Rechtsprechung / VG Köln / 8. Kammer / 2025

VG Köln Urteil vom 22.05.2025 – 8 K 4454/22

8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0522.8K4454.22.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01, Flurstück N01 mit der postalischen Lagebezeichnung B.-straße 00, 00000 Köln. Südlich an das klägerische Grundstück schließt das Flurstück N02 mit der Lagebezeichnung B.-straße 00 an, welches sich im Miteigentum des Beigeladenen befindet (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Beide Grundstücke sind Teil einer geschlossenen Blockrandbebauung innerhalb des Straßenkarrees B.-straße/M.-straße/T.-straße/I.-straße und jeweils im Bestand bebaut mit straßenseitigen Mehrfamilienhäusern, die ein- bis dreiseitig grenzständig errichtete Anbauten in den Blockinnenbereich aufweisen.

Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Der Kläger wendet sich gegen die dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2018 - N03 - für die Änderung eines Wohngebäudes geringer Höhe mit bis zu 2 Wohneinheiten durch Wiederaufnahme einer Wohnnutzung. Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Blockinnenbereich gelegene eingeschossige Bestandsbebauung, welche in diesem Grundstücksteil des Vorhabengrundstücks beid- bzw. dreiseitig grenzständig besteht und in der ein Patio mit den Abmessungen 2,70 x 2,94 Metern und dahingehender Dachöffnung entstehen soll. Das bestehende Flachdach des eingeschossigen Anbaus soll um 30 cm mit einer harten Bedachung erhöht werden ebenso wie die vorhandene grenzständige Mauer, welche sodann eine Gesamthöhe von 3,13 Metern erreiche; eine diesbezüglich eingezeichnete Abstandsfläche fällt auf das klägerische Grundstück. Zudem soll eine Glasüberdachung im Innenhof an den Eingangsbereich zur eingeschossigen rückwärtigen Bebauung angebracht und eine Öffnung in der grenzständigen Wand zum klägerischen Grundstück aus Brandschutzgründen geschlossen werden.

Auf den Antrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen verlängerte die Beklagte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 16. April 2021 bis zum 17. April 2022. Nach Anzeige des Bauherrenwechsels gab der Beigeladene gegenüber den Beklagten den Ausführungsbeginn der Bauarbeiten für den 10. April 2022 an. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 31. Mai 2022 infolge von Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück Akteneinsicht, welche ihm in der Folge gewährt wurde.

Der Kläger hat am 1. August 2022 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben.

Am 1. August 2023 leitete die Beklagte gegen den Kläger ein bauaufsichtsrechtliches Verfahren ein - N04 - zur Überprüfung der Genehmigungslage der auf dem klägerischen Grundstück stattfindenden Nutzungen. In internen Kommunikationen führte die Beklagte aus, dass im Zuge des hiesigen Klageverfahrens auch das klägerische Grundstück überprüft worden sei und lediglich eine Baugenehmigung vom 29. Juli 1982 für eine „Erweiterung des Anbaus für Waschraum und Müllraum“ bzgl. der rückwärtigen Bebauung habe gefunden werden können; eine dort offenbar stattfindende Wohnnutzung sei danach nicht genehmigt worden. Im Rahmen einer am 15. Februar und 21. Juni 2024 jeweils durchgeführten Ortsbesichtigung im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks hielt die Beklagte fest, dass dort ein Vorgartenbereich angelegt worden sei und zwei Räume des dort befindlichen Anbaus von einem Mieter zu Wohnzwecken genutzt würden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 hörte die Beklagte den Mieter des Klägers wegen formeller Illegalität sowie eines fehlenden zweiten Rettungsweges zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung der Wohnnutzung an und informierte den Kläger hierüber. Infolge der Anhörungsschreiben stellte der Kläger im August 2024 und Februar 2025 Bauanträge zur Legalisierung der Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich des Anbaus auf dem klägerischen Grundstück. Ausweislich der diesbezüglich eingereichten Bauvorlagen erstreckt sich der von der Legalisierung betroffene Bereich des Anbaus bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze auf einer Fläche von ca. 35 m2 bei einer Oberkante des Daches von 3,19 Metern und einem bestehenden Abstand von ca. 2,60 Metern bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück. Die Bauanträge des Klägers lehnte die Beklagte jeweils mit Bescheiden vom 25. November 2024 und 24. April 2025 unter Verweis auf Verstöße gegen § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 7 BauO NRW ab.

Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, entgegen der Vorhabenbezeichnung in der angegriffenen Baugenehmigung handele es sich nicht um eine „Wiederaufnahme einer Wohnnutzung“, sondern einen Neubau. Eine etwaige vorherige Wohnnutzung sei jedenfalls zuvor dauerhaft aufgegeben worden nach deren Untersagung wegen einer Öffnung in der Brandwand, sodass ein Bestandsschutz auszuschließen sei. Es handele sich auch nicht um eine bloße Nutzungsänderung unter Wahrung der Identität des Baukörpers, da die vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen derart intensiv seien, dass die gesamte Bausubstanz ausgetauscht werde. Dies ergebe sich auch daraus, dass auch Brandschutzgründen die grenzständige Wand und das Dach erhöht und dadurch die Kubatur sowie Statik geändert worden sei.

Die Baugenehmigung sei daher aus unkorrekten Vorstellungen der Beklagten heraus erteilt worden, was auch die darin getroffene Feststellung, dass Pkw-Stellplätze nicht erforderlich seien, zum Ausdruck bringe.

Die Erhöhung der grenzständigen Wand bringe einen Abstandsflächenverstoß mit sich und führe zudem auf dem Grundstück des Klägers zu einem Gefühl des Eingemauertseins. Die in den Bauvorlagen eingezeichnete Abstandsfläche falle vollends auf sein, das klägerische Grundstück und sei nicht durch Baulast gesichert. Die Einhaltung einer Abstandsfläche sei auch nicht entbehrlich, da der Blockinnenbereich - anders als die geschlossene Blockrandbebauung - nicht durchgängig beidseitig grenzständig bebaut sei. Es seien lediglich einzelne Vorbilder für eine solche beid- bzw. sogar dreiseitig grenzständige Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen vorhanden, die keine generelle Regel aufstellen könnten.

Der Kläger beantragt,

die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17. April 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Bauweise im Blockinnenbereich insgesamt als geschlossen zu bewerten sei. Denn insbesondere befinde sich auf dem klägerischen Grundstück gleichermaßen ein grenzständiger Anbau, sodass das streitgegenständliche Bauvorhaben bereits im Bestand eine Anbausicherung erfahren habe, an welcher sich nichts ändere. Zudem habe der Kläger durch seine eigenen Bautätigkeiten im Blockinnenbereich seine dahingehenden Nachbarrechte verwirkt.

Hinsichtlich weiterer geltend gemachter Mängel der Baugenehmigung wie fehlender Stellplätze sei eine Nachbarrechtsrelevanz nicht gegeben.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung schließt er sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an und trägt ergänzend vor, der Kläger sei jedenfalls aufgrund eines eigenen Abstandsflächenverstoßes nach Treu und Glauben an der Geltendmachung eigener Nachbarrechtsverletzungen gehindert. Auch der rückwärtige Anbau des Klägers wahre nicht den Mindestabstand von 3,00 Metern zur Grundstücksgrenze. Dass durch den gegenseitigen Abstandsflächenverstoß die Grenze ungesunder Wohnverhältnisse überschritten sei, sei nicht zu erkennen. Vielmehr nutzten Kläger und Beigeladener die jeweiligen Grundstücksbereiche qualitativ vergleichbar, sodass der Kläger infolge dieser bodenrechtlichen Begebenheiten mit einer solchen Ausnutzung des Vorhabengrundstücks habe rechnen müssen.

Zudem seien weder brandschutzrechtliche nachbarrechtsrelevante Verstöße zu erkennen noch werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Mit Beschluss vom 29. April 2025 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die mündliche Verhandlung war nicht in Ansehung der nach ihrer Schließung übersandten Schriftsätze des Klägers vom 23. und 24. Mai 2025 mitsamt Anlagen wiederzueröffnen, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen kann sich, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 -, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.

