Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbauordnung 2018
BauO NRW 2018§ 60 Grundsatz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/60#abs-1 (1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauO%20NRW%202018/60#abs-2 (2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 60 BauO NRW 2018 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 01.08.2023 – 2 K 4421/21Zitiert von 1
- VG Köln, 16.04.2026 – 23 L 899/26Zitiert von 1
- VG Köln, 27.03.2026 – 8 L 158/26
- VG Köln, 27.03.2026 – 8 L 209/26
- VG Münster, 29.04.2020 – 2 L 189/20
- VG Münster, 29.04.2020 – 2L189/20
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.09.2026 – 16 K 3947/23Kein Anspruch auf Fällung von Straßenbäumen und Schadensbeseitigung wegen Wurzeleinwuchses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 19.06.2026 – 8 L 837/26Erfolgloser Eilantrag gegen bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 19.05.2026 – 2 K 4945/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 BauO NRW 2018 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.