufgrund nachträglich eingetretener Umstände zwingend angezeigt. Insbesondere führt der Inhalt des zwischen der Beigeladenen und dem Antragsgegner am 12.11.2025 geführten Telefonats nicht dazu, dass das Ermessen des Antragsgegners nunmehr dahin reduziert wäre, dass einzig eine Aufhebung des Rückkehrverbots ermessensfehlerfrei erschiene. Die Beigeladene, deren Schutz die polizeiliche Maßnahme dient, hat im Rahmen des Telefonats zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit dem Antragsteller vertragen habe. Sie habe die polizeilich protokollierten Aussagen zu einer langjährigen Gewaltbeziehung und regelmäßigen Misshandlungen durch den Antragsteller nie getätigt. Auch von einem Faustschlag gegen den Kopf habe sie am Tag der Wohnungsverweisung nicht berichtet. Da sich der Arbeitsplatz ihres Ehemannes in der Wohnung befinde, sei dieser darauf angewiesen, zurückkehren zu dürfen.

Allein der Umstand, dass die zu schützende Person mit einer Wohnungsverweisung oder einem Rückkehrverbot nicht einverstanden ist, führ in der Regel nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, insbesondere wenn zweifelhaft bleibt, ob dem ein freier Wille zugrunde liegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2012 - 5 B 599/12 -, juris, Rn. 8.

Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass Opfer einer Gewaltbeziehung, die sich über Monate oder gar Jahre hinweg stabilisiert hat, typischerweise dazu neigen, das Geschehen zu verharmlosen oder die betroffene Person sogar gegenüber der Polizei (vielfach aus Angst vor späteren "Racheakten" oder wegen einer wirtschaftlichen bzw. emotionalen Abhängigkeit von der betroffenen Person) in Schutz zu nehmen.

Vgl. LT-Drs. 13/1525, S. 12 f.

Welchen Abhängigkeiten die Beigeladene unterliegt und ob die telefonische Erklärung ihrem freien Willen entspricht, ist unklar. Hiergegen spricht, dass die Beigeladene ausweislich des Vermerks des Antragsgegners vom 12.11.2025 während des gesamten Gesprächs einen unsicheren und nervösen Eindruck gemacht habe. Fragen in Bezug auf ihre Aussagen am 08.11.2025 und das Bestehen einer Gewaltbeziehung habe sie erst nach Bedenkzeit und erheblichen Gesprächspausen beantwortet. Vor diesem Hintergrund ist eine Beeinflussung der Aussagen durch den Antragsteller nicht auszuschließen.

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, auf seinen Arbeitsplatz in der Wohnung angewiesen zu sein, ist er in der schriftlichen Bestätigung der polizeilichen Verfügung vom 08.11.2025 darauf hingewiesen worden, dass er die Wohnung in Begleitung der Polizei aufsuchen darf, um dringend benötigte Gegenstände aus der Wohnung mitzunehmen.

Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose unzutreffend war, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen. Würde dem Antrag dagegen stattgegeben und realisierten sich die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende Konsequenzen für die Beigeladene.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 7 f.

Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 53, 56 PolG NRW.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache wird der Auffangstreitwert ungekürzt angesetzt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung erhöht den Streitwert nicht.

Rechtsmittelbelehrung

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 2 dieses Beschlusses) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (Ziffer 3 dieses Beschlusses) ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts(Ziffer 4 dieses Beschlusses) kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.