Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 05.11.2019 – 7 K 928/19

ECLI:DE:VGK:2019:1105.7K928.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 6 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_2

Der Kläger ist am 00.00.1958 in Tschu/Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 00.00.1933 geborene G.         I.    (H.    ) und die am 00.00.1935 geborene Frau B.      I.    (H.    ), geb. K.      . Seit dem 00.08.1978 ist der Kläger mit Frau M.     I.    (H.    ) verheiratet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_3

Die Eltern des Klägers verfügen über einen mit Datum vom 26.02.1996 durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), in den einige der insgesamt neun Geschwister des Klägers einbezogen sind. Die Ehefrau des Klägers wurde in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern eingezogen. Nach eigener Angabe reiste der Kläger im November 2003 mit seiner Ehefrau als sonstiger Familienangehöriger nach § 8 Abs. 2 BVFG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in die Bundesrepublik Deutschland ein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_4

Mit Schreiben vom 29.07.2015 beantragte der Kläger beim BVA „die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Einordnung in § 4 des Bundesvertriebenengesetzes und Aufnahmebescheid“. Er entstamme einer während des Krieges 1941-1945 von der Krim ausgesiedelten deutschen Familie. In seiner Geburtsurkunde sei er als Deutscher eingetragen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_5

Mit Bescheid vom 15.10.2018 lehnte das BVA den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Aus den noch zur Verfügung stehenden Quellen ergebe sich, dass ein Antrag des Klägers auf Anerkennung als Spätaussiedler am 07.10.2003 vom BVA abgelehnt worden sei. Hiernach sei laut Datenbestand auch kein Rechtsbehelf erhoben worden. Der Antrag sei folglich als Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten. Dieser sei bereits unzulässig. Eine Änderung der Rechtslage sei durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz für den Kläger nicht eingetreten, weil sich seine Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise beurteile. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_6

Der Kläger erhob Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auf ihn nicht anwendbar sei, da er aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen eingereist sei. Die Voraussetzungen des § 4 BVFG seien gegeben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_7

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2019 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides setze einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Hieran fehle es. Zudem sei der Kläger nicht mit Spätaussiedlerwillen nach Deutschland eingereist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_8

Der Kläger hat am 15.02.2019 Klage erhoben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_9

Es sei völlig ungerecht, dass die jüngeren Geschwister anerkannt seien, er aber nicht. Er erfülle alle Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. Insbesondere habe er bei Einreise über hinreichende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt, was durch Zeugen bewiesen werden könne. Als ältester Sohn hab er sich naturgemäß auf Deutsch verständigen können. Zumindest sei eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern möglich.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_10

Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2019 zu verpflichten, ihn als Spätaussiedler anzuerkennen und ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_14

Sie bekräftigt ihre Rechtsauffassung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Hefter) Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_16

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_17

Die Klage ist nicht begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_18

Der Bescheid des BVA vom 15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_19

Es kann offen bleiben, ob die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur nach einem Wiederaufgreifen eines bereits abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens möglich ist. Hierfür spricht, dass nach dem noch vorhandenen Datenbestand des BVA ein erster Antrag noch im Jahre 2003 abgelehnt wurde. Ebenso kann offen bleiben, ob der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bereits die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Danach kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. Diese Regelung findet auch auf Antragsteller Anwendung, die wie der Kläger vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_20

BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_21

Dem Kläger steht jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu, weil er die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_22

Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG nur, wer als deutscher Volkszugehöriger die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Zusätzlich müssen bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Kläger hat die Aussiedlungsgebiete jedoch nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ verlassen. Die Einreise erfolgte vielmehr aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen. Wer als Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG in das Bundesgebiet gekommen ist, hat die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_23

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 11 E 26/17 -; BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 32.00 -; Urteil der Kammer vom 20.08.2019 - 7 K 10494/17 -.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_24

Hat der Kläger danach den Spätaussiedlerstatus nicht erworben, weil er nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland gekommen ist, kommt es auf die Frage, ob er die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger erfüllt, nicht mehr an.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_25

Eine Heilung dieses Defizits durch die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides kommt nicht in Betracht. Denn selbst in einem – hier nur unterstellten – Härtefall muss ein Aufnahmeantrag in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise gestellt werden. Dies gebieten Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 27 BVFG und der Zweck des Aufnahmeverfahrens. Nach § 26 BVFG können einen Aufnahmebescheid nur Personen erhalten, die bereits bei Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandvoraussetzung eines Aufnahmebescheides und durch einen Aufnahmeantrag nach außen erkennbar zu betätigen. Lässt der Aufnahmebewerber bis zur Antragstellung nach Einreise einen längeren Zeitraum antragslos verstreichen, spricht dies dafür, dass er nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Zudem wird die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Einreise richten, namentlich in sprachlicher Hinsicht, mit dem Zeitlauf zunehmend schwieriger. Ein Aufnahmeantrag, der geraume Zeit nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht nicht mehr in diesem zeitlichen Zusammenhang.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_26

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 und 11 E 1105/16 -; vom 07.09.2016 - 11 A 1526/16 -; Urteile der Kammer vom 09.10.2017 - 7 K 4517 -, vom 26-06.2018 - 7 K 7097/16 - und vom 01.10.2018 - 7 K 14787/17 -.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_27

Bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt, den der Kläger bis zu seinem Schreiben an das BVA vom 29.07.2015 verstreichen ließ, ist dieser zeitliche Zusammenhang evident nicht gegeben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_28

Es liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder das hieraus abzuleitende Willkürverbot deshalb vor, weil möglicherweise jüngere Geschwister des Klägers als Spätaussiedler anerkannt sind, nicht aber der Kläger als der älteste Bruder. Die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft wie die des Aufnahmebescheides sind vielmehr individuell zu prüfen. Einen wie auch immer gearteten „Familienverbund“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_29

Für den in der schriftlichen Antragsformulierung beantragten Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO fehlt es an den Voraussetzungen, da die Sache spruchreif ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_32

Rechtsmittelbelehrung

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_33

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_35

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_36

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_37

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_38

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_39

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_40

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_41

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_42

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_43

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_44

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_50

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_51

Rechtsmittelbelehrung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_52

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_53

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_54

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_55

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-05/7-k-928-19#rd_56

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.