Rechtsprechung / VG Köln / 2. Kammer / 2025
VG Köln Urteil vom 03.11.2025 – 2 K 2311/22
2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:1103.2K2311.22.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur 0, Flurstück 1834 mit der postalischen Anschrift U.-straße 00 in W.-N.. Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung N., Flur 0, Flurstück 2107 mit der postalischen Anschrift F.-straße 000 und 000 in W.-N..
Im Zuge der Errichtung der Einfamilienhäuser an der Südseite der U.-straße beantragte der damalige Bauherr, die Firma O. X., am 24.02.2004 unter anderem für das heute im Eigentum der Kläger stehende Grundstück die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Anschüttung. Ausweislich der Planunterlagen sollte die Aufschüttung zum Grundstück des Beigeladenen einen Abstand von 3 Metern einhalten. Die Beklagte erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 05.08.2004 antragsgemäß.
Mit Schreiben vom 17.01.2008 und 27.03.2008 erinnerte die Beklagte den Bauherren ohne Erfolg an die Vorlage der in Nebenbestimmung Nr. 4 der Baugenehmigung geforderten Bescheinigung betreffend die Einmessung der Anschüttung. Am 18.06.2008 erteilte die Beklagte der Firma X. eine Bescheinigung über die Besichtigung der Fertigstellung der Erdaufschüttung.
Im Jahr 2013 ließ der Beigeladene zu 2 auf dem Grundstück F.-straße 000 und 000 zwei Mehrfamilienhäuser errichten. Dabei kam es zu umfangreichen Ausschachtungen auch im Bereich der nördlichen, zu den Klägern hin gelegenen Grundstücksgrenze. Nach Nachbarbeschwerden und dem Auftreten von Rissen in der Böschung und den Terrassenanlagen der Wohnhäuser an der Südseite der U.-straße wurde die Baustelle des Beigeladenen zu 2 von der Beklagten zeitweise stillgelegt. Im Zuge dieser Vorgänge und der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beigeladenen zu 2 stellte der Bauleiter des Beigeladenen zu 2 nach Einsichtnahme in die Bauakten betreffend die Baugenehmigung für die Aufschüttung vom 05.08.2004 fest, dass die tatsächliche Ausführung der Erdanschüttung vom genehmigten Zustand erheblich abweicht. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16.06.2014 verwies der Beigeladene zu 2 auf die Feststellungen seines Bauleiters und erklärte gegenüber der Beklagten, er sei als Eigentümer des Nachbargrundstückes von der abweichenden Bauausführung unmittelbar betroffen. Insbesondere die Nichteinhaltung der Abstandsflächen und die fehlende Entwässerungsmulde bereite große Probleme. Er widerspreche ausdrücklich einer eventuellen nachträglichen Legalisierung des derzeitigen Zustandes und bitte darum, in der Sache tätig zu werden, wobei er davon ausgehe, dass dies seitens der Beklagten von Amts wegen geschehe.
Am 03.07.2015 verlangte der Beigeladene zu 2 von der Beklagten erneut Auskunft darüber, wann er mit einem Rückbau der illegalen Anschüttung rechnen könne. Unter dem 15.09.2015 beantragte er unter Fristsetzung ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel des Rückbaus der Anschüttung auf den genehmigten Zustand.
Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten mit Bescheid vom 16.12.2015 ab und berief sich darauf, dass der Beigeladene wegen des Zeitraums zwischen Fertigstellung der Anschüttung und Geltendmachung der öffentlichen Nachbarrechte diese verwirkt habe.
Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Beigeladene zu 2 des vorliegenden Verfahrens am 18.01.2016 Klage erhoben (Az. 2 K 286/16). Mit Urteil vom 04.07.2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.12.2015, den Antrag des Beigeladenen zu 2 des vorliegenden Klageverfahrens auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Kläger des vorliegenden Verfahrens und die weiteren Eigentümer der Grundstücke N., Flur 0, Flurstücke 1832,1833,1834 und 1835 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf dessen Urteilsgründe Bezug genommen.