Gemessen daran bestand hier kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus den nachträglich übersandten Schriftsätzen ergeben sich keine für die getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse. Vielmehr ist darin zum Ausdruck kommende Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung bereits seitens des Klägers geltend gemacht und hinreichend erörtert worden, sodass dieser dem Gericht bekannt und rechtliches Gehör gewährt worden war. Auch veranlasst sein Inhalt keine weitere Sachverhaltsermittlung.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere erfolgte die Klageerhebung im August 2022 rechtzeitig binnen der hier maßgeblichen Jahresfrist ab Kenntniserlangung, welche frühestens im April 2022 erfolgte.

Vgl. zum Beginn und Lauf der Jahresfrist in derartigen Fällen BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris, Rn. 23 ff. und Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, juris, Rn. 13

Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger vor Beginn der Bauarbeiten im April 2022 Kenntnis von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erhalten hat oder hätte erhalten können. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger nicht zugestellt und eine Akteneinsicht erfolgte ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch erst im Juni 2022.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung des Beigeladenen vom 17. April 2018 ist dem Kläger gegenüber nicht rechtswidrig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.

Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 26, m. w. N.

Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zulasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/01 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

Nach diesen Maßstäben ist die genannte Baugenehmigung nicht auf die Klage des Klägers hin aufzuheben. Eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten, auf die er sich auch berufen kann, ist nicht gegeben.

Zunächst kann der Kläger aus einer - in der mündlichen Verhandlung gerügten - fehlenden Angrenzerbeteiligung (vgl. § 72 BauO NRW 2018 bzw. § 74 BauO NRW 2000) keine abwehrfähige Rechtsposition als Nachbar herleiten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 7 A 2147/16 -, juris, Rn. 4 (zu § 74 BauO NRW 2000) sowie Beschluss vom 28. April 2023 - 10 B 1297/22 -‍, juris, Rn. 17.

Auch soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es finde eine Überbauung durch die grenzständige Mauer auf sein Grundstück statt und es seien größere Baumaßnahmen vorgenommen worden als in der Baugenehmigung vorgesehen, vermag dies nicht zum Erfolg der Klage führen.

Denn die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kann nicht mit Erfolg angegriffen werden, indem auf eine - möglicherweise - von der Genehmigung abweichende tatsächliche Bauausführung hingewiesen wird. Maßgeblich ist vielmehr - allein - der Genehmigungsinhalt, mit anderen Worten die Frage, ob das Bauvorhaben in seiner genehmigten Gestalt und Nutzung nachbarschützende Vorschriften beachtet.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 MB 8/14 -, juris, Rn. 21.

Eine genehmigungsabweichende Bauausführung wäre durch die erteilte Baugenehmigung zwar nicht gedeckt. Eine solche Rüge bezieht sich aber nicht auf einen eventuell zu beanstandenden Fehler der Genehmigung, sondern dem wäre im Wege eines bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens der Beklagten - ggf. auf einen dahingehenden Antrag der Kläger, sofern spezifisch nachbarrechtliche Belange von der abweichenden Bauausführung betroffen sind - zu begegnen.

Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2005 - 8 S 2720/04 -, juris, Rn. 4.

Sofern der Verweis des Klägers auf eine fehlerhafte Vorstellung der Beklagten zur Anzahl notwendiger Stellplätze als weiterer Angriff auf die Baugenehmigung zu verstehen sein sollte, besteht jedenfalls keine Nachbarrechtsrelevanz bei einer solchen Rüge. Denn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 48 BauO NRW 2018 bzw. § 51 BauO NRW 2000) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr.

Vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 4. April 2008 - 11 K 2721/07 -, juris, Rn. 36 m. w. N. (zur vergleichbaren Norm in der Landesbauordnung).

