Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 10.01.2017 – 11 E 1105/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0110.11E1105.16.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-10/11-e-1105-16#rd_2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-10/11-e-1105-16#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger dürfte ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht zustehen. Er hat in seiner Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-10/11-e-1105-16#rd_4

Das Verwaltungsgericht hat für diesen Einzelfall zutreffend dargelegt, der Kläger habe erst über ein Jahr nach seiner Wohnsitzbegründung in Deutschland und damit ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung einen Aufnahmeantrag gestellt. Soweit er dagegen in der Beschwerdebegründung einwendet, er habe bereits im Jahr 2011 einen Aufnahmeantrag gestellt, mit dem er seinen Spätaussiedlerwillen zum Ausdruck gebracht habe, verhilft das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen auch dann in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, wenn der Aufnahmebewerber vor der Aussiedlung ein Aufnahmeverfahren durchgeführt hat, das - wie im Falle des Klägers - bestandskräftig negativ abgeschlossen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-10/11-e-1105-16#rd_5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 11 A 1296/14 -, juris, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 - 1 B 29.16 -, juris.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-10/11-e-1105-16#rd_6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-10/11-e-1105-16#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).