Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 21.05.2019 – 7 K 7059/18

ECLI:DE:VGK:2019:0521.7K7059.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 14 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_2

Der Kläger ist am 00.00.1955 in der ehemaligen Sowjetunion als Kind der Eheleute C.        C1.        (*00.00.2015) und B.    C1.        (*00.00.1920) geboren. Am 11.05.2005 reiste er mit seiner Ehefrau J.   (*00.00.1957) und den Kindern P.    (*00.00.1979) und B1.        (*00.00.1986) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dem lag ein der Ehefrau vom Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Datum vom 03.12.2004 erteilter Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zugrunde, in den der Kläger und die beiden Kinder als Ehegatte bzw. Abkömmlinge eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen waren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_3

Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die Neuregelung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz für diesen die Aufnahme als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. De Kläger erfülle alle Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der neuen Rechtslage.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_4

Mit Bescheid vom 21.08.2018 lehnte das BVA den Antrag ab. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, da ein Aufnahmeantrag für den Kläger nicht gestellt worden sei. Unabhängig davon sei den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt alle Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfüllt habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_5

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und wandte sich gegen die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes fänden auch auf Personen Anwendung, die bei Inkrafttreten bereits Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hätten. Dies sei durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten, weil andernfalls eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen solchen Antragstellern, die noch in den Aussiedlungsgebieten lebten und denjenigen eintrete, die bereits eingereist seien. Eine solche Ungleichbehandlung sei durch keinen legitimen Zweck gerechtfertigt und auch unverhältnismäßig. Zudem habe das BVA nicht berücksichtigt, dass seinerzeit nicht er, sondern nur seine Ehefrau zum Sprachtest eingeladen worden sei. Auf seine Nachfrage habe man ihm seitens der Behörden in Kasachstan erklärt, dass er den Sprachtest erst in Deutschland ablegen müsse. Die Ablehnung stelle für ihn eine besondere Härte dar, da er als Deutscher im Herkunftsgebiet unter Diskriminierungen habe leiden müssen. In seinem Heimatland werde er nunmehr aufs Neue diskriminiert. Durch die Nichtanerkennung seiner Arbeitszeiten in Kasachstan sei er nunmehr gezwungen, ein Leben unterhalb der Armutsgrenze zu führen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_6

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend aus, dass es der Einladung zum Sprachtest nicht bedurft habe, weil der Kläger keinen eigenen Aufnahmebescheid beantragt habe. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege mangels vergleichbarer Fallgruppen nicht vor. Im Übrigen beurteile sich der Spätaussiedlerstatus nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 25.09.2018.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_7

Der Kläger hat am 17.10.2018 Klage erhoben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_8

Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Widerspruchsvorbringen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_9

Der Kläger beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erteilen und sodann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_11

Die Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_12

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_13

Sie wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheides und verweist erneut darauf, dass die Einladung zum Sprachtest für Personen, die keinen Aufnahmebescheid beantragt hätten, nicht notwendig gewesen sei. Eine mit der Durchführung des Aufnahmeverfahrens in Kasachstan zuständige Behörde sei nicht bekannt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_15

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_16

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides richtet. Personen, die – wie der Kläger – als Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, haben grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der der nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_17

BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 7 K 29.14 -, BVerwGE 152, 283-300.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_18

Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz geböten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_19

Soweit sich die Klage auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet, ist sie unbegründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_20

Der Bescheid des BVA vom 21.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_21

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_22

vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -, vgl. nunmehr auch Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 u.a. - mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_23

Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_24

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_25

Diese setzte eine Rückwirkung der Rechtsänderung voraus, die dem 10. BVFG-Änderungsgesetz mangels Übergangsvorschrift gerade nicht zukommt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_26

Die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_27

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_28

Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_29

BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_30

Die Voraussetzungen des hiernach anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfüllte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise nicht. Nach Satz 1 der Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität musste bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die übrigen Voraussetzungen erfüllte, fehlte es zumindest am Beleg familiärer Vermittlung der deutschen Sprache. Dieser kann nicht durch den pauschalen Hinweis darauf, nicht zu einem Sprachtest eingeladen worden zu sein, relativiert werden. Der Umstand, dass eine solche Einladung nicht erfolgte, ist ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger keinen Aufnahmeantrag gestellt hatte und es deshalb auf die abzufragenden sprachlichen Voraussetzungen nicht ankam.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_31

Zudem steht der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG dessen ungeachtet bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005, also vor der Einreise des Klägers, in Kraft getretenen Vorschrift kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Hier fehlt es bereits an der Beantragung eines Aufnahmebescheides.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_34

Rechtsmittelbelehrung

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_35

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_37

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_38

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_39

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_40

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_41

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_42

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_43

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_44

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_45

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_46

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_52

Der festgesetzte Streitwert entspricht für den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und dem Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_53

Rechtsmittelbelehrung

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_54

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_55

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_56

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_57

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-05-21/7-k-7059-18#rd_58

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.