Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 29.10.2019 – 7 K 15083/17

ECLI:DE:VGK:2019:1029.7K15083.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_2

Der 1981 in Kasachstan geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_3

Der Vater des Klägers, der 1950 geborene X.        N.   , hatte 1997 einen Aufnahmeantrag gestellt. In dem 1998 bei der Botschaft der Beklagten in Almaty durchgeführten Sprachtest war festgestellt worden, dass er nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfügte. Der Vater des Klägers hatte bei der Vorsprache angegeben, als Kind kein Deutsch gelernt zu haben. Die Eltern hätten als Deutsche schlechte Erfahrungen gemacht und daher zu Hause nur Russisch sprechen wollen. Er habe vor dem Sprachtest lediglich einen sechsstündigen Sprachkurs durchlaufen. Den Aufnahmeantrag des Vaters hatte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 06.07.1998 abgelehnt. Ihm seien in der Familie keine bestätigenden Merkmale vermittelt worden. Im Jahr 2001 bat der Vater des Klägers, seine Unterlagen erneut zu prüfen und ihm Gelegenheit zu einem weiteren Sprachtest zu geben. Dem kam das Bundesverwaltungsamt unter Hinweis auf das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nicht nach. Einen im Jahr 2002 vom Kläger gestellten Aufnahmeantrag fasste das Bundesverwaltungsamt als Antrag seines Vaters auf. Es verwies erneut auf den ihm gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheid.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_4

2005 beantragte der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Er legte seine Geburtsurkunde vor, in der sein Vater mit deutscher Nationalität und seine Mutter mit russischer Nationalität erfasst sind. Der Kläger selbst wird in seinem kasachischen Personalausweis mit deutscher Nationalität geführt. Den Aufnahmeantrag des Klägers lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16.08.2006 ab. Der Kläger erfülle bereits nicht das Kriterium der deutschen Abstammung. Wie aus dem Bescheid vom 16.07.1998 hervorgehe, sei sein Vater kein deutscher Volkszugehöriger. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Vater sei beiderseits deutscher Abstammung und daher selbst Deutscher. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass sein Vater seinerseits ein Aufnahmeverfahren betrieben und den Sprachtest nicht bestanden habe. Der Kläger verwies auf die 1950 ausgestellte Geburtsurkunde seines Vaters, in der dessen Eltern G.     N.   und F.         C.     jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen sind. Gleichzeitig legte er eine Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Karaganda aus dem Jahr 1998 vor. Danach war F.         C.     1941 als deutsche Volkszugehörige aus dem Gebiet Saratow zwangsumgesiedelt und unter Sonderkommandantur gestellt worden; Waldemar N.   sei als ihr Familienmitglied mit erfasst gewesen. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid ist ausgeführt, von der Großelterngeneration könne eine deutsche Abstammung nicht hergeleitet werden. Der Bescheid wurde am 21.12.2007 zugestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_5

Im Oktober 2015 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG -, sein Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_6

Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 12.04.2017 ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG nicht zugunsten des Klägers geändert habe. Das die Ablehnung begründende Abstammungserfordernis sei nicht verändert worden. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_7

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Modifizierungen der Anforderungen an Bekenntnis und Sprache in § 6 Abs. 2 BVFG wirkten sich auf der Ebene des Abstammungsmerkmals zu seinen Gunsten aus. Sein im Jahr 2012 verstorbener Vater sei beim Sprachtest sehr aufgeregt gewesen. Sein Sprachproblem sei außerdem auf die bekannten Umstände in der damaligen Sowjetunion zurückzuführen. Die 1937 bzw. 1940 geborenen Schwestern seines Vaters seien 1995 bzw. 1996 als Spätaussiedlerinnen anerkannt worden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_8

Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2017 zurück. Es hielt daran fest, dass das Tatbestandsmerkmal der deutschen Abstammung einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_9

Der Kläger hat am 22.11.2017 Klage erhoben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_10

Zur Klagebegründung vertritt er den Standpunkt, für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen müsse sich nicht gerade das ablehnungsrelevante Tatbestandsmerkmal geändert haben. Die Rechtslage habe sich insofern geändert, als die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht mehr erforderlich sei. Auf die Frage, ob sein Vater zu Lebzeiten in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, komme es nicht an. Er könne die deutsche Abstammung jedenfalls von seiner Großmutter herleiten. Der Kläger hat ein B1-Zertifikat für die deutsche Sprache vorgelegt, das ihm 2017 ausgestellt worden ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_11

Der Kläger beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2017 zu verpflichten, ihm im Wege des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_13

Die Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_15

Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Aufnahmeakten des Vaters des Klägers Bezug genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_17

