Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 63
Stand: 10.06.2019
Beteiligte am Verfahren sind
Wird zitiert von 240 Entscheidungen zu § 63 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 09.11.2023 – 13a C 23.1234Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 14.03.2023 – 2 O 1/22Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2017 – 5 S 2030/16Zitiert von 9
- VG Köln, 14.06.2024 – 16 K 3854/20Zitiert von 1
- OVG Saarland, 11.11.2010 – 2 A 29/10Zitiert von 10
- OVG NRW, 21.12.2001 – 10 A 1934/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme eines rechtsextremistischen Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für BelieheneZitiert von 1
- BVerfG, 08.04.2026 – 1 BvR 1523/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer EuGH-Vorlage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - zwar Beschwerdebefugnis der Bundesrepublik Deutschland als Beteiligter des Ausgangsverfahrens - allerdings mangelnde Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.