Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Urteil vom 30.04.2018 – 14 K 3287/17

ECLI:DE:VGK:2018:0430.14K3287.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_2

Die Klägerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke mit der postalischen Anschrift I.--------straße 00 in L.    . Die Grundstücke sind insgesamt 54.948 m² groß. Auf diesem Gelände befinden sich Lagerhallen, Bürogebäude, Parkplätze und Straßen-flächen. Sie sind an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten ange-schlossen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_3

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielt 1992/1993 die Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das Niederschlagswasser eines Teils der Grundstücke (insgesamt 26.683 m²) in eine Sickergrube auf dem Flurstück 000 einzuleiten. Diese Erlaubnis war bis zum 31. Dezember 2002 befristet (Ziffer 5 der Erlaubnis).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_4

Ab 1995 wurden die Grundstücke mit zunächst 10.635 m2, nach einer Überprüfung ab 2003 mit 11.699 m2 Fläche als Bemessungsgrundlage zu Abwassergebühren heran gezogen. Im Rahmen einer weiteren Überprüfung Anfang 2012 wurde die Klägerin aufgefordert, in einer sog. Selbsterklärung anzugeben, welche befestigten Flächen ihrer Grundstücke an den Kanal angeschlossen seien. Nachdem die Frist für eine Rückantwort verlängert und ihr die Gesamtfläche der Grundstücke laut Grundbuch mitgeteilt worden war, gab sie an, dass auf ihren Grundstücken 54.648 m² befestigte Fläche an den Kanal angeschlossen seien. 300 m² seien unbefestigter Grünstreifen und nicht angeschlossen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_5

Auf der Grundlage dieser Angaben wurde die Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2012 für die Grundstücke rückwirkend von 2008 bis 2012 zu Niederschlagswassergebühren i.H.v. 277.335,93 € nachveranlagt. Hiergegen legte sie keinen Rechtsbehelf ein.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_6

Im August 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte, die Ab-wassergebührenbescheide rückwirkend bis 2008 zu korrigieren. In der Selbsterklärung sei nicht berücksichtigt worden, dass ein großer Teil der befestigten Flächen auf den Grundstücken der Klägerin (35.283 m²) in einen Sickerteich auf einem eigenen Grund-stück und nicht in den öffentlichen Kanal entwässert werde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_7

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2015 mit, dass ab dem 1. September 2014 (dem auf die Mitteilung folgenden Monat) die Gebühren auf der Grundlage einer befestigten Fläche von 20.308 m² festgesetzt würden. Im Übrigen seien die Gebührenbescheide aus den Vorjahren bestandskräftig und könnten nicht mehr angefochten werden. In der Folge änderte sie mit Bescheid vom 13. April 2015 die Abgabenbescheide für das Jahr 2014 und 2015 für die Zeit ab September 2014 entsprechend ab.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_8

Im Mai 2015 wandte sich die Klägerin nochmals an die Beklagte und beantragte die Rückerstattung der von Januar 2010 bis August 2014 zu viel gezahlten Niederschlags-wassergebühren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_9

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte die weitergehende Teilrück-nahme der bestandskräftigen Gebührenbescheide ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Gebührenbescheide zwar rechtswidrig seien, da bei ihrem Erlass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Klägerin habe aber keine Umstände vorgebracht noch seien solche ersichtlich, die das Rücknahme-ermessen nach § 130 AO in Richtung einer Rücknahme reduziert hätten. Die fehlerhaf-te Gebührenfestsetzung sei allein von der Klägerin verursacht worden, weil sie selbst die Daten zu ihrem Grundstück falsch angegeben habe. Dies sei für die Beklagte auch nicht erkennbar gewesen. Die Summe der zuviel gezahlten Gebühren (mehr als 200.000 €) belaste die Klägerin auch nicht schlechthin unerträglich. Die Summe sei über mehrere Jahre gezahlt worden, ohne dass sie die selbst gemachten Angaben selbst hinterfragt und überprüft habe. Sie habe auch die Möglichkeit gehabt, diese Daten in einem Rechtsbehelfsverfahren prüfen und korrigieren zu lassen. In einem Fall, in dem wie hier keine anderen Gründe vorgetragen würden, als sie auch im Rechtsbe-helfsverfahren vorgetragen hätten werden können, und auch kein Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben vorliege, sei es ständige Verwaltungspraxis, dass ein Bescheid nicht zurückgenommen werde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_10