Soweit der Kläger des Weiteren auf einen Abstandsflächenverstoß durch eine über eine bloße Nutzungsänderung hinausgehende, einem Neubau gleichkommende Baumaßnahme, welche in der Baugenehmigung legalisiert wird, abstellt, kann er sich auf einen solchen jedenfalls nicht berufen (hierzu 1.). Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist darüber hinausgehend nicht gegeben (hierzu 2.).

1.

Soweit ein Verstoß gegen dem Schutz der Nachbarn dienende Vorschriften des Abstandsflächenrechts in Betracht kommt, kann sich der Kläger auf einen solchen unter dem Aspekt unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls nicht berufen.

Der Berufung des Klägers auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß, da entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauO NRW 2018 keine vor den Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück selbst liegenden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden von mindestens 3,00 Metern (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) von dem grenzständigen Anbau des Beigeladenen eingehalten werden, steht der auch im öffentlichen Recht anzuwendende Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB entgegen.

Denn die Geltendmachung eines Abwehrrechts infolge eines nachbarlichen Verstoßes gegen § 6 BauO NRW stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsrecht verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung von Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, juris, Rn. 39 ff., m. w. N.

Ausgehend hiervon ist eine Situation im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks und des Vorhabengrundstücks gegeben, in welcher das nunmehr genehmigte Vorhaben des Beigeladenen keine (erstmalige) Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses auszulösen vermag, sondern vielmehr einer von dem Kläger aufgrund seiner eigenen dortigen Grundstücksausnutzung bewirkten gleichwertigen Konstellation gegenübersteht.

Die die beiden Grundstücke betreffende Blockinnenbereichssituation ist - nach den in den jeweiligen Bauantragsverfahren vorgelegten Lageplänen sowie durch das Gericht eingesehenem frei verfügbaren Kartenmaterial - geprägt von einer jedenfalls in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht regellosen rückwärtigen Hinterhofbebauung. Anders als die einem System der faktischen geschlossenen Blockrandbebauung folgenden straßenseitigen Baukörper befinden sich die daran teilweise rückwärtig anschließenden Anbauten nicht in einer Anordnung, die eine auch insoweit faktische geschlossene Bauweise kennzeichnen würde. Vielmehr finden sich teils einseitig grenzständig errichtete und sodann an der maßgeblichen Grenze überwiegend aneinandergebaute Anbauten, teilweise sind jedoch auch einseitig grenzständige Anbauten ohne derartige Entsprechung auf dem angrenzenden Grundstück vorhanden oder aber auch beid- bzw. dreiseitig grenzständig errichtete Baukörper, ohne dass jenen an den angebauten Grundstücksgrenzen Bebauungen auf den benachbarten Grundstücken entsprechen würden.

In jener Bestandssituation, in welcher sowohl nach dem Kartenmaterial als auch dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sowohl der dreiseitig grenzständige maßgebliche Baukörper auf dem Vorhabengrundstück als auch jener auf dem klägerischen Grundstück dem Grunde nach bereits im Bestand vorhanden - und zuvor regelmäßig als errichtete Nebenanlagen genehmigt - waren, kann weder von entfallenden Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 oder aber Nr. 2 BauO NRW 2018 (bzw. den entsprechenden vorherigen Fassungen der Norm) ausgegangen werden. Eine danach entfallende Abstandsfläche aufgrund einer (faktischen) planungsrechtlichen Vorgabe, zwingend an die Grenze zu bauen oder dies jedenfalls im Falle einer Anbausicherung planungsrechtlich zu dürfen, können weder der jeweils ohne Grenzabstand errichtete Anbau auf dem Vorhabengrundstück noch der einen Abstand von etwa 2,60 Metern zur gemeinsamen Grenze belassende Anbau mit einer Grundfläche von ca. 35 m2 auf dem klägerischen Grundstück für sich beanspruchen. Auch eine Anwendbarkeit sonstiger Ausnahmetatbestände von einzuhaltenden Abstandsflächen ist für die beiden rückwärtigen Anbauten - weder nach altem noch neuem Bauordnungsrecht - nicht ersichtlich.