Die Beklagte ließ die Anschüttung in der Folgezeit durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur E. vermessen und eine Baugrunduntersuchung durch die Firma J. durchführen.
Mit der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 17.03.2022 gab die Beklagte den Klägern sodann nach vorheriger Anhörung auf, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Verfügung die Aufschüttung im Bereich eines 3 m tiefen Abstands zum benachbarten Flurstück 2107 zurückzubauen und vor Durchführung dieser Maßnahme ein Konzept für die Rückbau- und Stabilisierungsmaßnahmen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Rückbaugebot wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,- € angedroht.
Die Kläger haben am 14.04.2022 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage führen die Kläger unter anderem aus, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, da die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht erkannt habe und die verfügte Maßnahme unverhältnismäßig sei. Die Beklagte habe fehlerhaft angenommen, dass sie zum Einschreiten gegen die Kläger verpflichtet sei. Dabei habe die Beklagte verkannt, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.07.2018 lediglich im Verhältnis zwischen der Beklagten und den im vorliegenden Verfahren Beigeladenen darauf erkannt habe, dass die Rechte der Beigeladenen auf ordnungsbehördliches Tätigwerden nicht verwirkt seien. Lediglich insoweit seien die Urteilsgründe bindend. Das Verwaltungsgericht habe lediglich im Verhältnis zur Beklagten den Schluss gezogen, dass diese sich gegenüber dem Nachbarn nicht auf Verwirkung berufen könne. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht zum Verhältnis zwischen den Klägern und den Beigeladenen verhalten. Dies sei folglich notwendiger Bestandteil der Ermessenserwägungen im Rahmen der streitbefangenen Ordnungsverfügung und nicht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts bereits bindend zum Nachteil der Kläger ausgeschlossen. Die Bindungswirkung des Urteils möge Einfluss auf die Ermessensbetätigung haben, diese werde aber durch die Bindungswirkung nicht ersetzt.
Es entspreche zwar ständiger Rechtsprechung, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert sei, wenn die Baurechtswidrigkeit eine Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts beruhe. Dies bedeute jedoch nicht, dass bei einem Abstandsflächenverstoß stets und unter allen Umständen zugunsten des betroffenen Nachbarn eingeschritten werden müsse. In besonders gelagerten Einzelfällen könne vielmehr auch die Entscheidung, aufgrund der speziellen Situation von einem Einschreiten abzusehen, ausnahmsweise noch ermessensgerecht sein. Es gehe im Ergebnis lediglich um die ansteigende Anschüttung im Fußbereich des Hanges, die abgegraben werden solle. Dieser Bereich sei zum Betreten oder zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen nicht geeignet. Hinsichtlich des Zweckes des Abstandsflächenrechtes, nämlich insbesondere der Sicherung eines ausreichenden visuellen Kontaktes zur Außenwelt, der Privatheit, der ausreichenden Versorgung mit Tageslicht und des Brandschutzes würde durch die Abgrabung keine Veränderung eintreten.
Die Beklagte sei aber fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beigeladenen einen rechtlichen Anspruch darauf hätten, dass ihre Nachbarrechte gewahrt würden. Sie habe sich aufgrund des Urteils irrtümlich verpflichtet gefühlt, nunmehr ohne etwaige Ermessensausübung gegen die Kläger vorzugehen. Hieraus resultiere ein Ermessensnichtgebrauch. Die Beklagte habe zudem weder die den Klägern entstehenden Kosten noch eine eigene Mitverursachung oder den Vertrauensschutz der Kläger in den Blick genommen. Im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hätte die Beklagte zumindest informationshalber bei den ohnehin schon beauftragten Sachverständigen nachfragen können, welche Kosten mit den von den Sachverständigen vorgeschlagenen und naheliegenden Maßnahmen verbunden seien.
Aufgrund des vorangegangenen Urteils stehe lediglich fest, dass das Abwehrrecht des Nachbarn prozessual nicht verwirkt sei. Der Anspruch der Nachbarn und hier Beigeladenen auf ordnungsbehördliches Einschreiten scheide aber wegen der eingetretenen materiellen Verwirkung aus.