Gegen den am 10. Februar 2017 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 9. März 2017 Klage erhoben und begehrt, ihr die für den Zeitraum vom Januar 2010 bis August 2014 zu viel erhobenen Abwassergebühren i.H.v. 206.690,29 € zu erstatten. Zur Be-gründung wiederholt und vertieft sie das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, dass die Regelung in § 3 Abs. 5 S. 2 der Abwasser-gebührensatzung nichtig sei. Sie sei nicht mit § 130 AO vereinbar, weil sie lediglich eine Korrektur der Flächenangaben für die Zukunft vorsehe, nicht aber eine rückwirkende Berichtigung. Daran ändere auch nichts, wenn die Beklagte in der Verwaltungspraxis regelmäßig auch prüfe, ob auch für die Vergangenheit die Heranziehung korrigiert werde. Das Ermessen sei in Richtung einer Teilrücknahme auf Null reduziert. Angesichts der Höhe der Überzahlung liege ein atypischer Einzelfall vor, der es schlichtweg unerträglich mache, die bestandskräftigen Abgabenbescheide aufrechtzuerhalten. Zudem sei es ungerecht, wenn eine Behörde Fehler rückwirkend innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung korrigieren könne, der Bürger jedoch nicht. Der Klägerin könne der Fehler bei der Selbsterklärung auch nicht zugerechnet werden, weil dazu in der Abwassergebührensatzung keine Regelung enthalten sei, die § 254 BGB entspreche.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2017 zu verpflichten, ihr für die Grundstücke I.--------straße 00 in 00000 L.    Niederschlagswassergebühren für die Zeit von Januar 2010 bis August 2014 i.H.v. 206.690,29 € zu erstatten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_13

Die Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_14

die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_15

Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr Gebühren erstattet würden, weil sie sie mit Rechtsgrund – den bestandskräftigen Gebührenbescheiden - gezahlt habe. Dieser Rechtsgrund bestehe fort. Die Klägerin habe aus den im Bescheid dargelegten Gründen auch keinen Anspruch darauf, dass die Gebührenbescheide weitergehend als bereits geschehen zurückgenommen würden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_19

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Niederschlags-wassergebühren noch auf entsprechende Abänderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide für die Zeit von Januar 2010 bis August 2014. Der diese Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_20

Anspruchsgrundlage für die erstrebte Erstattung der gezahlten Niederschlagswassergebühren ist § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Danach setzt die Zahlung eines Erstattungsbetrags den Erlass eines Erstattungsbescheids voraus. Ein Anspruch auf Erlass eines Erstattungsbescheids setzt einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO voraus. Danach hat der Gebührenschuldner, der Kommunalabgaben ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_21

Rechtlicher Grund für die Gebührenzahlung sind die Bescheide, mit denen die Gebühren für den geltend gemachten Zeitraum festgesetzt wurden und die bestandskräftig sind. Sie bilden den Rechtsgrund für die Leistung, solange sie nicht aufgehoben werden. Die Klägerin kann die Erstattung daher nur beanspruchen, wenn sie einen Anspruch auf teilweise Aufhebung bzw. Abänderung dieser Bescheide hat. Ein solcher Anspruch steht ihr aber nicht zu.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_22

Dieser ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung der Beklagten. Danach wird eine Änderung der Bemessungsgrundlage innerhalb des laufenden Jahres vom ersten des folgenden Monats an berücksichtigt. Dies ist mit Bescheid vom 13. April 2015 geschehen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_23

Einen Anspruch auf weitergehende Rücknahme der Gebührenbescheide für die Vergangenheit kann die Klägerin nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO herleiten. Zwar kann danach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier unstreitig - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Ermessen, das der Beklagten bei dieser Entscheidung zusteht, ist jedoch nicht dahin eingeschränkt, dass nur die teilweise Rücknahme der bestandskräftigen Festsetzungsbescheide 2010 bis 2014 ermessensfehlerfrei wäre (Ermessensreduzierung auf Null).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_24

Ein Rücknahmeanspruch kann sich nach der Rechtsprechung dann ergeben, wenn es schlechthin unerträglich wäre, den betreffenden Bescheid aufrechtzuerhalten, oder besondere Umstände vorliegen, nach denen es als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheint, wenn sich die Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids beruft. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts reicht nicht aus, weil der Rechtsverstoß lediglich die tatbestandliche Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung treffen kann.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_25

Vgl. allgemein zum Rücknahmeermessen und den Maßstäben Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 – Rn. 15 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 – Rn. 4, sowie Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 – Rn. 43 ff.; jeweils zitiert nach juris.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_26

Schlechthin unerträglich ist das Festhalten an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, indem sie in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte ihr Rücknahmeermessen in der Regel in der vorliegenden Weise ausübt und die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Gebührenbescheide ablehnt, weil sie dem Interesse an der Rechtssicherheit in Bezug auf bestandskräftige Bescheide gegenüber den Interessen der materiellen Gerechtigkeit höheres Gewicht beimisst.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_27