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_18

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_19

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_20

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_21

Ein Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_22

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_23

An einer solchen Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, fehlt es hier. Der Bescheid vom 16.08.2006 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers darauf gestützt, dass er nicht von deutschen Eltern abstamme. Das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_24

Das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 stellt in Bezug auf diesen Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sind durch das 10. BVFG-ÄndG Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in wesentlichen Punkten modifiziert worden. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen wurden deutlich herabgesetzt. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG - BVFG n.F. - ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Durch Streichung des Wortes „nur“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die Notwendigkeit eines durchgehenden Bekenntnisses entfallen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann nunmehr durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch, wobei hier eine familiäre Vermittlung nicht mehr erforderlich ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_25

Die dargestellten gesetzlichen Änderungen wirken sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Die bei ihm verneinte Tatbestandsvoraussetzung der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist nicht unmittelbar verändert worden. Der Kläger hat hinsichtlich der Volkszugehörigkeit seiner Eltern auch keine mit Blick auf das 10. BVFG-ÄndG relevanten Änderungen geltend gemacht. Seine Mutter ist russische Volkszugehörige. Der 1950 geborene Vater erfüllt auch unter Berücksichtigung der Modifizierungen in § 6 Abs. 2 BVFG nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_26

Zwar ist die Anforderung einer familiären Vermittlung bestätigender Merkmale, die seinerzeit ausschlaggebend für die Ablehnung des Aufnahmeantrags der Mutter war, entfallen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist für das Merkmal „Sprache“ nach § 6 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BVFG n.F. der Nachweis der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Hierzu hat sich der Vater des Klägers bei seinem Sprachtest im Jahr 1998 nicht in der Lage gezeigt. Dass er tatsächlich ausreichende Deutschkenntnisse besessen bzw. diese nachträglich bis zu seinem Tod im Jahr 2012 erworben hätte, macht der Kläger nicht geltend. Insbesondere lässt sich aus dem Hinweis, der Vater sei beim Sprachtest nervös gewesen, nicht folgern, dass er damals hinreichende Deutschkenntnisse besessen hat. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Vater bis auf einen sechsstündigen Deutschkurs, der offensichtlich nicht die erforderliche Sprachkompetenz für ein einfaches Gespräch vermitteln kann, nie Deutsch gelernt. Umstände in der damaligen Sowjetunion, auf die der Kläger das Sprachproblem seines Vaters zurückführt, sind nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ohne Bedeutung für die Anforderungen an die Sprachfähigkeit. Neben dem Erfordernis einer familiären Vermittlung von Deutschkenntnissen hat der Gesetzgeber auch die dazu bislang vorgesehene Ausnahmevorschrift, die auf die Verhältnisse im Herkunftsgebiet abhob, gestrichen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_27

Eine Änderung der Rechtslage ist ferner nicht mit dem Hinweis dargetan, dass die deutsche Abstammung auch von einem Großelternteil abgeleitet werden könne. Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals der Abstammung auch auf die Großeltern abgestellt wird,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_28

vgl. Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_29

während das Bundesverwaltungsamt das Fehlen der deutschen Abstammung in den Bescheiden vom 16.08.2006 und vom 19.12.2007 noch allein auf die nichtdeutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers gestützt hat, ist lediglich eine Änderung der Auslegung einer unverändert gebliebenen Rechtsnorm eingetreten. Die bloße Änderung einer Norminterpretation stellt ebenso wie die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_30

vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_31

Im Hinblick auf die geltend gemachte Anerkennung der älteren Schwestern seines Vaters als Spätaussiedlerinnen in den Jahren 1995 bzw. 1996 ist ein Wiederaufgreifen schon nach § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Diesen Umstand hätte der Kläger bereits in dem früheren Verfahren geltend machen können. Im Übrigen sind die Spätaussiedlerbescheinigungen nicht geeignet, die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu belegen. Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind für jedes Mitglied einer Familie individuell festzustellen. Bereits die rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit weichen mitunter – abhängig vom Zeitpunkt der Aussiedlung – deutlich voneinander ab. Zudem sind die tatsächlichen Gegebenheiten, die der Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit zugrunde liegen, bei   (Voll-)Geschwistern, abgesehen von der Abstammung, nicht zwangsläufig identisch. So können die Bekenntnislage und der Umfang der Deutschkenntnisse bei Geschwistern unterschiedlich ausgeprägt sein.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_32

Sonstige Wiederaufgreifensgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_33

Ihm steht hat auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_34

Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_35

vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_36

Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_39

Rechtsmittelbelehrung

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_40

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_42

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_43

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_44

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_45

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_46

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_47

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_48

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_49

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_50

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_51

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_53

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_57

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_58

Rechtsmittelbelehrung

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_59

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_60

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_61

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_62

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-10-29/7-k-15083-17#rd_63

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.