Die Kläger beantragen,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.03.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags führt die Beklagte unter anderem aus,
die Kläger würden die Bindungswirkung des Bescheidungsurteils im Verfahren 2 K 286/16 verkennen. Ein stattgebendes Bescheidungsurteil entfalte relative Bindungswirkung. Die unterlegene Behörde sei an die im Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts gebunden. Die Bindungswirkung habe dann auch maßgeblichen Einfluss auf die bei der Neubescheidung erforderliche Ermessensbetätigung.
Eine erneute komplette Abarbeitung der Verwirkungsthematik sei nicht geboten gewesen, die Beklagte hätte damit im Gegenteil die Bindungswirkung des Bescheidungsurteils missachtet. Ein Verwaltungsgericht könne einen eingeklagten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht zusprechen, wenn es gleichzeitig der Überzeugung wäre, dass dem betroffenen Bauherrn der Einwand der Verwirkung der materiellen Nachbarrechtspositionen zustünde. Ein stattgebendes Bescheidungsurteil zu einer Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten beinhalte inzidenter immer auch die Feststellung, dass dieser Nachbar seine Abwehrpositionen gegen die Tätigkeit des Bauherrn nicht verloren habe. Die Beklagte sei deshalb nicht bereit, den vorliegenden Rechtsstreit in eine Auseinandersetzung darüber „umzufunktionieren“, ob im Verhältnis zwischen den Klägern und den Beigeladenen eine Verwirkung der öffentlich-rechtlichen Abwehrpositionen eines Nachbarn eingetreten sei. Dieser Punkt müsse vielmehr als abschließend geklärt und nicht mehr erneut justiziabel eingestuft werden.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Sie machen unter anderem geltend, es sei unstrittig, dass die Anschüttung auf dem Grundstück der Kläger illegal sei. Dies gelte nicht nur für den Grenzbereich zu ihrem Grundstück, sondern für das gesamte Grundstück der Kläger. Darauf werde im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln - 2K 286/16 - vom 04.07.2018 ausführlich eingegangen. Die Beklagte hätte daher erheblich weitreichendere Maßnahmen von den Klägern fordern können, was üblicherweise wohl auch geschehe. Die Beklagte beschränke sich in ihrer Ordnungsverfügung vom 17.03.2022 jedoch lediglich auf den 3m-Grenzbereich, was man wohl als großes Wohlwollen gegenüber den Klägern interpretieren müsse. Dass sich die Kläger nun auch noch gegen das Minimale des absolut Notwendigen zur Wehr setzen würden, sei nicht nachvollziehbar. Die Frage der Verwirkung sei im vorangegangenen Verfahren ausführlich diskutiert und abschließend beantwortet worden. Die Nichteinhaltung des Grenzabstandes führe auch zu erheblichen Einschränkungen auf ihrem Grundstück. Wildwuchs rage auf ihr Grundstück herüber und müsse von ihnen beseitigt werden. Regenwasser könne auf der Schrägen nicht auf dem Grundstück der Kläger abfließen bzw. versickern, sodass es auf ihr Grundstück übertrete. Auch werde die Gestaltungsmöglichkeit ihres Grundstücks beeinträchtigt. Wegen der Anschüttung sei es erforderlich geworden, auf ihrem Grundstück eine L-Steinwand zu setzen. Auch sei der Hang in seinem jetzigen Zustand nicht standsicher.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch der des vorangegangenen Verfahrens 2 K 286/16 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beseitigungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Beseitigung einer baulichen Anlage angeordnet werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Das ist hier der Fall.
Der Verstoß gegen § 6 BauO NRW wie auch die Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten wegen einer sog. Ermessensreduzierung auf null stehen bezogen auf den 3-Meter-Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheidungsurteils der Kammer vom 04.07.2018 im Verfahren 2 K 286/16 fest.