In jener durch gegenseitige Abstandsflächenverstöße geprägten Bestandssituation ist es dem Kläger infolge seiner dort gleichermaßen - durch die Bauanträge zu Legalisierungszwecken aus August 2024 und Februar 2025 dokumentierten - ausgeübten Hauptnutzung zu Wohnzwecken verwehrt, der angegriffenen Baugenehmigung des Beigeladenen einen Abstandsflächenverstoß für die Nutzungsänderung unter Vornahme baulicher Änderungen - und daher das Maß einer wiederum nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 ausnahmsweise abstandsflächenfreien Nutzungsänderung in einem legalen, abstandsflächenwidrigen Bestand ohnehin übersteigend - entgegenzuhalten. Da die bewirkten baulichen Veränderungen in Form der Schließung eines Durchbruchs in der grenzständigen Mauer, Schaffung eines Patios und eines Oberlichts sowie Ergänzung einer harten Dachbedeckung und Grenzmauererhöhung die Anwendbarkeit des auf reine Nutzungsänderungen ohne jedenfalls äußere bauliche Veränderungen beschränkten Privilegierungstatbestands des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 sowie des auf lediglich innere Änderungen angelegten § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 ohnehin ausschließen, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die genehmigten Baumaßnahmen insgesamt einem Neubau gleichkommen.

Vgl. zu den dahingehenden Abgrenzungsfragen bei der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 (bzw. § 6 Abs. 15 BauO NRW 2000): OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 10 B 603/20 -, juris, Rn. 5, 7; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, juris, Rn. 13, 15.

Im Hinblick auf die im Rahmen der unzulässigen Rechtsausübung allein zu vergleichende Gleichwertigkeit und gegenseitige Zumutbarkeit der jeweiligen Verstöße ist eine solche in der hiesigen Konstellation auch unter Berücksichtigung jener genehmigten baulichen Veränderungen auf dem Vorhabengrundstück gegeben. Denn beide rückwärtigen Anbauten werden faktisch zu Wohnzwecken genutzt; jener auf dem klägerischen Grundstück nach den Angaben seines Mieters im eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahren auch bereits seit längerer Zeit und unter Erwähnung eines seinerzeitigen Vormieters. Der qualitativen Vergleichbarkeit steht hierbei nicht entgegen, dass die auf dem klägerischen Grundstück stattfindende Wohnnutzung auf die Bauanträge aus August 2024 und Februar 2025 nicht genehmigt wurde. Denn maßgeblicher Bezugspunkt ist insoweit vor allem eine durch Erklärungen oder tatsächliches Verhalten bewusst oder unbewusst geschaffene Sach- oder Rechtslage, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und auch verlassen hat; in diesen Fällen darf der andere Teil nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Vertrauen nicht enttäuscht werden.

Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - 1 B 115/23 -, juris, Rn. 19, m. w. N.

Zudem kann auch, wenn kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten des anderen Beteiligten begründet worden ist, widersprüchliches Verhalten dann unzulässig sein, wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten sonst zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 2599/16 -‍, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.

Entgegen des Vorbringens des Klägers bewirken hierbei auch weder die nach seinem Vortrag abstandsflächenrechtliche Belange besonders berührenden Baumaßnahmen der Erhöhung des Daches und der grenzständigen Mauer um 30 cm noch die Schaffung eines Patios und Oberlichts einen maßgeblichen qualitativen Unterschied zu der auf dem klägerischen Grundstück in diesem Bereich stattfindenden Wohnnutzung. Oberlicht und Patio gewähren hierbei insbesondere keine Einblicke auf das klägerische Grundstück und finden sich in vergleichbarer Ausgestaltung zudem in dem klägerischen Anbau. Dass durch diese beiden Öffnungen etwa eine gesteigerte Wahrnehmbarkeit menschlicher Lebensäußerungen bedingt wäre, die zu einem qualitativen Unterschied gegenüber der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen (Vor-)Gartennutzung im unmittelbaren Grenzbereich führt, ist vor diesem Hintergrund zudem nicht zu erkennen. Auch durch die Schließung der Öffnung in der Grenzwand wird nicht nur den Aspekten der Privatheit und des Sozialabstandes, denen das Abstandsflächenrecht dient, in jener durch gerade unterschrittene Abstandsflächen vorgeprägten Situation Rechnung getragen, sondern soll zudem auch ein höherer Brandschutz gewährleistet werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 A 7/13 -, juris, Rn. 91 zu den Schutzzwecken des § 6 BauO NRW.