Vgl. dazu VG L.    , Urteil vom 19. Juni 2012 – 14 K 726/11 – Rn. 34; zitiert nach juris.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_28

Dies ist nicht zu beanstanden. Bei Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_29

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 9 A 2613/16 -, m.w.N., nicht veröffentlicht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_30

Auch die Höhe der geltend gemachten Überzahlung ist kein Umstand, der es als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lässt, wenn an dem Bescheid mit Blick auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit festgehalten wird. Die Höhe der überzahlten Gebühren ist im Wesentlichen auf die Angaben der Klägerin in der Selbsterklärung vom April 2012 zurückzuführen. Diese Angaben führten zu dem Nacherhebungsbescheid vom 14. Mai 2012. Die Klägerin hat damit die entscheidende Ursache für die jetzt als fehlerhaft gerügte Gebührenfestsetzung selbst gesetzt. Angesichts der hohen Summe an Gebühren, die von ihr nachgefordert wurden, hätte sich doch die Frage geradezu aufgedrängt, wieso es zu einem solch hohen Unterschiedsbetrag kommen konnte. Auch ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung bedarf versteht es sich von selbst, dass der Klägerin ihre damalige Entscheidung zuzurechnen ist, dieser Frage nicht weiter nachzugehen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_31

Eben so wenig liegen Umstände vor, die es als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, dass sich die Beklagte auf die Bestandskraft der Gebührenbescheide beruft. Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn die Behörde einen bestandskräftigen Bescheid erlassen hat, obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt hat, dass er offensichtlich rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie bei Erlass des Bescheids selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_32

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 – Rn. 6, zitiert nach juris.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_33

Dies ist nicht der Fall. Bis zu dem Rücknahme- und Erstattungsantrag der Klägerin im August 2014 ging die Beklagte davon aus, dass die Klägerin die Größe der Grundstücksflächen, die in den Kanal entwässerten, in der Selbsterklärung zutreffend angegeben hatte, zumal ihr die Frist zur Abgabe noch verlängert worden war. Sie hatte auch keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben deshalb zu zweifeln, weil sie die Klägerin vorher mit einer erheblich geringeren Fläche als Bemessungsgrundlage herangezogen hatte. Dies beruhte darauf, dass die Klägerin zunächst aufgrund der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis das Niederschlagswasser von einem Teil der Grundstücksfläche über eine Sickergrube entwässern durfte und nicht aufgrund des allgemein geltenden Anschluss- und Benutzungszwangs vollständig in den Kanal einleiten musste. Diese Erlaubnis war jedoch bis 2002 befristet und nicht erneuert worden. Die Klägerin hätte daher seitdem wieder das Niederschlagswasser von der gesamten Grundstücksfläche wieder vollständig in den öffentlichen Kanal einleiten müssen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_34

Die Beklagte beruft sich überdies zu Recht darauf, dass die Klägerin die Umstände, die ihrer Ansicht nach die Rechtswidrigkeit der Bescheide begründen, in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Nacherhebungsbescheid vom Mai 2012 hätte geltend machen können. Mit der jetzt begehrten Teilrücknahme will sie zum größten Teil den damals erhobenen Unterschiedsbetrag zurück erlangen und auf diesem Weg das erreichen bzw. nachholen, was sie damals mit einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Nachforderungsbescheid auch hätte erreichen können. Wenn, wie hier, der Gebührenschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt hätte vorbringen können, ist die Ablehnung der Rücknahme eines (rechtswidrigen) unanfechtbaren Verwaltungsakts regelmäßig schon nicht ermessensfehlerhaft und verstößt nicht gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Anderes gilt nur dann, wenn vom Gebührenpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_35

Vgl. BFH, etwa Urteil vom 23. September 2009 – XI R 56/07 –, juris m. w. Nw.; BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894 -, a.a.O.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_36

Dass es von der Klägerin erst 2014 und nicht bereits nach Erlass des Nacherhebungsbescheids 2012 zumutbar gewesen ist, die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren oder die tatsächlichen Gegebenheiten auf den Grundstücken zur Entwässerung zu überprüfen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_39

Rechtsmittelbelehrung

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_40

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_42

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_43

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_44

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_45

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_46

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_47

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_48

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_49

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_50

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_51

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_53

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_57

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf die Höher der vom Kläger bezifferten Geldleistung festgesetzt.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_58

Rechtsmittelbelehrung

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_59

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_60

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_61

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_62

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes  Euro übersteigt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-04-30/14-k-3287-17#rd_63

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.