Die Beklagte wurde durch das vorgenannte Urteil unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16.12.2015 verpflichtet, den Antrag des hier Beigeladenen auf bauordnungsbehördliches Einschreiten unter anderem gegen die Kläger des vorliegenden Verfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. In dem durch dieses Urteil aufgehobenen Bescheid hatte die Beklagte ein bauordnungsbehördliches Einschreiten im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche des hier Beigeladenen seien verwirkt. Dem ist das Gericht im Urteil vom 04.07.2018 entgegengetreten. Es hat in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass die streitbefangene Anschüttung gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 BauO NRW verstößt (Bl. 10 der Entscheidungsgründe), dass dadurch Nachbarrechte verletzt werden, da keine Verwirkung eingetreten ist (Bl. 10 der Entscheidungsgründe) und dass eine Ermessensreduzierung zugunsten des Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens insoweit gegeben ist, als die Beklagte unter anderem den Klägern des vorliegenden Verfahrens im Wege der Bauordnungsverfügung aufzugeben hat, die streitige Aufschüttung innerhalb der zum Grundstück der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens einzuhaltenden Abstandsflächen jeweils zu entfernen (Bl. 14 der Entscheidungsgründe).
Die in einem Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung bestimmt die Rechtskraftwirkung (nur) insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen das Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids ausgesprochen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat. Die Rechtskraftwirkung ist deshalb nach den Urteilsgründen abzugrenzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1968 - V C 85.67 -, juris, Rn. 14.
Die Rechtskraft des Bescheidungsurteils umfasst damit nicht nur die Verpflichtung der Behörde, überhaupt neu zu entscheiden. Die Behörde ist darüber hinaus auch an die im rechtskräftigen Urteil ausgesprochene Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, die sich aus den tragenden Gründen des Urteils ergibt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 1 A 4449/19 -, juris, Rn. 14 m.w.N.
Maßgeblich für den Umfang der materiellen Rechtskraft ist, welche Rechtsauffassung das Verwaltungsgericht der Behörde zur Beachtung bei der Erstellung der neuen Beurteilung vorschreibt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 7 B 76.87 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 - 6 A 1171/11 -, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 18. April 2023 - 1 A 469/20 -, Rn. 4 - 9, juris.
Die sich aus den tragenden Gründen des Urteils ergebende Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil vom 04.07.2018 geht wie dargelegt explizit dahin, dass Abstandsflächenrecht verletzt wird, eine Verwirkung der Nachbarrechte nicht eingetreten ist und dass bezogen auf die zum Grundstück der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens einzuhaltenden Abstandsflächen eine Ermessensreduzierung dahingehend gegeben ist, dass die streitige Anschüttung insoweit zu entfernen ist. Raum für eine Ermessensbetätigung hat das Gericht der Beklagten nur bezogen auf Anordnungen im Zusammenhang mit der Standsicherheit der verbleibenden Anschüttung und der über den Abstandsflächenverstoß hinausgehenden Abweichungen vom genehmigten Zustand eingeräumt (Blatt 15 der Entscheidungsgründe).
Die sich aus den tragenden Gründen des Bescheidungsurteils ergebende Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beklagte, sondern auch für die Kläger. Die Kläger waren in dem Verfahren 2 K 286/16 Beigeladene. Sie waren damit Beteiligte dieses Verfahrens, vgl. § 63 Nr. 3 VwGO. Das rechtskräftige Urteil bindet deshalb auch sie, vgl. § 121 Nr. 1 VwGO.
Da die Beklagte wie ausgeführt bezogen auf den 3-Meter-Grenzbereich zum Grundstück des Beigeladenen aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheidungsurteils zum Einschreiten verpflichtet war, bestand für sie hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Rückbaugebots kein Ermessen. Ermessensfehler scheiden demgemäß aus.
Die den Klägern in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung aufgegebene Vorlage eines Standsicherheitskonzepts zur Böschungssicherung im Rahmen des durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens findet seine Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 S. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Anschüttung ist eine bauliche Anlage im Sinne dieser Vorschrift, vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BauO NRW. Im Rahmen des gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW für die Beseitigung dieser baulichen Anlage durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren ist das den Klägern aufgegebene Konzept zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der konkret beabsichtigten Rückbaumaßnahme erforderlich. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- € unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.