Schließlich ist auch durch die Erhöhung der in der vorhandenen Bestandssituation bereits existierenden Grenzwand um 30 cm nicht ersichtlich, dass die Situation der jeweils zu Wohnzwecken genutzten rückwärtigen Grundstücksbereiche derart verschlechtert würde, dass das durch die gegenseitigen Abstandsflächenverstöße bedingte nachbarliche Austauschverhältnis nunmehr ein anderes Gepräge erhielte (vgl. hierzu auch unter 2.). Insbesondere weist der Anbau auf dem klägerischen Grundstück mit einer Dachhöhe von 3,19 Metern ein höheres Maß auf als die nunmehr wiederum um 30 cm erhöhte Grenzwand mit sodann 3,13 Metern.

Dass der Anbau auf dem klägerischen Grundstück zwar noch einen - das Mindestmaß von 3,00 Metern jedoch unterschreitenden - Abstand von 2,60 Metern zur gemeinsamen Grundstücksgrenze belässt, führt in Anbetracht der bereits zuvor dreiseitig grenzständigen Bestandssituation des Anbaus auf dem Vorhabengrundstück zu keiner anderen Bewertung. Das bereits zuvor gegebene Maß an jeweiliger Unterschreitung der Abstandsflächen ändert sich durch die streitgegenständliche Baugenehmigung insoweit nicht.

2.

Zudem ist auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt einer erdrückenden Wirkung infolge der Erhöhung der grenzständigen Wand oder einer nunmehr unzureichenden Belichtung des klägerischen Grundstücks nicht gegeben.

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, juris, Rn. 20.

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander - zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden und Baumasse - kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 10 A 179/20 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.

Ausgehend hiervon und insbesondere unter Berücksichtigung der Bestandssituation, in welcher der Kläger in Kenntnis der Abstandsflächen unterschreitenden dort vorhandenen Baukörper selbst eine Wohnnutzung veranlasst hat, ist ein Rücksichtnahmeverstoß durch Erhöhung der Grenzmauer um 30 cm nicht zu erkennen. Die von dem Kläger beschriebene Beengtheit in der Hinterhofsituation ist der generellen Situierung des Bestands in einem von mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern gebildeten Blockinnenbereich mit unter gegenseitigen Abstandsflächenverstößen errichteten Anbauten geschuldet. Dass die Erhöhung der Grenzmauer um 30 cm auf 3,13 Meter nunmehr einen - erstmaligen - Rücksichtnahmeverstoß begründet, ist aufgrund der Dachhöhe des eigenen Anbaus des Klägers von 3,19 Metern nach den vorzitierten strengen Maßstäben - und auch infolge des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildmaterials - nicht ersichtlich.

Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Belichtungssituation auf dem klägerischen Grundstück. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Schließung der Öffnung in der Grenzmauer, welche ohnehin keinen Tageslichteinfall auf das klägerische Grundstück zu bewirken vermochte, und die Erhöhung jener Mauer um 30 cm im Vergleich zur Bestandsbebauung derart auf das benachbarte Grundstück des Klägers auswirken, dass es nun zu unzumutbaren Verschattungen komme. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um die grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidung nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes Belichtung keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris, Rn. 55.

Es ist nicht erkennbar, dass dem klägerischen Grundstück nunmehr unter Berücksichtigung der Bestandssituation erstmals erheblicher Lichteinfall genommen würde, zumal die in westlicher Richtung verbleibenden Freiflächen innerhalb des Bebauungsblocks nach wie vor bestehen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Beklagten i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO, hinsichtlich des Beigeladenen i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.